Satzung der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt
LGBL_VO_19751014_41Satzung der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-AnstaltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.10.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1975 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 1511948, wird in der Anlage die Satzung der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt, LGBl. Nr. 42/1963, in der Fassung der Beschlüsse der Vorarlberger Landesregierung vom 29. November 1966, 7r Dezember 1971 und 13. Mai 1975 kundgemacht.
Satzungder Vorarlberger Landes Feuerversicherungs-Anstalt
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt in Bregenz ist eine vom Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten errichtete und als Körperschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit betriebene Versicherungsanstalt. Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
§ 2
(1) Die Anstalt betreibt die Schadenversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Versicherungszweigen. Auf Beschluß der Landesregierung und nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Anstalt den Betrieb neuer Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherung aufnehmen. Die Rückversicherung betreibt sie in sämtlichen Versicherungszweigen.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, ihre Geschäfte im Gebiet des Landes Vorarlberg und auch außerhalb des Landesgebietes zu betreiben und zu diesem Zweck Niederlassungen und Agenturen zu errichten.
§ 3
(1) Mitglieder der Anstalt sind die Versicherungsnehmer. Beginn und Ende der Mitgliedschaft fallen mit dem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses zusammen. Die Mitgliedschaft wird durch den unmittelbaren Abschluß des Versicherungsvertrages erworben. Sie kann aber erst nach Entrichtung der Erstprämie ausgeübt werden und endet mit dem Vertrag. Die Partner aus der aktiven Rückversicherung sind nicht Mitglieder der Anstalt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsvertrag. Sie erlöschen gleichzeitig mit der Mitgliedschaft, sofern in der Satzung, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg.
II. Aufbringung der Mittel,finanzielle Gebarung, Rechnungslegung
§ 5
(1) Die Mittel zur Deckung der Ausgaben werden durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge (Prämien), die im voraus erhoben werden, aufgebracht.
(2) Das Anstaltsvermögen ist nach den jeweils geltenden gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 6
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr vom Anstaltsleiter (Vorstand) aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlußprüfer dem Kuratorium vorzulegen. Für die Verwendung des Betriebsüberschusses gilt der § 7.
(3) Das Kuratorium hat den Jahresabschluß mit Beschluß festzustellen. Wenn das Kuratorium über den Jahresabschluß nicht beschließt, so obliegt diese Aufgabe der Landesregierung.
§ 7
(1) Der jährliche Betriebsüberschuß, das ist der Oberschuß der Erträge über die gesamten Aufwendungen einschließlich der steuerbegünstigten Abschreibungen und Wertberichtigungen und der Zuweisungen zu steuerbegünstigten Rücklagen, ist wie folgt zu verwenden:
(2) Die Rückstellung für Prämienrückerstattung ist zu Barzahlungen oder zur Gewährung von Prämien-nachlässen an die Mitglieder zu verwenden. Der Prämienrückerstattung werden die am Schluß des der Rückerstattung vorangegangenen Geschäftsjahres in Geltung gestandenen Versicherungsverträge zugrundegelegt; im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder werden an den Prämienrückerstattungen nicht beteiligt Die Prämienrückerstattung erfolgt im Verhältnis der von den Mitgliedern geleisteten Prämien. Das Ausmaß der Prämienrückerstattung kann unter Berücksichtigung des technischen Geschäfts-verlaufes für verschiedene Versicherungszweige und innerhalb dieser gebietsweise und nach Wagnisgruppen verschieden festgesetzt werden.
(3) Die Festsetzung der Prämienrückerstattung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 8
(1) Ein Betriebsabgang (Verlust), das ist der die gesamten Erträge übersteigende Aufwand, ist zunächst, soweit dies nach den steuerlichen Vorschriften zulässig ist, aus den steuerlich begünstigten Sonderrücklagen zu decken. Sind diese Rücklagen erschöpft, so ist die gesetzliche Sicherheitsrücklage zur Verlustdeckung heranzuziehen.
