Planzeichenverordnung
LGBL_VO_19750822_39PlanzeichenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.08.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1975 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 12 Abs. 6, 19 Abs. S, 26 Abs. S und 27 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:
Flächenwidmungspläne
Plangrundlage
§ 1
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Flächenwidmungspläne sind Verkleinerungen der Katastermappe auf den Maßstab 1:5000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zu bestehen, deren Blattschnitt der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen entsprechen muß.
§ 2
Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Die Planzeichen sind in eine pausfähige Plangrundlage so einzutragen, daß in den Planpausen sämtliche Darstellungen auch ohne Färbung lesbar sind.
(3) Gefärbte Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes sind so auszuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden können (z. B. durch Verwendung von wasserfesten Filzstiften).
(4) Dem Flächenwidmungsplan ist ein Einzelblatt im Ausmaß von 50 x 50 cm mit folgenden Eintragungen beizufügen:
§ 3
Vorlage des Flächenwidmungsplanes
Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Flächenwidmungsplan sind der Landesregierung eine Transparentpause sowie zwei gefärbte Ausfertigungen vorzulegen.
§ 4
Änderungen des Flächenwidmungsplanes
Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 21 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung der betreffenden Einzelblätter vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
Bebauungspläne
§ 5
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Bebauungspläne sind Katasterpläne bzw. naturgetreue Lagedarstellungen in den Maßstäben 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 zu verwenden.
(2) Die Pläne müssen auf ein Format von 210 x 297 mm (DIN A 4) gefaltet sein.
§ 6
Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Bebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.
(2) Sind Darstellungen und Festlegungen erforderlich, die durch die nach Abs. 1 festgesetzten Planzeichen nicht ausgedrückt werden können, so dürfen auch andere Planzeichen verwendet werden.
(3) Die Planzeichen sind in eine pausfähige Plangrundlage so einzutragen, daß in den Planpausen sämtliche Darstellungen auch ohne Färbung lesbar sind.
(4) Gefärbte Ausfertigungen des Bebauungsplanes sind so auszuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren geändert werden können (z. B. durch Verwendung von wasserfesten Filzstiften).
(5) Der Bebauungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
§ 7
Vorlage des Bebauungsplanes
Von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Bebauungsplan sind der Landesregierung drei gefärbte Ausfertigungen vorzulegen.
§ 8
Änderungen des Bebauungsplanes
Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes nach § 29 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Sofern Verkleinerungen der Katastermappe auf den Maßstab 1:5000 im vorgeschriebenen Blattschnitt (§ 1 Abs. 2) nicht zur Verfügung stehen, können als Plangrundlage für den Flächenwidmungsplan auch sonstige Verkleinerungen der Katastermappe auf den Maßstab 1:5000 oder die Katastermappe im Maßstab 1:2880 verwendet werden.
(2) Innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen von Plangrundlagen gemäß § 1 ist der Flächenwidmungsplan auf solche Plangrundlagen umzuzeichnen. Von den umgezeichneten Plänen sind eine Transparentpause und zwei gefärbte Ausfertigungen vorzulegen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft.
A. Planzeichen für Flächenwidmungspläne
Die einzelnen Widmungen sind – fall im folgenden nicht anders bestimmt ist – durch eine 0,4 mm breite schwarze Linie zu begrenzen. Bei Widmungsgrenzen entlang geplanter Verkehrsflächen ist die Linie strichliert auszuführen. Die Signaturen sind 5 mm groß darzustellen.
1.1 Bauflächen
1.11 Kerngebiet (§ 14 Abs. 2 RPG.)
Signatur: BK
Farbe: kaminrot
1.12 Wohngebiet (§ 14 Abs. 3 RPG.)
Signatur: BW
Farbe: rotorange
1.13 Mischgebiet (§ 14 Abs. 4 RPG.)
Signatur: BM
Farbe: gebrannte Umbra
1.14 Mischgebiet mit Bauwerken für land- und forstwirtschaftliche Zwecks (§ 14 Abs. 4 RPG.)
Schraffur in NO-SW-Richtung
Strichbreite 0,2 mm
Strichabstand 3 mm
Signatur: BML
Farbe: gebrannte Umbra
1.15 Kern-, Wohn- und Mischgebiete mit Ferienwohnhäusern (§ 14 Abs. 6 PRG.)
Darstellung, wenn auch Ferienwohnhäuser errichtet werden
dürfen:
Vertikale Schraffur
Strichbreite 0,2 mm
Strichabstand 3 mm
Signatur: BKF , BWF bzw. BMF
Farbe: entsprechend 1.11 – 1.13
Darstellung, wenn nur Ferienwohnhäuser errichtet werden
dürfen:
Horizontale Schraffur
Strichbreite 0,2 mmm
Strichabstand 3 mm
Signatur: BKF , BWF bzw. BMF
Farbe: entsprechend 1.11 – 1.13
1.16 Betriebsgebiet (§ 14 Abs. 5 RPG.)
Signatur: BB
Farbe: violett
Sofern eine Unterteilung des Betriebsgebiets vorgenommen wird, sind die einzelnen Zonen mit Ziffern zu bezeichnen und in ergänzenden Bestimmungen die zulässige Art der Betriebe und das zulässige Maß der Störwirkung anzugeben.
