Schulerhaltungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19761230_54Schulerhaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1976 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 34/1976
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1965, Nr. 39/1972 und Nr. 39/1974, wird wie folgt geändert:
"§ 2a
Gemeindeverbände
(5) Über Streitigkeiten zwischen verbandsangehörigen Gemeinden hat die Landesregierung zu entscheiden, sofern es sich um Streitigkeiten handelt, die im Verbandsverhältnis begründet sind. Dasselbe gilt für Streitigkeiten zwischen Organen des Gemeindeverbandes und zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden.
(6) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände nach Abs. 1 ist,
wenn sie Gemeinden mehrerer Verwaltungsbezirke umfassen, die Landesregierung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des V. und
VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes für Gemeindeverbände nach Abs. 1 sinngemäß."
§ 7
§ 12
Schulrechtliche Bewilligungbaulicher Maßnahmen
"§ 27a
Gemeindeverbände
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