Landes-Flüssiggasverordnung
LGBL_VO_19750814_36Landes-FlüssiggasverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.08.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1975 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Flüssiggasanlagen sind in aßen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu betreiben, instandzuhalten und zu überprüfen, daß hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt als
Errichtung von Flüssiggasanlagen
Lagerung von Flüssiggas,Aufstellung von Flüssiggasbehältern
§ 3
Lagerung von Flüssiggas
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Lagerung von Flüssiggas die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über die Lagerung von Flüssiggas.
§ 4
Allgemeine Anforderungenfür die Aufstellung von Flüssiggasbehältern
(1) Die Aufstellung von Flüssiggasbehältern (Gebrauchs- und Vorratsbehältern) ist in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände (z. B. Kellerräume) liegt, unzulässig. Das gleiche gilt für die Aufstellung in Treppenhäusern, Dachräumen, Durchgängen und Durchfahrten, die zum Betreten und Verlassen von Gebäuden und Grundstücken benützt werden.
(2) Flüssiggasbehälter sind so aufzustellen, daß austretendes Flüssiggas nicht in Kelleröffnungen, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluß oder Luft- und Lichtschächte eindringen kann. Die Flüssiggasbehälter müssen von Kelleröffnungen, Kanaleinläufen und Schächten mindestens 5 m entfernt aufgestellt werden. Dieser Abstand darf kleiner sein, wenn durch eine erhöhte Umfassung der Schächte das Eintreten von Flüssiggas sicher verhindert wird.
§ 5
Aufstellung von Flüssiggasbehältern bei Innenanlagen
(1) Flüssiggasbehälter bis höchstens 15 kp [150 N] Füllgewicht dürfen innerhalb von Gebäuden (auch in Wohnräumen) aufgestellt werden. Sie sind so aufzustellen, daß der Raum im Falle eines Brandes gefahrlos verlassen werden kann.
(2) Flüssiggasbehälter müssen von Raumheizern, Öfen und Herden für feste und flüssige Brennstoffe und ähnlichen Wärmequellen mindestens 70 cm entfernt sein. Wenn diese Entfernung aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist zwischen der Wärmequelle und den Flüssiggasbehältern eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen. Der Abstand zwischen der Wärmequelle und den Flüssiggasbehältern hat mindestens 30 cm zu betragen.
(3) Von Gasherden und Zentralheizungskörpern müssen die Gebrauchsbehälter mindestens 30 cm entfernt sein. Zur Sicherung dieses Abstandes muß das Ende der festverlegten Gasleitung so weit von der dem Gebrauchsbehälter zugewandten Seite des Gasherdes bzw. Zentralheizungskörpers entfernt sein, daß der Gebrauchsbehälter bei der Verwendung eines Anschlußschlauches nach § 8 und bei ordnungsgemäß angeschlossenem Druckregler nicht näher als 30 cm an die Wärmequelle herangerückt werden kann. Bei kombinierten Gaskohleherden gilt dieser Abstand nur für die Herdwand des Gasteiles; für den Kohleteil gelten die Bestimmungen des Abs. 2.
(4) Wenn der nach Abs. 3 vorgeschriebene Abstand aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist zwischen Gasherd und Gebrauchsbehälter eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen. Der Abstand zwischen Gasherd und Strahlungsschutzwand sowie zwischen Strahlungsschutzwand und Gebrauchsbehälter hat jeweils mindestens 5 cm zu betragen. Die Einhaltung dieses Abstandes muß durch entsprechende Vorichtungen gewährleistet sein. Der Abstand zwischen Gasherd und Strahlungsschutzwand kann bei Einbauküchen entfallen, wenn zwischen der Gasherdwand und der Strahlungsschutzwand entsprechende Isolierungen (z. B. asbestisolierte Doppelwand) vorgesehen sind. Der Abstand von 5 cm zwischen Strahlungsschutzwand und Gebrauchsbehälter ist jedenfalls einzuhalten; für die Wärmeabfuhr müssen ausreichende Be- und Entlüftungsöffnungen vorhanden sein.
