Garagenverordnung
LGBL_VO_19760731_31GaragenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1976 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Mindestausmaße und die Zahl von Garagen und Abstellplätzen, die bei der Errichtung eines Bauwerkes, bei Zubauten, wesentlichen Umbauten oder bei Änderungen der Verwendung zu schaffen sind, richten sich nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.
(2) Garagen und Abstellplätze sind so auszuführen und zu erhalten, daß sie den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieser Verordnung entsprechen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Mindestausmaß und Zahl der erforderlichenGaragen und Abstellplätze
§ 3
Mindestausmaß der Stellplätze
(1) Die einzelnen Abstellplätze und Einstellplätze für Personenkraftwagen müssen sowohl bei rechtwinkliger als auch bei schräger Anordnung eine rechteckige Fläche von mindestens 5 m Länge und 2,30 m Breite aufweisen. Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge müssen mindestens 2,60 m lang und 1 m breit sein.
(2) Stellplätze für andere Kraftfahrzeuge als solche nach Abs. 1 müssen mindestens je 1 m breiter und länger als das abzustellende Fahrzeug sein.
(3) In Sammelgaragen und bei staubfrei befestigten Abstellplätzen mit mehr als zehn Stellplätzen sind die einzelnen Stellplätze durch dauerhafte Markierungen oder dergleichen gegeneinander abzugrenzen.
§ 4
Zahl der erforderlichen Stellplätze
(1) Die Zahl der zu schaffenden Abstell- und Einstellplätze richtet sich nach dem voraussichtlichen Bedarf unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Verwendung und die örtliche Lage der Anlage.
(2) Bei den nachstehend angeführten Anlagen sind, soweit sich aus einem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, Abstell- und Einstellplätze für Personenkraftwagen mindestens in folgender Anzahl zu schaffen, wobei jeweils die Summe der nach der folgenden Tabelle erforderlichen Stellplätze auf- oder abzurunden ist:
Abstellplätze: Einstellplätze:
1.1 Einfamilienhäuser und 1 je Wohnung 1 je Wohnung
Zweifamilienhäuser Die Zufahrt zu einer
Einzelgarage gilt als
1 Abstellplatz, soferne
sie das Ausmaß eines
Abstellplatzes aufweist
1.2 Mehrfamilienhäuser 0,6 je Wohnung 0,7 je Wohnung
und 1 Autowaschplatz bei Häusern mit
mehr als 20 Wohnungen
1.3 Wohnhäuser mit wie 1.1 und 1.2 wie 1.1 und
Fremdenzimmern zuzüglich 1.2
1 Abstellplatz je
Fremdenplatz
2.1 Ferienwohnhäuser mit 1 1 je Wohnung 0
oder 2 Wohnungen
2.2 Ferienwohnhäuser mit 2
oder mehr Wohnungen 0,5 je Wohnung 0,5 je Wohnung
3.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gästezimmer 0,2 je
Gästezimmer
3.2 Schankgewerbebetriebe
mit vorwiegend
örtlichem
Einzugsbereich 1 je 8 Sitzplätze 0
3.3 Schankgewerbebetriebe
mit vorwiegend
überörtlichem
Einzugsbereich 1 je 5 Sitzplätze 0
4.1 Einzelhandelsbetriebe 1 je angefangene 0
bis zu 400 m² 30-m²-Nettoverkaufs-
Nettoverkaufsfläche fläche, mindestens
jedoch 2
4.2 Andere Handelsbetriebe siehe Abs. 1 siehe Abs. 1
als solche nach 4.1
Ordinationen, Büros,
Schulen, Krankenhäuser, siehe Abs. 1 siehe Abs. 1
Sportanlagen und andere
Anlagen als solche nach
(3) In der Mindestanzahl nach Abs. 2 sind die Stellplätze für die Personenkraftwagen von Besuchern und Beschäftigten sowie die Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge inbegriffen. Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Abstellplätzen für Personenkraftwagen Abstellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der erforderlichen Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Reicht im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung und die örtliche Lage der Anlage die nach Abs. 2 vorgeschriebene Mindestanzahl von Stellplätzen nicht aus, so sind entsprechend dem besonderen Bedarf zusätzliche Stellplätze zu schaffen.