1.2 Bauerwartungsflächen (§ 15 RPG.)
Signatur: entsprechend 1.11 – 1.16, jedoch in Klammer gesetzt
Farbe: entsprechend 1.11 – 1.16, jedoch Schraffurbänder (5 mm breit) in NO-SW-Richtung
Abstand der Schraffurbänder 2 mm
1.3 Freiflächen
1.31 Landwirtschaftsgebiet (§ 16 Abs. 3 RPG.)
Signatur: FL
Farbe: keine
1.32 Sondergebiet (§ 16 Abs. 4 RPG.)
Signatur: FS sowie Angabe der Zweckbestimmung
(Schriftgröße 2 mm)
Fläche: gelbgrün
1.33 Freihaltegebiet (§ 16 Abs. 5 RPG.)
Signatur: FF
Farbe: seegrün
1.4 Verkehrsflächen (§ 17 RPG.)
1.41 Gemeindestraße
Signatur: keine, bei Planungen jedoch strichlierte
Begrenzungslinie
Farbe: ockergelb
1.42 Fußweg, Radweg
Signatur: Kreise mit 1,5 mm Durchmesser, bei Bestand jedoch
vollflächig schwarz
Farbe: keine
1.5 Vorbehaltsflächen (§ 18 RPG.)
Begrenzungslinie 1,0 mm
Signatur: Buchstabengruppe in Quadrat oder Kreis
entsprechend der bestehenden bzw.
vorgesehenen Verwendung
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: grau
Signaturen für nachstehende Verwendungen:
AB Abfallbeseitigungsanlage KH Krankenhaus
AH Altersheim MS Mittelschule
AR Abwasserreinigungsanlage MU Museum
FW Fernheizwerk ÖG Öffentliches Grün
FE Feuerwehr ÖV Öffentliche Verwaltung
FB Freibad ÖZ Öffentliche Zwecke
FH Friedhof PA Parkhaus
GW Gaswerk PF Pflegeheim
GA Gemeindeamt RH Rasthaus
GS Gemeindesaal SH Schlachthaus
HB Hallenbad SP Sportfläche
HS Hauptschule SR Schutzraum
JH Jugendheim ST Stellfläche
KG Kindergarten TH Theater
KS Kinderspielplatz VS Volksschule
KI Kirche WW Wasserwerk
RPG. ERSICHTLICH ZU MACHEN SIND
Noch nicht rechtswirksame Planungen oder Planungsvarianten werden durch strichlierte Linien dargestellt.
2.1 Verkehrsflächen
2.11 Bundesstraße A (Bundesautobahn)
Begrenzungslinien des Straßengrundstücks 0,8 mm
Mittelstrich 0,3 mm
Begrenzungslinie der Schutzzone 0,3 mm (strichliert)
Signatur: A mit Nummer der Autobahn
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.12 Bundesstraße S (Bundesschnellstraße)
Begrenzungslinien des Straßengrundstücks 0,8 mm
Mittelstrich 0,3 mm
Begrenzungslinien der Schutzzone 0,3 mm (strichliert)
Signatur: S mit Nummer der Schnellstraße
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.13 Bundesstraße B
Begrenzungslinien des Straßengrundstücks 0,8 mm
Begrenzungslinien der Schutzzone 0,3 mm (strichliert)
Signatur: B mit Nummer der Bundesstraße
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.14 Landstraße
Begrenzungslinien des Straßengrundstücks 0,8 mm
Signatur: L mit Nummer der Landstraße
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.15 Genossenschaftsstraße und öffentliche Standseilbahn
Begrenzungslinien des Straßengrundstücks 0,4 mm
Signatur: keine
Farbe: keine
2.16 Schienenbahn einschließlich Standseilbahn
Begrenzungslinien der Bahnbetriebsflächen 0,6 mm
Querstreifen (schwarz-weiß) 8 mm breit
Signatur: Kurzbezeichnung des Inhabers, z. B. ÖBB
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.17 Personenseilbahn
Linie im Streckenverlauf mit Häkchen 0,6 mm
Signatur: keine
Farbe: keine
2.18 Sessellift, Schlepplift
Linie im Streckenverlauf mit Schrägstrichen 0,4 mm
Signatur: keine
Farbe: keine
2.19 Materialseilbahn
Linie im Streckenverlauf mit Querstrichen 0,4 mm
Signatur: keine
Farbe: keine
2.2 Bedeutende Versorgungsanlagen
2.21 Funk- oder Sendestation
Begrenzung des Stationsbereiches durch Doppelradlinie
(Striche 0,4 mm in 2 mm Abstand)
Signatur: Blitzsymbol
Farbe: Fläche innerhalb der Doppelrandlinie violett
Fläche des Stationsbereiches farblos
2.22 Hochspannungsfreileitung oder Bahnstromleitung mit allfälligem
Baubeschränkungsbereich
