Bodenseefischereigesetz
LGBL_VO_19760908_34BodenseefischereigesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1976 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Ausschussvorlage 27/1976
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Dies gilt auch für die wegen ihres fischereiwirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Bodensee nicht in die Reviereinteilung der Fließgewässer einbezogenen Teile der Bodenseezuflüsse und sonstigen Gewässer.
(2) Dieses Gesetz findet
(3) Soweit Vereinbarungen, übereinstimmende Übungen oder gemeinsame Empfehlungen der Bodenseeuferstaaten über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht am Bodensee bestehen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften im Zweifel im Sinne solcher Vereinbarungen, Übungen oder Empfehlungen auszulegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Ausübung der Fischerei
Allgemeines
§ 3
Berechtigung, Art der Ausübung
(1) Die Fischerei darf nur auf Grund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) oder einer Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.
(2) Die Fischerei ist so auszuüben, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, ein wertvoller und artenreicher Bestand an Fischen einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhalten und die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird.
(3) Fischarten, die im Bodensee oder in seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, dürfen dort nur mit Bewilligung der Landesregierung eingesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Einsatz Vorteile für den Fischbestand im Bodensee erwarten läßt.
§ 4
Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde ermächtigt werden, für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. 1 zu bewilligen. In solchen Bescheiden ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, daß die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht verletzt werden.
(3) Soweit es zur Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Bestandes an Fischen im Bodensee erforderlich ist, hat die Landesregierung für die Ausübung der Fischerei in den Zuflüssen des Bodensees durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zu erlassen.
(4) Vor der Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 und 3 hat die Landesregierung den Fischereirevierausschuß für den Bodensee anzuhören. Dies gilt nicht für die Anordnung befristeter Fangbeschränkungen in Fällen besonderer Dringlichkeit.
§ 5
Mitführen von Urkunden
Bei der Ausübung der Fischerei sind die auf Grund dieses Gesetzes ausgestellten Urkunden (§§ 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1) und, soweit sie kein Lichtbild enthalten, ein Identitätsausweis mitzuführen und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Diese Ausweispflicht besteht auf dem Hohen See auch gegenüber Fischereiaufsichtsorganen der anderen Bodenseeuferstaaten.
Berufsfischerei
§ 6
Haldenpatent, Hochseepatent
(1) Die Berufsfischerei darf, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes oder Hochseepatentes ausgeübt werden.
(2) Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischerei-berechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).
(3) Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevier-ausschusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die auf Grund eines Patentes zur Ausübung der Berufsfischerei benützt werden dürfen.
§ 7
Beschränkungen der Patente
(1) Die Patente sind für ein bestimmtes Kalenderjahr auszustellen. Anträge auf Verleihung eines Patentes sind spätestens drei Monate vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Ausstellung begehrt wird, bei der Behörde einzubringen. Soweit die Bestimmungen des Abs. 3 nicht entgegenstehen, können auch nach diesem Zeitpunkt beantragte Patente ausgestellt werden.
(2) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der inländischen Halde oder auf dem Hohen See erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung festzulegen, wieviel Patente höchstens ausgestellt werden dürfen. Im Falle einer Beschränkung der Haldenpatente ist unter Berücksichtigung der Flächenmaße der Gebiete der Fischereiberechtigten auch zu bestimmen, wieviel Haldenpatente für die einzelnen Gebiete ausgestellt werden dürfen.
(3) Bei einer Beschränkung der Zahl der Patente (Abs. 2) sind von mehreren Antragstellern, welche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Patentes erfüllen (§ 8 Abs. 1) und den Antrag bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht haben, zunächst die bisherigen Inhaber gleichartiger Patente, sodann die Inhaber anderer Patente und schließlich Inländer V01 Angehörigen anderer Bodenseeuferstaaten sowie diese vor sonstigen Antragstellern zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Gruppen sind die Antragsteller nach dem Grad, in dem sie auf die Aus Übung der Berufsfischerei zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen angewiesen sind, zu berücksichtigen.
(4) Werden durch Entzug (§ 8 Abs. 3) oder aus sonstigen Gründen Patente frei, so hat die Behörde die nicht berücksichtigten Antragsteller hievon unter Festsetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige neuerliche Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. Auf fristgerecht eingebrachte Anträge sind die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Ausstellung und Entzug der Patente
(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die
(2) Das Patent muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Patente zu erlassen.