(5) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z. B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) ist der Steilplatzbedarf für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Als Gesamtbedarf gilt die Summe der für die einzelnen Nutzungen erforderlichen Abstell- oder Einstellplätze. Nimmt bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ein Teil der Benützer gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch, wie z. B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich der Gesamtbedarf entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Steilplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen nur so viele Abstell- oder Einstellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind.
(6) Die nach Abs. 1 bis 5 erforderlichen Stellplätze müssen auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Benützern der Anlage zur Verfügung stehen.
Bautechnische Erfordernisse
§ 5
Allgemeines
Garagen und Abstellplätze müssen in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und, soweit darin keine Regelungen getroffen sind, nach den Bestimmungen der Bautechnikverordnung sowie nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgeführt werden, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit, besonders in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brandschutz, des Schallschutzes, der Gesundheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Landschafts und Ortsbildes entsprechen.
§ 6
Bauteile von Kleingaragen
(1) Die Wände und Decken von Kleingaragen, die sich innerhalb von Gebäuden befinden oder unmittelbar an solche angebaut sind, müssen mindestens brandhemmend sein. Die Wände und Decken von solchen Kleingaragen müssen brandbeständig sein, wenn die an die Garage anschließenden Gebäudeteile dem Aufenthalt einer größeren Zahl von Menschen oder der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen.
(2) Bei freistehenden Kleingaragen, die von anderen Gebäuden weniger als 5 m entfernt sind, müssen die Wände und Decken mindestens brandhemmend oder aus nicht brennbaren Baustoffen sein, wenn die der Kleingarage gegenüberliegenden Außenwände des anderen Gebäudes nicht mindestens brandhemmend oder aus nicht brennbaren Baustoffen sind.
(3) Türen von Kleingaragen, die in das Innere von Gebäuden führen, müssen selbstzufallend und mindestens brandhemmend sein. Ins Freie führende Türen und Fenster müssen mindestens brandhemmend sein, wenn die Gefahr eines Brandübergriffes auf umgebende Gebäude oder Gebäudeteile besteht.
§ 7
Bauteile von Sammelgaragen
(1) Die Außenwände, Decken und tragenden Bauteile von Sammelgaragen müssen mindestens brandbeständig sein.
(2) Bei offenen Sammelgaragen, bei denen die Stellflächen an keiner Stelle mehr als 12 m über dem Gelände liegen, sind, abweichend von Abs. 1 brandhemmende Außenwände, Decken und tragende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sich über der Garage keine anders genützten Räume befinden und wenn der Abstand gegenüber Gebäuden mit brandbeständigen oder nicht brennbaren Außenwänden mehr als 5 m, gegenüber Gebäuden mit nicht brandbeständigen oder brennbaren Außenwänden mehr als 10 m beträgt.
(3) Jedes nicht ebenerdige Garagengeschoß muß durch eine Hauptstiege zugänglich sein, die den Anforderungen für Hauptstiegen nach § 9 der Bautechnikverordnung entspricht.
§ 8
Brandabschnitte
Oberirdische Sammelgaragen sind durch Brandwände (§ 6 Bautechnikverordnung) in Brandabschnitte mit höchstens 200 Einstellplätzen, unterirdische Sammelgaragen in Brandabschnitte mit höchstens 100 Einstellplätzen zu unterteilen.
§ 9
Raumhöhe
(1) In den Fahrbereichen müssen Kleingaragen eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 2 m, Sammelgaragen eine solche von mindestens 2,30 m haben.
(2) Im Bereich der Einfahrt von Sammelgaragen ist durch geeignete Einrichtungen auf die mögliche Durchfahrtshöhe hinzuweisen.
§ 10
Abwasserbeseitigung und Fußböden
(1) Soferne in Kleingaragen Bodenabläufe vorhanden sind, müssen diese mit einem Benzin- und Ölabscheider versehen sein.
(2) Die in Sammelgaragen anfallenden Schmutzwässer sind in Bodenabläufen mit Schlammfängen zu sammeln und über eine eigene Schmutzwasserkanalisation einem gemeinsamen Benzin- und Ölabscheider zuzuführen.
