Naturschutzgebiet Farnach-Moos in Alberschwende und Bildstein, einstweilige Sicherstellung
LGBL_VO_19760211_7Naturschutzgebiet Farnach-Moos in Alberschwende und Bildstein, einstweilige SicherstellungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1976 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes Farnach Moos in Alberschwende und Bild-stein wird jede Veränderung der Landschaft in dem im § 2 bezeichneten Gebiet verboten. Insbesondere ist es verboten,
§ 2
Die Begrenzung des im § 1 genannten Gebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.
§ 3
(1) Die bisherige landwirtschaftliche sowie die forstwirtschaftliche Nutzung bleiben von den Vorschriften des § 1 unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.
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