(5) Unterhalb von Gaskochern und Wasserheizern ist die Aufstellung von Gebrauchsbehältern zulässig, wenn sie nicht der unmittelbaren Wärmestrahlung der Brennerflammen ausgesetzt sind. Auch bei Kleinraumheizern sowie Flüssiggasleuchten und Campinggeräten, bei denen die Gebrauchsbehälter im Gasgerät eingebaut sind, müssen diese vor unzulässiger Erwärmung geschützt sein.
(6) Bei Innenanlagen darf nur der Gebrauchsbehälter angeschlossen sein. Wenn mehrere getrennte Innenanlagen Verwendung finden, sind die Gebrauchsbehälter in getrennten Räumen aufzustellen. Die Gebrauchsbehälter sind aufrechtstehend (Behälterabsperrventil oben) anzuschließen.
(7) Außer dem angeschlossenen Gebrauchsbehälter darf bei jeder Innenanlage nur ein Vorratsbehälter bis 15 kp [150 N] Füllgewicht aufrechtstehend aufbewahrt werden. Das gesamte Füllgewicht der aufgestellten Gebrauchs- und Vorratsbehälter darf je Haushalt 35 kp [350 N] nicht überschreiten. Vorratsbehälter mit über 6 kp [60 N] Füllgewicht müssen getrennt vom Gebrauchsbehälter in einem anderen geeigneten Raum aufbewahrt werden. Die Absätze 3, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß von Gasherden ein Mindestabstand von 1,5 m und von Zentralheizungskörpern ein solcher von 50 cm einzuhalten ist.
(8) Werden Flüssiggasbehälter in Schränken oder in Schrankräumen aufgestellt, so sind diese unmittelbar über dem Schrankboden zum Aufstellungs- bzw. Vorraum hin durch eine mindestens 20 cm2 große unverschließbare Öffnung ständig zu lüften.
(9) Je Innenanlage darf die Summe der Anschlußwerte aller angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuer-stätten nicht mehr als 1,5 kp/h [15 N/h] betragen. Bei Dauerbetrieb darf unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors die Entnahme pro Gebrauchsbehälter 0,75 kp/h [7,5 N/h] nicht überschreiten.
§ 6
Aufstellung von Flüssiggasbehälternbei Außenanlagen
(1) Flüssiggasbehälter über 15 kp [150 N] Füllgewicht müssen außerhalb von Gebäuden in einem nur von außen zugänglichen verschließbaren Raum oder in einem Schutzschrank aus nicht brennbaren Baustoffen aufgestellt werden. Ein Schutzschrank ist nicht erforderlich, wenn die Absperrventile der Flüssig-gasbehälter durch eine verschließbare Schutzhaube aus nicht brennbaren Baustoffen überdeckt, die Flüssiggasbehälter gegen Sonnenstrahlung geschützt und gegen Umkippen gesichert sind. Als Räume außerhalb von Gebäuden gelten auch abgesonderte Gebäuderäume, die nur von außen zugänglich, nach außen entlüftet und von allen übrigen Räumen durch öffnungslose, brandbeständige Decken und Wände getrennt sind. Die Flüssiggasbehälter sind so aufzustellen, daß der Raum im Falle eines Brandes gefahrlos verlassen werden kann. In solchen Räumen dürfen Öfen sowie sonstige offene Feuerstellen nicht betrieben und brennbare, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe nicht gelagert werden. Die leichte Zugänglichkeit muß durch geeignete Maßnahmen stets gewährleistet sein. Die Flüssiggasbehälter dürfen durch die gemeinsame Lagerung mit anderen Gegenständen und Stoffen nicht schädigend beeinflußt werden.
(2) Das Rauchen, sowie das Hantieren mit Feuer und offenem Licht ist im Bereich von Räumen, in denen Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, verboten. Das gleiche gilt sinngemäß für Schutzschränke. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen.