Linie im Streckenverlauf 0,4 mm
Begrenzungslinien eines allfälligen
Baubeschränkungsbereichs 0,2 mm (strichliert)
Signatur: Blitzsymbole,
Angabe der Spannung in kV sowie
Kurzbezeichnung des Inhabers
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.23 Kraftwerk, Umspannwerk, Transformator
Begrenzung des Betriebsgeländes durch Doppelrandlinie
(Striche 0,4 mm in 2 mm Abstand)
Signatur: Kraftwerk
Umspannwerk
Transformator
Farbe: Fläche innerhalb der Doppelrandlinie violett,
Fläche des Betriebsgeländes farblos
2.24 Rohrleitung
Linie im Streckenverlauf 0,4 mm (strichpunktiert)
Signatur: Angabe des Verwendungszwecks sowie
Kurzbezeichnung des Inhabers
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.25 Hochbehälter, Pumpwerk
Signatur: Quadrat mit danebenstehender
Kurzbezeichnung HB bzw. PW
Buchstabengröße 3 mm
Farbe: keine
2.3 Flächen und Anlagen mit Nutzungbeschränkungen
2.31 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
Signatur: Kreisraster (Durchmesser 2 mm)
Farbe: grünes, 5 mm breites Farbband entlang der
Begrenzungslinien
2.32 Naturschutzgebiet
Begrenzungslinie 0,4 mm mit 3 mm großen Kreisen
Signatur: NSG in Kreis
Farbe: entsprechend der Flächenwidmung
2.33 Naturdenkmal
Signatur: N in Kreis
Farbe: keine
2.34 Gewässer
Signatur: W für stehende Gewässer
Pfeil in Fließrichtung für fließende Gewässer
Farbe: blau
2.35 Wasserrechtlich besonders geschütztes Gebiet
Begrenzung des geschützten Gebiets durch
Doppelrandlinie (äußere Linie 0,8 mm, innere Linie 0,4 mm in 2
mm Abstand)
Signatur: WSG in Kreis
Farbe: Fläche innerhalb der Doppelrandlinie blau,
ansonsten entsprechend der Flächenwidmung
2.36 Unter Denkmalschutz stehende Objekte
Grundriß des Gebäudes vollflächig schwarz
Außenliegende 5 mm breite Begleitlinie (strichliert)
Farbe: keine
B. Planzeichnen für Bebauungspläne
Größe der Strichstärke der Planzeichnung sind auf den Maßstab der Plangrundlage abzustimmen.
2.1 Bauflächenzahl
Signatur: BFZ mit Prozentzahl
2.2 Baunutzungszahl
Signatur: BNZ mit Prozentzahl
2.3 Baumassenzahl
Signatur: BMZ mit Prozentzahl
2.4 Geschosszahl
2.41 Höchstgeschoßzahl
Signatur: HGZ mit arabischer Ziffer
2.42 Verbindliche Geschoßzahl
Signatur: VGZ mit arabischer Ziffer
2.43 Mindestgeschoßzahl
Signatur: MGZ mit arabischer Ziffer
3.1 Offene Bebauung
Signatur: ob
3.2 Halboffene Bebauung
Signatur: hb
3.3 Geschlossene Bebauung
Signatur: gb
Angabe der Meterhöhe über Bezugspunkt
Strichpunktiere Linie
Farbe: innenliegende, strichlierte blaue Begleitlinie
Strichpunktierte Linie mit nach innen
gerichteten Zacken
Farbe: innenliegende blaue Begleitlinie
Gleiche Darstellung wie in 6. und 7., jedoch mit angabe der
Höhen und Abstände
Farbe: innenliegende blaue Begleitlinien für die
unterste Ebene; verschiedenfarbige
Begleitlinien für die darüberliegenden Ebenen
Durchlaufende Linie
Farbe: innenliegende gelbe Begleitlinie
10.1 Vorhandene Grundstücksgrenzen
Dünne durchlaufende Linie
10.2 Geplante Grundstücksgrenzen
Dünne strichlierte Linie
11.1 Fristhöhe
Signatur: FH mit Meterangabe
11.2 Traufhöhe
Signatur: TH mit Meterangabe
11.3 Gesimshöhe (bei Flachdächern)
Signatur: GH mit Meterangabe
Schraffur und allenfalls Angabe der Geschoßzahl
Strichlierte Begrenzungslinie
Signatur: A
Farbe: keine
14.1 Schematische Baufluchten
Breite durchlaufende Linie
Farbe: keine
14.2 Firstrichtung
Firstrichtungspfeil
14.3 Dachneigung
Signatur: DN mit Prozentangabe
15.1 Erhaltungspflicht
Farbe: hellgrün
Baum Baumgruppen Strauchgruppen
15.2 Neupflanzung
Fareb: hellgrün
Außenliegende breite Begleitlinie
Farbe: keine
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