(3) Die Behörde hat das Patent zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung (Abs. 1) nicht gegeben sind. Die Behörde kann das Patent überdies entziehen, wenn der Patentinhaber die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt oder den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen überwiegend aus einem anderen Erwerb gewinnt. Der Entzug eines Patentes ist dem Fi-schereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges ist das Patent unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 9
Hilfskräfte des Patentinhabers
(1) Hilfskräfte des Patentinhabers (Fischereigehilfen) dürfen die Berufsfischerei nur auf Grund einer von der Behörde ausgestellten Gehilfenkarte ausüben. Die Gehilfenkarten sind für ein bestimmtes Kalenderjahr auszustellen. Die Mitwirkung bei der Berufsfischerei in Anwesenheit des Patentinhabers oder eines Fischergehilfen bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die Behörde darf eine Gehilfenkarte nur an natürliche Personen ausstellen, die
(3) Die Gehilfenkarte muß mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Fischergehilfen, den Namen und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer der Gehilfenkarte, die Art des dem Patentinhaber ausgestellten Patentes und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gehilfenkarte zu erlassen.
(4) Die Behörde hat die Gehilfenkarte zu entziehen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Entzug einer Gehilfenkarte ist dem Patentinhaber und dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges ist die Gehilfenkarte unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Sportfischerei
§ 10
Erlaubnis
(1) Die Sportfischerei darf nur auf Grund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Sportfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Sportfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten.
(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevieraus-schusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die auf Grund einer Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei benützt werden dürfen.
(4) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Bodenseefischereibeirates durch Verordnung festzulegen, an wieviel Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf.
§ 11
Erteilung der Erlaubnis
Untersagung der Sportfischerei
(1) Die Erlaubnis ist für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. An Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden. An Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine Erlaubnis nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erteilt werden. Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14r Lebensjahr noch nicht vollendet haben, überdies nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 18 Jahre alten Person ausüben wird.
(2) Die Erlaubnis hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten sowie Angaben über das Gebiet, in dem die Sportfischerei ausgeübt werden darf, und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Für die Erteilung der Erlaubnis sind Vordrucke zu verwenden, die den Fischereiberechtigten von der Behörde gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 2 erster Satz genannten Angaben zu enthalten. Werden für diese Aufzeichnungen von der Behörde amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.
(4) Die Behörde kann Personen, welche die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. g und h nicht erfüllen, mit Bescheid die Ausübung der Sportfischerei für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe untersagen. Die Untersagung ist den Fischereiberechtigten und den zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Personen (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) mitzuteilen. Personen, denen die Ausübung der Sportfischerei untersagt ist, darf keine Erlaubnis erteilt werden. Inhaber einer gültigen Erlaubnis haben diese im Falle der Untersagung unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Fischereiaufsicht
§ 12
Organe der Fischereiaufsicht
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Überwachung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die erforderliche Zahl an staatlichen Fischereiaufsehern zu bestellen. Als staatliche Fischereiaufseher können nur volljährige Landesbedienstete, die Inländer sind, bestellt werden.
(3) Soweit es zur Beaufsichtigung des Gebietes eines Fischereiberechtigten erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten diesen oder die von ihm vorgeschlagenen Personen als Fischereischutzorgane für das betreffende Gebiet zu bestellen. Als Fischereischutzorgane können nur Inländer bestellt werden, welche die im § 8 Abs. 1 lit. a, b, g und h genannten Voraussetzungen erfüllen, die für die Ausübung der Fischereiaufsicht erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung besitzen und die entsprechenden Kenntnisse des Fischereirechtes und des Verfahrensrechtes nachweisen. Durch die Bestellung wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind.
§ 13
Dienstausweis und Dienstabzeichen
(l) Den Organen der Fischereiaufsicht ist von der Behörde, die sie bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die Dienstausweise müssen mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sowie Angaben über das zugewiesene Fischereiaufsichtsgebiet enthalten. Die Dienstabzeichen haben das Landeswappen und die Aufschrift "Staatlicher Fischereiaufseher" (§ 12 Abs. 2) bzw. "Fischereischutzorgan" (§ 12 Abs. 3) zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Dienstausweise und der Dienstabzeichen zu erlassen.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht haben in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Mit diesem haben sie sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Wird die Bestellung widerrufen (§ 12 Abs. 3 letzter Satz), so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 14
Aufgaben und Befugnisseder Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Organe der Fischereiaufsicht haben Übertretungen gemäß § 21 sowie Übertretungen nach dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz, dem Naturschutzgesetz und dem Landschaftsschutzgesetz der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen der Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, fremde Grundstücke zu betreten, Personen, welche die Fischerei ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verhalten sowie die Fischereigeräte samt ihrem Inhalt zu durchsuchen und hinsichtlich der Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen.
(4) Die staatlichen Fischereiaufseher dürfen Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 20 auf frischer Tat betreten, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
(5) Die Fischereischutzorgane können bei Vorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen die betreffenden Personen auffordern, ihnen zur Behörde zu folgen.