(3) Aufstellungsräume und Schutzschränke sind ständig unmittelbar ins Freie zu lüften. Lüftungs-öffnungen müssen unmittelbar über dem Fußboden und über den Flüssiggasbehältern angebracht sein. Der freie Querschnitt jeder Öffnung muß mindestens 100 cm2 pro Flüssiggasbehälter betragen.
(4) In einem Raum oder Schutzschrank im Sinne des Abs. 1 dürfen höchstens sechs Flüssiggasbehälter (Gebrauchs- und Vorratsbehälter) mit zusammen nicht mehr als 200 kp [2000 N] Füllgewicht gemeinsam aufgestellt werden.
(5) Die Anzahl der in Betrieb zu nehmenden Gebrauchsbehälter ist nach dem Anschlußwert aller angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuerstätten zu bestimmen. Auf einen Gebrauchsbehälter darf höchstens eine Anschlußwertsumme von 3 kp/h [30 N/h] entfallen. Bei Dauerbetrieb darf die Entnahme unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors pro Gebrauchsbehälter 1 kp/h [10 N/h] nicht übersteigen.
(6) Bei gleichzeitiger Gasentnahme dürfen nur aufrechtstehende Flüssiggasbehälter (Flüssiggasbehälterbatterien) an die gemeinsame Hochdrucksammelleitung angeschlossen sein. Unter entsprechenden betriebssicheren Voraussetzungen darf Flüssiggas auch der flüssigen Phase entnommen werden.
(7) Werden mehrere Gebrauchsbehälter (Flüssiggasbehälterbatterien) mit der Flüssigphase gleichzeitig an eine Hochdrucksammelleitung angeschlossen, so dürfen die Absperrvorrichtungen der Gebrauchsbehälter, außer bei Gefahr in Verzug, erst dann geschlossen werden, wenn festgestellt worden ist, daß die gesamte Flüssiggasbehälterbatterie entleert ist. Das gilt sinngemäß auch bei der Entnahme aus der gasförmigen Phase, sofern nicht durch geeignete Vorkehrungen (z. B. Rückschlagventile in jeder Behälter Anschlußleitung) eine Traberfüllung der angeschlossenen Flüssiggasbehälter zuverlässig verhindert wird. Bei Flüssiggasbehälterbatterien muß auch die Erwärmung einzelner Flüssiggasbehälter ausgeschlossen sein. Das Ergänzen einzelner Flüssiggasbehälter einer Flüssiggasbehälterbatterie oder das Zusammen-schalten von Behältern mit Flüssiggasen verschiedener Zusammensetzung (z. B. Propan oder Butan) ist nicht zulässig. Auf diese Bedingungen ist durch Anschlag besonders hinzuweisen.
(8) Bei flüssiger Entnahme muß ein der Druckreglernennleistung entsprechender Verdampfer vor dem Druckregler eingebaut werden. Elektrisch betriebene Verdampfer oder andere Verdampfer mit indirekter Verdampfung (durch Warmwasser, Dampf) dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Leitungen
§ 7
Druckregler
(1) Hinter dem Absperrventil des Gebrauchsbehälters ist ein Druckregler einzubauen, der den Druck des Gases auf die vorgeschriebene Höhe herabsetzt. Der Anschluß von Verbrauchsleitungen, Gasgeräten und Gasfeuerstätten ohne Zwischenschaltung eines Druckreglers ist nicht zulässig.
(2) Es dürfen nur Druckregler verwendet werden, die den Regeln der Technik entsprechen und deren Betriebssicherheit gewährleistet ist. Sie müssen leicht zugänglich eingebaut werden. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Zündsicherungen, Gasmangelsicherungen und dgl.) müssen, sofern sie nicht in einen Druckregler eingebaut sind, hinter dem Druckregler angebracht werden. Druckregler sind nach dem Anschließen des Gasgerätes oder der Gasfeuerstätte auf einwandfreie Wirkung zu prüfen.
