Kanalisationsgesetz
LGBL_VO_19760819_33KanalisationsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1976 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Ausschussvorlage 18/1976
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.
§ 2
Begriffe
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist.
(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage – im folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt – ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer oder Niederschlagswässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 89 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.
(3) Sammelkanäle sind jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, welche der Aufnahme und Weiterleitung der über die Anschlußkanäle zugeleiteten Abwässer oder Niederschlagswässer dienen, einschließlich der Anschlußschächte.
(4) Anschlußkanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlußschacht und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlußstelle.
(5) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände; Keller- und Dachgeschosse, die nicht jeweils zum überwiegenden Teil für Wohnzwecke geeignet sind oder betrieblichen Zwecken dienen, sowie Balkone, Laubengänge und dgl. zählen nicht dazu.
(6) Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Öffentliche Straßen und der land- oder forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.
Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage
§ 3
Einzugsbereich, Anschlußpflicht, Anschlußrecht
(1) Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, daß er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfaßt.
(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen. Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung Einsicht zu nehmen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, verpflichtet und berechtigt, diese an den Sammelkanal anzuschließen sowie die anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Das gilt auch für Bauwerke und befestigte Flächen. die zum überwiegenden Teil im Einzugsbereich liegen. Unverschmutzte Kühlwässer müssen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist.
(4) Für Bauwerke oder befestigte Flächen, die ganz oder zum überwiegenden Teil außerhalb des Einzugsbereiches liegen, kann die Berechtigung zum Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht, der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist und die Einräumung von Rechten nach ~ 8 nicht erforderlich ist.
§ 4
Ausnahmen
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß
(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Abwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Abwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn eine sonstige hygienisch einwandfreie, unschädliche und belästigungsfreie Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer gewährleistet ist und
(4) Die Behörde hat auf Antrag ganz oder hinsichtlich einzelner Flächen von der Verpflichtung zur Einleitung von Niederschlagswässern zu befreien, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist und die Einleitung der Niederschlagswässer im Vergleich zu ihrer Menge nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.
(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Landeswasserbauamt Bregenz anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer und Niederschlagswässer anfallen.
(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis 4 sind dem Landeswasserbauamt Bregenz nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.
(7) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag von der Anschlußpflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.
§ 5
Anschlußbescheid
(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche (Anschlußpflichtiger) den Anschluß mit Bescheid aufzutragen.
(2) Der Anschlußpflichtige hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb der festgesetzten Frist geeignete Pläne für die Abwasseranlagen im anschlußpflichtigen Bauwerk, die Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer und den Anschlußkanal vorzulegen. Der § 27 des Baugesetzes gilt sinngemäß.
(3) In den Anschlußbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
(4) Ein neuer Anschlußbescheid ist zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind
(5) Bei der Erlassung eines neuen Anschlußbescheides aus den im Abs. 4 lit. b genannten Gründen dürfen die vorgeschriebenen Änderungen das zumutbare Ausmaß nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist eine schrittweise Vornahme der erforderlichen Änderungen zu verfügen.
(6) Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlußbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlußbescheid gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In den Anschlußbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des vorläufigen Anschlußbescheides zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(7) Ein Anschlußbescheid kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlußkanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach § 8 notwendig ist.
§ 6
Vorbehandlung der Abwässer
(1) Abwässer sind vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage erforderlichenfalls so vorzubehandeln, daß sie den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährden oder beeinträchtigen und ihre Einleitung der für die Abwasserbeseitigungsanlage vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht widerspricht.
(2) Wenn die Einleitung anderer als häuslicher Abwässer vorgesehen ist, hat die Behörde vor der Erlassung des Anschlußbescheides das Landeswasserbauamt Bregenz über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Abwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer zu hören.
§ 7
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall derAbwässer
Die Gemeindevertretung hat nach Anhörung des Landeswasserbauamtes Bregenz durch Verordnung nähere Vorschriften über die zulässige Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuteilenden Abwässer zu erlassen sowie jene Stoffe zu bestimmen, die keinesfalls der Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden dürfen.
