Tierseuchenfondsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19761230_57Tierseuchenfondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1976 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 37/1976
Das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 37/ 1967, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß
unter den im Abs. 3 sonst bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen auch bei anderen als den im Abs. 3 lit. a genannten Tier-seuchen gewährt werden können.
(5) Die Wirksamkeit von Verordnungen nach Abs. 4 erstreckt
sich auch auf Vermögenseinbußen, die längstens sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung durch den betreffenden Seuchenzug verursacht wurden. Verordnungen nach Abs. 4 sind außer Kraft zu setzen, sobald der Seuchenzug erloschen ist."
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