(3) Für Flüssiggasbehälter bis einschließlich 15 kp [150 N] Füllgewicht sind Druckregler mit einer Nennleistung bis höchstens 1,5 kp/h [15 N/h] zu verwenden. Die Verwendung von Aufsteckreglern oder anderen Druckregleranschlüssen, die zugleich als Behälterabsperrventile ausgebildet sind, ist nur zulässig, wenn diese Anschlüsse nach den Regeln der Technik für diesen Verwendungszweck bei Gewährleistung voller Sicherheit geeignet sind. Der Druckregler ist ohne jedes Zwischenstück unmittelbar an das Behälterabsperrventil des Gebrauchsbehälters anzuschließen.
(4) Druckregler dürfen am Gebrauchsbehälter nur dann angeschlossen werden, wenn sich der Anschluß und dessen Dichtungseinrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden.
(5) Bei Flüssiggasbehältern über 15 kp [150 N] Füllgewicht sind Druckregler mit einem Halter an der Wand zu befestigen und niederdruckseifig mit der Verbrauchsleitung zu verbinden. Hochdruckseitig sind Druckregler und Behälterabsperrventil durch eine bewegliche Anschlußleitung (§ 8) und bei einer Flüssig-gasbehälterbatterie zusätzlich über ein Umschaltventil zu verbinden. In diesem Falle ist ein Druckregler mit einer der Summe der AnschluBwerte der Gasgeräte und Gasfeuerstätten entsprechenden Leistung vorzusehen.
(6) Bei Flüssiggasbehältern bis einschließlich 15 kp (150 N) Füllgewicht dürfen Druckregler auch ohne jedes Zwischenstück unmittelbar an das Behälterabsperrventil angeschraubt werden. Niederdruckseitig sind Druckregler und Verbrauchsleitung mit einem Schlauch (§ 8) zu verbinden. Die Schlauchverbindung ist so anzuordnen, daß der Schlauch während des Wechsels der Gebrauchsbehälter durch das Gewicht des Druckreglers nicht geknickt wird. Die Druckreglernennleistung muß mindestens der Summe der Anschlußwerte der Gasgeräte und Gasfeuerstätten entsprechen.
(7) Nach jedem Wechseln der Gebrauchsbehälter ist die Dichtheit des Druckregleranschlusses durch Abpinseln mit einer schaumbildenden Flüssigkeit, keinesfalls jedoch mit einer offenen Flamme, glühenden Körpern und dgl., festzustellen.
(8) Sind die Flüssiggasbehälter in einem Schutzschrank oder unter einer Schutzhaube aufgestellt, so ist der Druckregler ebenfalls im Schutzschrank bzw. unter der Schutzhaube anzubringen.
(9) Das Anschließen des Druckreglers und der Wechsel der Gebrauchsbehälter dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die mit der Durchführung dieser Arbeiten vertraut und über die dabei allenfalls auftretenden Gefahren unterrichtet sind.
§ 8
Behälteranschlußleitung
(1) Bei beweglicher Verbindung des Flüssiggasbehälters mit dem Druckregler oder der Hochdrucksammelleitung sind als Behälteranschlußleitung ausschließlich Rohrspiralen oder flüssiggasfeste Hochdruckschläuche zu verwenden. Rohrspiralen (bewegliche Rohrverbindungen) dürfen nur bei Außenanlagen verwendet werden. Sie müssen aus nahtlos gezogenen Stahl- oder Kupferrohren bestehen, deren Festigkeit und Ausführung die erforderliche Elastizität ohne die Gefahr eines Bruches der beweglichen Verbindung und des Undichtwerdens der Anschlüsse gewährleisten.
(2) Die Länge der Schlauchverbindung im Hochdruckteil darf 40 cm nicht überschreiten. Es dürfen nur Gasschläuche mit beiderseits fachgemäß eingebundenen Anschlußverschraubungen verwendet werden.
