Baubemessungsverordnung
LGBL_VO_19760731_32BaubemessungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1976 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 30 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt wer¬den:
a) Bauflächenzahl (§ 3)
b) Baunutzungszahl (§ 4)
c) Baumassenzahl (§ 5)
d) Geschoßzahl (§ 6)
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 3
Bauflächenzahl
Die Bauflächenzahl (BFZ) gibt das Verhältnis der zulässigen überbauten Fläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:
überbaute Fläche
Bauflächenzahl = 100 x -------------------------
Nettogrundfläche
ÜBF
(BFZ = 100 --------------- )
NGF
§ 4
Baunutzungszahl
(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschoßfläche zur Nette-grundfläche nach folgender Formel an:
Gesamtgeschoßfläche
Baunutzungszahl = 100 x -------------------------
Nettogrundfläche
GGF
(BNZ = 100 --------------- )
NGF
(2) Weist ein Gebäude ein Geschoß mit einer Geschoßhöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschoßhöhen über 3,00 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das Dreifache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.
§ 5
Baumassenzahl
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt das Verhältnis des Bauvolumens zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:
Bauvolumen
Baumassenzahl = 100 x -------------------------
Nettogrundfläche
BAV
(BMZ = 100 --------------- )
NGF
§ 6
Geschoßzahl
(1) Die Geschoßzahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an? die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z. B. GZ = 2,5 G). Die Geschoßzahl kann auch nach Geschoßarten aufgegliedert werden (z. B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).
(2) Die Geschoßzahl kann angegeben werden als:
(3) Bei der Ermittlung der Geschoßzahl ist vom tiefsten Geländepunkt am Gebäude auszugehen.
(4) Für die Ermittlung der Geschoßzahl gilt:
§ 7
Anwendung
(1) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festlegung der Geschoßzahl nur verzichtet werden, wenn dadurch Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes oder des Denkmalschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Innerhalb eines Grundstückes können unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung festgelegt werden. Die Geltungsbereiche der unterschiedlichen Nutzungsmaße sind planlich darzustellen oder entsprechend zu umschreiben.
(4) Unbebaute oder teilweise bebaute Grundstücke dürfen nur soweit bebaut werden, als es das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung zuläßt. In das Maß der baulichen Nutzung sind bestehende Gebäude soweit einzurechnen, als sie im Zuge der Bauführung nicht abgebrochen werden. Die zulässige Nutzung kann für jedes Baugrundstück nur einmal in Anspruch genommen werden.
(5) Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung kann nur soweit in Anspruch genommen werden, als einer vollen Ausnützung keine anderen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes, des Baugesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes oder anderer landes- und bundesrechtlicher Vorschriften entgegenstehen.
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