Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee
LGBL_VO_19761230_52Geschäftsordnung des Fischereirevierausschusses für den BodenseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1976 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben des Fischereirevierausschussesfür den Bodensee
(1) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee hat
(2) Ferner kann der Fischereirevierausschuß für den Bodensee die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Sportfischer oder deren Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.
§ 2
Wahl und Aufgaben des Obmannes undObmannstellvertreters
(1) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Obmann hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Fischereirevierausschusses für den Bodensee festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen, die Niederschriften zu unterfertigen und den Fischereirevierausschuß nach außen zu vertreten.
(3) Der Obmannstellvertreter hat den Obmann bei dessen Verhinderung in allen ihm obliegenden Aufgaben zu vertreten.
§ 3
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee ist nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies zwei Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Obmann zu verständigen, der binnen 24 Stunden das für den Verhinderten bestellte Ersatzmitglied einzuberufen hat.
(4) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Mitgliedes ist dessen Ersatzmann auch ohne Einberufung durch den Obmann berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
(5) Zu den Sitzungen sind ferner der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen.
(6) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten sind erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
§ 4
Beschlußfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Obmann zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muß wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, daß die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.
(2) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, die für die Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben nur beratende Stimme.
(3) Die Stimmabgabe hat in der Regel durch Erheben der Hand zu erfolgen. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder mindestens zwei Stimmberechtigte verlangen, ist schriftlich abzustimmen.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(5) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen:
§ 5
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft Bregenz sind mit je einer Ausfertigung der Niederschrift zu beteilen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist über deren Verlangen ebenfalls eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.
§ 6
Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnisund Fahrtkosten
Den Mitgliedern des Fischereirevierausschusses für den Bodensee gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
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