§ 9
Sicherheitsauslaß
(1) Bei Außenanlagen mit Flüssiggasbehältern über 15 kp (150 N) Füllgewicht ist zur Verhinderung eines unzulässigen Druckanstieges in der Verbrauchsleitung bei Versagen des Druckreglers ein Sicherheitsauslaß vorzusehen. Er ist niederdruckseitig in Verbindung mit dem Druckregler oder unmittelbar hinter diesem einzubauen und muß bei einem Traberdruck, der dem zweifachen bis höchstens 2,4fachen Betriebsdruck entspricht, zuverlässig öffnen.
(2) Das aus dem Sicherheitsauslaß ausströmende Gas ist durch eine ausreichend bemessene Entlüftungsleitung gefahrlos ins Freie abzuführen. Die im Freien liegende Öffnung der Entlüftungsleitung muß nach unten zeigen. Die Ausmündung der Entlüftungsleitung ist von Öffnungen (z. B. Fenstern) mindestens 1 m entfernt und mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände anzuordnen.
(3) Bei Außenanlagen mit im Freien stehendem Schutzschrank ist keine Entlüftungsleitung erforderlich.
§ 10
Zündsicherungen
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein. Brenner für Laboratorien, Gasbügeleisen, Gasleuchten und ähnliche Gasgeräte bis zu einem Anschlußwert von 0,3 kp/h (3 N/h) dürfen jedoch ohne Zündsicherungen verwendet werden, sofern sie anderen als Raumheizzwecken dienen und unter ständiger Aufsicht stehen. Das gleiche gilt für Geräte, die im Freien betrieben werden.
§ 11
Allgemeines über Rohre
Rohre für Gasleitungen müssen so bemessen sein, daß der ordnungsgemäße Betrieb der durch die Gasleitung versorgten Gasgeräte und Gasfeuerstätten nicht durch zu große Druckverluste und Druckschwankungen beeinträchtigt wird. Die Gasleitungen müssen dicht und gegen mechanische thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein.
§ 12
Rohre und Werkstoffe
(1) Für die Herstellung von Gasleitungen dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur nachstehend angeführte Rohrarten verwendet werden:
(2) Präzisionsstahlrohe müssen bei einer Nennweite bis einschließlich 10 mm eine Wandstärke von mindestens 1 mm, bei einer Nennweite von über 10 mm bis einschließlich 20 mm eine Wandstärke von mindestens 1,5 mm und bei einer Nennweite von über 20 mm eine Wandstärke von mindestens 2 mm aufweisen.
(3) Präzisionsstahlrohe mit einer Wandstärke von 1 mm dürfen nur für Gasleitungen in Räumen (Innen-leitungen) verwendet werden, wenn diese Räume trocken und die Gasleitungen nicht korrosionsgefährdet sind. Solche Gasleitungen sind freiliegend zu verlegen und mit einem geeigneten Korrosionsschutz (§ 13) zu versehen.
(4) Präzisionsstahlrohe mit einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm sowie Stahlrohe dürfen auch für Gasleitungen im Freien (Außenleitungen) oder für Innenleitungen in feuchten bzw. korrosionsgefährdeten Räumen verwendet werden. Der zweite Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Unter Putz oder verdeckt liegende Gasleitungen sind nur in trockenen bzw. in nicht korrosionsgefährdeten Räumen zulässig. Hiefür dürfen Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm oder Stahlrohre verwendet werden. Ein geeigneter Korrosionsschutz (§ 13) ist vorzusehen.
(6) Für Gasleitungen im Erdreich (Erdleitungen) dürfen Präzisionsstahlrohre und mittelschwere Gewinderohre nicht verwendet werden. Die Verwendung von schweren Gewinderohren als Erdleitungen ist dann zulässig, wenn sie mit einem geeigneten Korrosionsschutz (§ 13) versehen sind.