(3) Fußböden in Sammelgaragen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
§ 11
Beleuchtung
(l) Sammelgaragen einschließlich der Zu und Abfahrten sowie der Ausgänge und Stiegen müssen mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 50 Lux elektrisch beleuchtet werden.
(2) Sammelgaragen ohne ausreichendes Tageslicht und solche mit mehr als 50 Einstellplätzen müssen mit einer vom Netz unabhängigen Notbeleuchtungsanlage ausgestattet sein. Die Notbeleuchtungsanlage muß sich spätestens bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschalten. Die Beleuchtungsstärke der Notbeleuchtungsanlage muß mindestens fünf Lux betragen.
§ 12
Lüftung
(l) Bei Kleingaragen muß eine wirksame Lüftung gewährleistet sein.
(2) Jede Sammelgarage muß mit Lüftungseinrichtungen so ausgestattet sein, daß alle Teile der Garage, insbesondere der Fußboden und vertieft liegende Flächen, ausreichend be- und entlüftet werden. Die Lüftungsöffnungen müssen in der Nähe des Fußbodens und der Decke so angeordnet sein, daß eine wirksame Querdurchlüftung gewährleistet ist. Bei natürlicher Lüftung sind die erforderlichen Öffnungsquerschnitte etwa je zur Hälfte in Nähe des Fußbodens sowie der Decke anzuordnen. Abluftöffnungen müssen so angeordnet sein, daß Belästigungen und Gefährdungen vermieden werden.
(3) Bei oberirdischen Sammelgaragen genügt eine natürliche Lüftung, sofern die Lüftungsöffnungen insgesamt einen freien Gesamtquerschnitt von 600 cm2 je Stellplatz aufweisen, die Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen und nicht mehr als 35 m voneinander entfernt sind. Vorrichtungen zum Verschließen der Lüftungsöffnungen sind unzulässig.
(4) Bei eingeschossigen unterirdischen Sammelgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z. B. Garagen für Wohngebäude) genügt eine natürliche Lüftung, sofern die Lüftungsöffnungen insgesamt einen Querschnitt von 600 cm2 je Stellplatz aufweisen, die Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen und nicht mehr als 20 m voneinander entfernt sind. Vorrichtungen zum Verschließen der Lüftungsöffnungen sind unzulässig.
(5) Sammelgaragen, die nach Lage, Verwendung und in den Abmessungen den Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 nicht entsprechen, müssen mit mechanischen Abluftanlagen ausgestattet sein. Die mechanische Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abfahrtsverkehr muß mindestens 150 m3/h je Stellplatz, bei anderen Garagen mindestens jedoch 300 m3/h je Stellplatz abführen können. Die Abluftanlage ist zudem so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, daß der Volumengehalt an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, während eines zusammenhängenden Zeitraumes von einer Stunde unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 cm3/m3 (100 ppm) beträgt.
(6) Bei Sammelgaragen nach Abs. 5 mit mehr als 50 Einstellplätzen müssen mechanische Abluftanlagen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb miteinander die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen, unmittelbar hinter der Hauptsicherung abzweigenden Stromkreis gespeist werden, an den keine anderen elektrischen Anlagen angeschlossen werden dürfen. Wenn das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben wird, sind die Ventilatoren so zu schalten, daß bei Ausfall eines Ventilators der andere in Betrieb gesetzt wird. Hiebei darf eine Rückströmung über den stillstehenden Ventilator nicht auftreten. Eine Signalanlage muß wenigstens optisch anzeigen, welche Ventilatoren in Betrieb sind; sie muß außerdem ein deutlich akustisches Warnsignal geben, wenn ein Ventilator eines Entlüftungssystems ausfällt.
(7) Ist mit der mechanischen Abluftanlage eine ausreichende Lüftung aller Teile einer Sammelgarage über Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muß außerdem eine mechanische Zuluftanlage vorhanden sein. Für Zuluftventilatoren in Sammelgaragen mit mehr als 50 Einstellplätzen gilt Abs. 6 sinngemäß.