(6) Die staatlichen Fischereiaufseher haben in Ausübung ihres Dienstes beim Betrieb von Fischzuchtanstalten für den Bodensee mitzuwirken, soweit die vollständige und genaue Besorgung der ihnen auf Grund dieses Gesetzes sonst übertragenen Aufgaben dies zuläßt. Die dienstrechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
Förderung der Bodenseefischerei
§ 15
Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei
(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.
§ 16
Ausmaß
(1) Das Ausmaß des Beitrages ist nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen und darf
(2) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. b ist nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen.
§ 17
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.
(2) Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person (§ 10 Abs. 1) ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzufahren. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.
(3) Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes vorzuschreiben.
(4) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Beitrages obliegt in erster Instanz der Behörde und in zweiter und letzter Instanz dem Landesabgabenamt.
Organisations-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 18
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft.
§ 19
Fischereirevierausschuß für den Bodensee
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Fischereirevierausschuß für den Bodensee, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Förderung der Bodenseefischerei sowie in Fragen, welche für die Bodenseefischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat. Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee ist ferner zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 berufen. Er kann überdies die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Sportfischer oder ihre Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.
(2) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses für den Bodensee sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Je zwei Mitglieder sind aus dem Kreise der Fischereiberechtigten, der Berufsfischer und der Sportfischer, ein Mitglied nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu bestellen. Die Mitglieder aus dem Kreise der Fischereiberechtigten sind nach Anhörung der von der Landesregierung zu diesem Zweck einzuberufenden Versammlung der Fischereiberechtigten, die Mitglieder aus den Kreisen der Berufs- und Sportfischer nach Anhörung allenfalls bestehender Vereinigungen der Berufsfischer bzw. der Sportfischer zu bestellen. Für die Einberufung der Versammlung der Fischereiberechtigten, ihre Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gelten die Vorschriften der Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann hat den Fischereirevierausschuß für den Bodensee nach Bedarf einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Der Obmann hat zu den Sitzungen den Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(4) Der Fischereirevierausschuß für den Bodensee ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Obmann neuerlich eine Sitzung zur Behandlung derselben Tagesordnung einzuberufen. In einem solchen Fall ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben beratende Stimme.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Fischereirevierausschusses für den Bodensee näher umschrieben werden können und die insbesondere Bestimmun-gen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Abfassung von Niederschriften sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c und e bis h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling zu bestrafen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d und i sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(4) Fischereigeräte, die zur Begebung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d und i benützt wurden, sowie Fänge, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, d und i herrühren, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs.3 für verfallen erklärt werden. Soweit an der Übertretung nicht beteiligte Personen Rechtsansprüche an solchen Gegenständen haben, dürfen diese nicht für verfallen erklärt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 22 Abs. 1) ist die Fischergenossenschaft nach der Bodensee Fischereiordnung, LGBl. Nr. 30/1936, aufgelöst. Gleichzeitig erlöschen die Funktionen aller Organe der Fischergenossenschaft.
(2) Das Vermögen der Fischergenossenschaft geht in das Eigentum der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg über, die auch für Verbindlichkeiten der Fischergenossenschaft haftet. Die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hat dieses Vermögen für die Aufzucht von Bodenseefischen und den Fischeinsatz im Bodensee zu verwenden. Vor Durchführung von Maßnahmen, deren Kosten mit Mitteln des ehemaligen Vermögens der Fischergenossenschaft gedeckt werden sollen, ist der Fischereirevierausschuß für den Bodensee zu hören.
(3) Für das Kalenderjahr, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist die Ausstellung eines Patentes (§ 6 Abs. 1) und einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 22 Abs. 1) zu beantragen.
(4) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 lit. b findet auf die Ausstellung von Patenten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 sowie auf die Bestellung von Fischereischutzorganen (§ 12 Abs.3) auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt eingebrachten Antrages keine Anwendung. Das gleiche gilt für die Ausstellung von Patenten an Personen, die vor dem 1. Jänner 1981 bereits einmal Inhaber eines Patentes waren.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Fischereiaufsicht nach den in Vorarlberg sonst geltenden fischereirechtlichen Vorschriften haben die staatlichen Fischereiaufseher (§ 12 Abs. 2) als Organe der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft auch bei der Vollziehung der genannten Vorschriften mitzuwirken. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 sowie des § 14 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Der § 19 tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
§ 23
Außerkrafttreten von Vorschriften
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 22 Abs. 1) alle noch in Geltung stehenden Vorschriften, die in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, außer Kraft, insbesondere
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