§ 8
Kanalverlegung über fremde Grundstücke
(1) Auf Antrag des Anschlußpflichtigen kann die Bezirkshauptmannschaft zugunsten eines anschlußpflichtigen Bauwerkes oder einer anschlußpflichtigen befestigten Fläche das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlußkanal mitzubenutzen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlußkanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche auf Grund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erzeichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, 4 und 5, § 46 Abs. 1 bis 3 und 6, § 47 Abs. 1 bis 3 sowie § 49 Abs. 1 und 2 des Straßengesetzes. Der an einem fremden Anschlußkanal Mitbenutzungsberechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die etwa erforderliche Änderung des bestehenden Anschlußkanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des mitbenützten Anschlußkanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales einen angemessenen Beitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Straßengesetzes über die Entschädigung sind sinngemäß auch auf diese Leistungen anzuwenden.
Errichtung, Erhaltung und Wartung von Anlagen
§ 9
Allgemeines, Vorschriften
(1) Anschlußkanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlußpflichtigen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so zu errichten, zu erhalten und zu warten, daß sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Liegt der Anschlußschacht bzw. die Anschlußstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlußkanales der Gemeinde.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Ausführung von
§ 10
Überwachung durch die Behörde
(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einleitung der Abwässer und Niederschlagswässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen der Abwässer auf Kosten des Anschlußpflichtigen vorzunehmen.
(2) Der Behörde ist bei Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlußkanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten anzuzeigen.
(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 und zur Feststellung anderer für den Anschluß maßgeblicher Umstände ist den Organen und Beauftragten der Behörde Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Zutritt zu Betrieben muß, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der Arbeitszeit gewährt werden.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Vorschriften über die Anzeige von Mängeln beim Betrieb des Anschlußkanales, der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer und der Abwasserbeseitigungsanlage erlassen.
Kanalisationsbeiträge
§ 11
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.
(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Kosten.
(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlußbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragebeitrag.
(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlußpflichtige.
(5) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Die gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt an diesen erfolgen.
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.
§ 12
Beitragssätze
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v. H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Abwässer eingeleitet werden können, 12 v. H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
(2) Wenn die Gemeindevertretung die Einhebung eines Nachtragebeitrages nach § 17 Abs. 1 lit. a beschließt, ist hiefür ein eigener Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf den Unterschied zwischen 12 v. H. des im Abs. 1 genannten Betrages und dem bei der Vorschreibung der Anschlußbeiträge herangezogenen Hundertsatz nicht übersteigen.
§ 13
Erschließungsbeitrag
(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Abwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.
(2) Die Bewertungseinheit hat 5 v. H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m2) zu betragen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
§ 14
Anschlußbeitrag
(1) Für den Anschluß von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
(3) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Abwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c.
(4) Wenn von einem Gebäude im Verhältnis zur Geschoßfläche eine Abwassermenge anfällt, die erheblich unter dem Durchschnitt liegt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a entsprechend zu verringern.
(5) Bei Ferienwohnungen (§ 14 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v. H.
(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlußbescheides, frühestens jedoch mit dem im Anschlußbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(7) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 15
Ergänzungsbeitrag
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlußbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlußbeitrag erhoben werden.
(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlußbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlußbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.
§ 16
Wiederaufbau
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisations-beiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 17
Nachtragsbeiträge
(1) Ein Nachtragebeitrag zum Anschlußbeitrag kann erhoben werden, wenn
(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.
(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Abwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 lit. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.
(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 lit. a entsteht mit dem Zeitpunkt, ab dem in die Abwasserbeseitigungsanlage ungeklärte häusliche Abwässer eingeleitet werden können. Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 lit. b und c entsteht mit dem Anschluß an den umgebauten bzw. ergänzten Sammelkanal.
§ 18
Vergütung für aufzulassende Anlagen
Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, ob und in welchem Ausmaß bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluß an die gemeinsame Abwasserreinigungs-anlage aufzulassen sind, auf den Anschlußbeitrag oder einen allfälligen Nachtragsbeitrag anzurechnen sind.
