Verlauf der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
LGBL_VO_19760629_24Verlauf der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik DeutschlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1976 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 7/1976
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Grenze des Landes Vorarlberg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verläuft gleich wie die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Halden-wanger Eck und der Mündung der Leiblach in den Bodensee. Der Verlauf dieser Grenze ist in den Beilagen C und E zum Grenzberichtigungsvertrag zwischen Österreich und Bayern vom 30. Jänner 1844, in der Fassung des Ergänzungsvertrages vom 16. Dezember 1850, LGBl. Nr. 13~71852, sowie im Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975, festgestellt.
§ 2
Durch die im § 1 festgelegte Landesgrenze wird das Hoheitsgebiet des Landes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche abgegrenzt.
§ 3
Die Landesgrenze im Bodensee wird durch dieses Landesverfassungsgesetz nicht berührt.
§ 4
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt am 1. Okto¬ber 1975 in Kraft.
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