(8) Mechanisch belüftete Sammelgaragen mit mehr als 50 Einstellplätzen, die nicht nur für geringen Zu- und Abgangsverkehr bestimmt sind, müssen mit CO Überwachungsanlagen ausgestattet sein. Diese Anlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benützer der Garagen bei Überschreitung eines CO Gehaltes der Luft von 250 cm3/m3 über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an das Notstromnetz anzuschließen.
(9) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind, müssen eine eigene mechanische Zuluftanlage haben, durch die keine Kraftfahrzeugabgase zuströmen können.
§ 13
Heizungsanlagen, Zündquellen und Tankstellen
(1) Die Oberflächentemperatur von Heizungsanlagen in Garagen darf 200 Grad Celsius nicht überschreiten. Heizungsanlagen, die Oberflächentemperaturen von mehr als 100 Grad Celsius erreichen können, sind mit Verkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen und mit schräger Abdeckung so zu versehen, daß Gegenstände nicht darauf abgelegt werden können.
(2) Umluftheizungen sind nur zulässig, wenn gesichert ist, daß sich explosive Gasluftgemische bei der Erwärmung nicht entzünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Garagen dürfen keine Anlagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können. Der Einbau von Öl Luft- oder Gas Luft Erhitzern ist unzulässig.
(4) Tankstellen in Sammelgaragen sind unzulässig.
§ 14
Zu- und Abfahrten
(1) In Sammelgaragen müssen die Zu- und Abfahrten, von denen aus nicht unmittelbar in die Stellplätze eingefahren werden kann, mindestens 3 m breit sein. Wenn die Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen mit einer Breite von mehr als 2 m benützt werden sollen, muß die Fahrbahn mindestens um 1,5 m breiter sein als die entsprechenden Fahrzeuge. In den Kurven müssen die Zu- und Abfahrten so breit sein, daß sie von den Kraftfahrzeugen, für die die Garage bestimmt ist, mühelos und sicher befahren werden können. Der Radius des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.
(2) In Sammelgaragen müssen die Zu- und Abfahrten, von denen aus unmittelbar in die Stellplätze eingefahren werden kann, mindestens die in der nachstehenden Tabelle angegebene Breite aufweisen:
Winkel des Stellplatzes
zur Fahrbahn der Zu- bzw.
Abfahrt
45 ° 60 ° 90 °
Personenkraftwagen 4 m 5 m 7 m
Omnibusse und
Lastkraftwagen 8,0 m 10,0 m 15,0 m
(3) Bei Sammelgaragen mit mehr als 50 Stellplätzen müssen die Zu- und Abfahrten, von denen aus nicht unmittelbar in die Stellplätze eingefahren werden kann, getrennt geführt werden. Bei Sammelgaragen mit mehr als 100 Stellplätzen sind Wischen unmittelbar nebeneinander liegenden Zu- und Abfahrten Leit-schienen oder ähnlich wirksame Einrichtungen anzubringen.
(4) Die Neigung von Zu- und Abfahrten darf bei Kleingaragen 25 v. H. nicht überschreiten. Bei Sammelgaragen darf die Neigung der innenliegenden Zu- und Abfahrten 20 v. H., jene der außenliegenden Zu- und Abfahrten 15 v. H. nicht überschreiten. Der Kuppen- und Wannenhalbmesser muß mindestens 15 m betragen.
(5) Gewundene Fahrbahnen müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben.
(6) Geneigte Fahrbahnen müssen eine griffige Oberfläche haben. Geneigte Fahrbahnen, die im Freien liegen, müssen so beschaffen sein, daß sie auch bei winterlichen Verhältnissen sicher befahren werden können.
(7) Bei Sammelgaragen müssen Zu- und Abfahrten, die unmittelbar entlang von Wänden, Geländern und dergleichen geführt werden, mit einem Bord von mindestens 20 cm Breite und einer Höhe von 12 bis 15 cm ausgestattet sein.
(8) Bei Sammelgaragen mit mehr als 50 Stellplätzen muß die Zu- oder Abfahrtsrampe einen mindestens 60 cm breiten erhöhten Gehsteig aufweisen, sofern nicht für den Fußgängerverkehr besondere Verkehrswege vorhanden sind.
(9) In Sammelgaragen mit mehr als 25 Stellplätzen müssen in jedem Garagengeschoß deutlich sichtbare Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten angebracht sein.
