Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung
LGBL_VO_19751210_47Gemeindebeamten-Ruhe- und VersorgungsgenußzulagenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.12.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1975 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 80 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 80 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt 2616 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 1128 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 282 S.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 8g Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes) beträgt
§ 2
Die Mindestsätze nach § 1 ändern sich in der Folge jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 59/1974, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.