(2) Für den Fall, daß die Rücklagen zur Deckung eines Verlustes nicht ausreichen, sowie für den Fall eines vorübergehenden Bedarfes der Anstalt an laufenden Betriebsmitteln räumt das Land Vorarlberg der Anstalt einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 25 Millionen Schilling ein, der höchstens mit dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg für langfristige Verbindlichkeiten geltenden Zinsfuß zu verzinsen ist. Bedarf die Anstalt dieses Kredites, so ist das Land Vorarlberg zeitgerecht zu verständigen. Das Land Vorarlberg kann auch andere taugliche Maßnahmen ergreifen.
(3) Kann der Abgang durch keine der erwähnten Maßnahmen gedeckt werden, so kann die Landesregierung außerordentliche Beiträge der Versicherungsnehmer festsetzen.
(4) Werden außerordentliche Beiträge festgesetzt, so haben die Versicherungsnehmer, falls nichts anderes bestimmt wird, diese Beiträge im Verhältnis der im laufenden Geschäftsjahr zu entrichtenden Prämien zu leisten; es haben also auch jene Versicherungsnehmer, deren Versicherung im Laufe des Geschäftsjahres erloschen ist, im Verhältnis der auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Teilprämien beizutragen.
§ 9
Bei Auflösung der Anstalt ist das nach Tilgung bzw. Sicherstellung der Verbindlichkeiten etwa verbleibende Vermögen unter die Mitglieder des letzten Geschäftsjahres nach Maßgabe ihrer Prämienzahlung während der Dauer ihrer Mitgliedschaft, längstens jedoch der letzten fünf Jahre, zu verteilen.
III. Verfassung der Anstalt
§ 10
Anstaltsorgane sind:
§ 11
(1) Zur Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht den anderen Anstaltsorganen vorbehalten sind, hat das Kuratorium einen Anstaltsleiter zu bestellen.
(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er hat — unbeschadet der Befugnisse der anderen Anstaltsorgane und beschränkt durch diese — die Rechte und Pflichten des Vorstandes der Anstalt in sinngemäßer Anwendung des Aktienrechtes.
§ 12
(1) Das aus acht Mitgliedern bestehende Kuratorium der Anstalt ist von der Landesregierung zu Beginn einer jeden Landtagsperiode zu bestellen. Es hat die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch das neu bestellte Kuratorium weiterzuführen. Die Abberufung von Mitgliedern und die Ersatzbestellung bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist zulässig. Bei der Bestellung des Kuratoriums ist tunlichst auf die Zusammensetzung der Versicherungsnehmer nach Berufsgruppen und die einzelnen Gebietsteile des Landes Bedacht zu nehmen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter zu wählen. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und des Obmannstellvertreters ist zu deren Vertretung das an Jahren älteste Mitglied des Kuratoriums berufen.
(2) Das Kuratorium übt seine Funktion in Sitzungen aus, welche vom Obmann einberufen werden. Der Obmann führt den Vorsitz. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn außer dem Obmann oder seinem Stellvertreter die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Anstaltsleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(3) Für den Fall einer Verhinderung des Anstaltsleiters kann das Kuratorium eines seiner Mitglieder für einen im voraus begrenzten Zeitraum zur Vertretung des Anstaltsleiters bestellen. In dieser Zeit darf dieses Mitglied keine Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied ausüben.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten eine Entschädigung für den Zeitaufwand; die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung festzusetzen.
§ 13
Das Kuratorium hat die Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrates in sinngemäßer Anwendung des Aktienrechtes. Der gesamte Geschäftsbetrieb der Anstalt ist von ihm zu überwachen.
§ 14
(1) Dem Kuratorium obliegt:
(2) Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen folgende Maßnahmen:
(3) Über allfällige besondere Wahrnehmungen hat der Obmann des Kuratoriums der Landesregierung ungesäumt schriftlich zu berichten.
§ 15
Außer den in den Paragraphen
2 Abs. 1 (Aufnahme weiterer Versicherungszweige),
6 Abs. 3 (Feststellung des Jahresabschlusses),
8 Abs. 3 (außerordentliche Beiträge),
12 Abs. 1 (Bestellung des Kuratoriums) und
12 Abs. 4 (Entschädigung des Kuratoriums) angeführten Zuständigkeiten obliegt der Landesregierung (§ 10 lit. c):
§ 16
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Handelsregister in Kraft.
(2) Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.
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