§ 15
Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen
(l) Zu- und Abfahrten von Garagen sind im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen so anzuordnen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gut übersehbar ist und durch das Zu- und Abfahren so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
(2) Vor Garagentoren, Schranken und anderen die freie Zufahrt zu den Abstellplätzen und Garagen zeitweilig hindernden Anlagen ist ein den jeweiligen Verhältnissen entsprechender Stauraum für wartende Fahrzeuge vorzusehen.
(3) Unmittelbar vor einer öffentlichen Verkehrsfläche dürfen die Zu- und Abfahrten auf eine Länge von 5 m höchstens eine Neigung von 4 v. H. aufweisen. Sofern die Garage auch für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen bestimmt ist, müssen die Zu- und Abfahrten mit einer solchen Neigung 1 m länger als die betreffenden Kraftfahrzeuge sein.
§ 16
Ausgänge, Verbindung mit anderen Räumen
(1) In Sammelgaragen darf der Gehweg zu einem Ausgang ins Freie oder zu einer Stiege, die zu einem solchen Ausgang führt, nicht mehr als 40 m betragen. Sammelgaragen mit mehr als 50 Stellplätzen müssen mindestens zwei in entgegengesetzter Richtung angeordnete Ausgänge aufweisen; anstelle eines dieser Ausgänge kann auch ein Fluchtausstieg vorgesehen werden.
(2) Sammelgaragen mit mehr als 50 Stellplätzen dürfen mit Gängen und Stiegenhäusern, die als Fluchtwege aus Aufenthaltsräumen dienen, nur durch ständig entlüftete Vorräume verbunden sein, die beidseitig mit Brandschutztüren ausgestattet sind.
§ 17
Brandschutzeinrichtungen
(1) In Sammelgaragen sind für die Bekämpfung von Glut- und Flüssigkeitsbränden geeignete Feuerlöscher in zweckmäßiger Verteilung gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen. Für die ersten 25 Einstellplätze sind zwei, für je weitere angefangene 25 Einstellplätze jeweils ein Feuerlöscher erforderlich. Die Löschleistung jedes Feuerlöschers muß mindestens der eines Feuerlöschers mit 6 kg Trockenpulver entsprechen.
(2) Für Sammelgaragen mit 51 bis 100 Stellplätzen muß mindestens ein Löschwasserhydrant mit C Anschluß zur Verfügung stehen. Bei Sammelgaragen mit mehr als 100 Stellplätzen ist für je weitere angefangene 50 Stellplätze ein weiterer Hydrant vorzusehen. Die Hydranten sind im Bereich der Ein- oder Ausfahrten sowie der Vorräume nach § 16 Abs. 2 so anzuordnen, daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann.
(3) Sammelgaragen sind in jenen Geschossen, die unter dem obersten Kellergeschoß liegen und mehr als 25 Stellplätze aufweisen, jeweils nach Erfordernis mit automatischen Löschanlagen (Sprinkler) oder Brandmeldeanlagen auszustatten.
§ 18
Anschläge
In allen Sammelgaragen sind an gut sichtbarer Stelle und in ausreichender Anzahl Anschläge mit dem Wortlaut "Rauchen und offene Flamme verboten! Längeren und unnötigen Standlauf der Motoren unterlassen!" anzubringen.
§ 19
Abstellplätze
(1) Für Abstellplätze gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 14 und 15.
(2) Abstellplätze müssen staubfrei befestigt sein. Wenn vier oder weniger Stellplätze nebeneinander liegen, ist eine andere Befestigung zulässig, sofern dadurch Interessen des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes oder andere öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen können bei Anlagen, die nur fallweise voll ausgenützt werden — wie z. B. bei Sportanlagen, Freibädern und dergleichen—für den Spitzenbedarf und unbefestigte Abstellmöglichkeiten bereitgestellt werden.
(3) Die Abstellplätze müssen so angeordnet sein, daß darauf abgestellte Fahrzeuge keine Sicht-behinderung für den Straßenverkehr mit sich bringen.
§ 20
Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften des 3. Abschnittes bewilligen, wenn den Erfordernissen nach § 5 entsprochen wird.
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