Naturschutzgebiet Rheindelta in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee
LGBL_VO_19760319_13Naturschutzgebiet Rheindelta in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im BodenseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.03.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1976 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 umschriebene Gebiet in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist in das Natur-schutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
in Gaißau:
vom Staatsgrenzpunkt Nr. 73 vor der Mündung des Alten Rheins der Landesgrenze gegenüber der Schweiz folgend bis zu dem Punkt, welcher dem südlichsten Punkt des Rheinholzes am nächsten liegt, zu diesem Punkt des Rheinholzes, sodann dessen südöstlichem Waldrand folgend zum landseitigen Böschungsfuß des Polderdammes und diesem entlang zur Grenze mit der Gemeinde Höchst;
in Höchst:
dem landseitigen Böschungsfuß des Polderdammes entlang bis zur nordöstlichen Grenze der Gp. 2742, entlang dieser Grenze und nach Querung des Weges Gp. 4734 der nordöstlichen Grenze der Gp. 2743 zum Graben Gp. 4773, diesem Graben nach dessen Querung in südwestlicher und südlicher Richtung folgend bis zum Graben Gp. 4774, an dessen nordwestlicher Grenze bis zum Schnittpunkt mit der verlängerten Grenze zwischen Gp. 2558/2 und 2558/3, entlang dieser Grenze bis zum Ostrand des Weges Gp. 4730, diesem Weg in südlicher Richtung bis zur Südgrenze der Gp. 2473, dieser und der Südgrenze der Gp. 2478 sowie der Nordgrenze der Gpn. 2461, 2460, 2459, 2458, 2457/3, 2457/2, 2457/1, 2456, 2455, 2454, 2453, 2452, 2451, 2450, 2449 und 2448 bis zum Graben Gp. 4777, diesem in südlicher Richtung bis zum Weg Gp. 4648/4, diesem zur Südostgrenze der Gp. 1869, dieser in nordöstlicher Richtung zur Gemeindegrenze;
in Fußach:
entlang der Südgrenze der Gp. 538, nach Überquerung des Weges Gp. 1668 dessen nördlichem Rand bis auf die Höhe der Grenze zwischen den Gpn. 654 und 659, einer von dort in nordöstlicher Richtung bis zum Baumgartengraben verlaufenden Geraden, an der südwestlichen Grenze dieses Grabens bis zum land-seitigen Böschungsfuß des Polderdammes, diesem folgend bis zum Schnittpunkt mit der in Nord Süd Richtung durch die nördlichste Ecke der Gp. 307/5 verlaufenden Geraden, entlang dieser Geraden bis zum alten Dornbirnerachbett und der von dort nach Osten verlaufenden Geraden zur Gemeinde-grenze;
in Hard:
von der Gemeindegrenze im alten Dornbirnerachbett entlang der nach Osten verlaufenden Geraden bis zum Ostufer des Sporthafens, von dort entlang einer Geraden in nordöstlicher Richtung zur Mitte des alten Hochwasserdammes des Rheins, der Mittellinie dieser Wasserfläche bis zum östlichen Ende, einer nach Osten verlaufenden Geraden zum landseitigen Böschungsfuß des rechten Hochwasserarmes des Rheines, diesem Dammfluß flußaufwärts bis zur Höhe des linksrheinischen, inneren Endes des alten Bettes der Dornbirnerach, einer nach Osten verlaufenden Geraden zum landseitigen Böschungsfuß des rechten Hochwasserdammes der Dornbirnerach und diesem flußabwärts bis zu dessen Ende;
im Bodensee:
vom Ende des rechten Hochwasserdammes der Dornbirnerach nach Norden bis zu einer Entfernung von einem Kilometer vom Ufer bei mittlerem Wasserstand, einer Linie in einem Kilometer Entfernung von der mittleren Uferlinie nach Westen folgend bis zum Schnittpunkt mit der vom Staatsgrenzpunkt Nr. 73 zur Mitte der Argenmündung verlaufenden Geraden und dieser Geraden entlang zum Staatsgrenzpunkt Nr. 73.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie bei den Gemeindeämtern Fußach, Gaißau, Hard und Höchst zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt
(4) Als besondere Schutz- und Erhaltungsmaßnahme wird für die extensiv bewirtschafteten Grundstücke die jährliche Mahd außerhalb der Zeit vom 15. März bis zum 31. August festgelegt.
§ 4
In besonderen Fällen können von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligt werden, wenn Die durch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt werden oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Ausnahmen können ferner bewilligt werden, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen.
§ 5
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes Rheinau, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg 1942, Nr. 122/1942, außer Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird für das Gebiet, welches landseitig des Polderdammes in den Gemeinden Fußach und Höchst liegt, vorläufig bis zum 31. Dezember 1981 befristet.
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