Kanalbenützungsgebühren
§ 19
Allgemeines
Sofern Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 20
Bemessung der Gebühren
(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist die Menge der Abwässer zugrunde zu legen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
(3) Die Menge der Abwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. a, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.
(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. b außer Betracht bleibt, mit einem Schmutz-beiwert zu vervielfachen.
(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Meßgeräte, ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v. H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermeßanlage abhängig gemacht werden.
(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, daß
§ 21
Schmutzbeiwert
(1) Die Landesregierung hat nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder
(2) Wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, hat die Behörde nach Anhörung des Landeswasserbauamtes Bregenz im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festzusetzen. Die Kosten für die hiefür notwendigen Untersuchungen hat der Anschlußpflichtige zu tragen, wenn für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen bereits durch eine Verordnung nach Abs. 1 ein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde.
§ 22
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das Jahreserfordernis für
(2) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht
(3) In das Jahreserfordernis nach Abs. 1 lit. b können auch Zinsen von Darlehen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nach dem 1. Jänner 1957 zugezählt worden sind, und in das Jahreserfordernis nach Abs. 1 lit. c auch Errichtungskosten für die in diesem Zeitraum errichteten Teile der Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen werden. Von diesen Errichtungskosten sind jedoch die im genannten Zeitraum vereinnahmten Zuschüsse (Abs. 2 lit. a) und Kanalisationsbeiträge (Abs. 2 lit. b) abzuziehen.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlußpflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.
§ 23
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dgl.) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
Behörden-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 24
Behörden, eigener Wirkungsbereich
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Bei bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, ist der Landeshauptmann hinsichtlich der Vollziehung der Abschnitte 1 bis 3 Behörde zweiter Instanz. Für diese Gebäude sind die der Gemeindevertretung nach den Abschnitten 1 bis 3 zukommenden Aufgaben, die Festlegung des Einzugsbereiches der Abwasserbeseitungungsanlage nach § 3 Abs. 1 ausgenommen, durch den Bürgermeister zu besorgen. Der erste Satz des § 4 Abs. 5 ist auf solche Gebäude nicht anzuwenden.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme des § 26 und der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 26
Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
Wenn Abwässer oder Niederschlagswässer entgegen dem § 6 Abs. 1 oder den auf Grund des § 4 Abs. 1 oder des § 7 erlassenen Vorschriften, ohne den erforderlichen Anschlußbescheid oder entgegen dem Anschlußbescheid in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden oder der Anschlußpflichtige seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlußkanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer nicht nachkommt, ist bei Gefahr im Verzuge die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 27
Übergang von Rechten und Pflichten
Alle dem Anschlußpflichtigen nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche über.
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Bescheide, mit denen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anschluß von Bauwerken oder befestigten Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlage aufgetragen worden ist, bleiben aufrecht. Die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 5 sowie 6 Abs. 1, des § 7, des § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Erhaltung und Wartung von Anlagen und des § 26 werden davon nicht berührt.
(2) Bei Bauwerken oder befestigten Flächen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne bescheidmäßigen Auftrag an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, ist ein Anschlußbescheid zu erlassen, wenn es im Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitra¬ges knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:
(5) Die §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 2 sind auf Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Ferienwohnungen anzusehen und angeschlossen sind, nicht anzuwenden.
(6) Nach dem 1. Jänner 1975 erlassene Bescheide, mit denen auf Grund des Gesetzes über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl. Nr. 17/1951, Baukostenbeiträge zu den Kosten der Kanalisierung vorgeschrieben wurden, die höher als die nach diesem Gesetz (§§ 13 und 14) vorzuschreibenden Kanalisationsbeiträge sind, treten außer Kraft. Auf die betreffenden Bauwerke, befestigten Flächen und Grundstücke sind die §§ 13 und 14 unter Berücksichtigung des beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beitragssatzes rückwirkend anzuwenden.
§ 29
Wertsicherung
Soweit nach den Bestimmungen des § 28 bereits geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen sind, ist deren Höhe im gleichen Verhältnis zu ändern, wie sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukosten-index seit der Vorschreibung des anzurechnenden Kanalisationsbeitrages geändert hat.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
§ 31
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft, insbesondere
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