(7) Kupferrohre dürfen nur dann verwendet werden, wenn dauernde Dichtheit gewährleistet ist und die Rohre nicht durch mechanische Beanspruchung oder chemische Einflüsse gefährdet sind. Sie haben eine Wandstärke von mindestens 1 mm aufzuweisen.
(8) Verbindungsstücke müssen bei Stahlrohren aus Stahl, Messing oder Kupfer, bei Kupferrohren aus Kupfer oder Messing bestehen.
(9) Andere Werkstoffe für Rohre und Verbindungsstücke dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik gleiche Sicherheit bieten.
§ 13
Rohr- und Korrosionsschutz
(1) Für die Anwendung von Rohrschutzmitteln sind die Baustoffe und die Einbauverhältnisse maßgebend. Gasleitungen aus nicht korrosionsfesten Werkstoffen müssen mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen werden. Der Korrosionsschutz ist auf die trockenen und blanken bzw. entrosteten Rohre aufzubringen.
(2) Präzisionsstahlrohre und Stahlrohre für Innenleitungen sind durch Verzinken, Phosphatieren oder durch Anstriche u. dgl. mit Bindemitteln auf Kunstharzbasis gegen Korrosion zu schützen. Zur Pigmenrierung der Anstrichmittel sind Zinkchromat, Eisenoxyd, Eisenglimmer, nicht jedoch Minium, Bleiweiß und andere Bleiverbindungen geeignet. Ein altfälliger Anstrich für den Transportschutz gilt nicht als ausreichender Korrosionsschutz.
(3) Präzisionsstahlrohre und Stahlrohre für Innenleitungen in feuchten Räumen unter Verputz und für Außenleitungen sind mit einem geeigneten zusätzlichen Korrosionsschutz (Bitumen, Asphalt, Kautschuk-lack oder dgl.) zu versehen.
(4) Können Baumaterialien auf Rohre oder Verbindungsstücke zerstörend wirken (z. B. säurehaltiger Estrich, Steinholz, Schlackenbeton, Schlacke, Gips mit Frostschutzmittel oder Abbindebeschleuniger, aufbereiteter Beton u. dgl.), sind die Gasleitungen mit einer Schutzschicht, einem Rohranstrich nach Abs. 2 oder mit Schutzbinden oder Schutzfolien, die bei der Alterung keine aggressiven Stoffe abspalten, zu versehen. Unzulässig sind kaltplastische Schutzbinden auf der Grundlage von Mineralölfetten. Die Umwicklung muß so erfolgen, daß eine ausreichende Überlappung der Bindenkanten gegeben ist. Als geeigneter Schutz gilt auch die Verlegung in einem Überschubrohr (Futterrohr), welches mindestens 5 cm aus den aggressiven Baumaterialien herausragen muß. Der Zwischenraum ist mit neutralem Füllmaterial (z. B. trockenem Sand) auszufüllen. Die Enden des Schutzrohres sind plastisch zu verschließen.
(5) Erdleitungen sind durch Bitumen- oder Teerpechbinden mit Glasfaserverstärkung oder gleichwertigen Isolierbinden zu schützen. Zulässig sind auch kaltplastische Schutzbinden auf Grundlage von Mineralölfetten oder weichgemachten Kunst- oder Naturharzen, thermoplastische Kunststoffe (z. B. PVC und Polyäthylen) sowie duroplastische Kunststoffe (z. B. Phenolharze, Polyester, Epoxyharze). In Sonderfällen ist zusätzlich eine Sandeinbettung oder ein kathodischer Schutz der Erdleitung vorzusehen.
(6) Gasleitungen dürfen nicht zum Erden von elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen verwendet werden. In jede Leitungsanlage ist entweder vor oder unmittelbar nach der Hauptabsperreinrichtung ein Isolierstück einzubauen, sofern der Hausanschluß über ein Flüssiggasrohrnetz erfolgt.
(7) Zugängliche Gasleitungen sind durch Farbringe oder Hinweisschilder an geeigneten Stellen zu kennzeichnen.
§ 14
Rohrweiten
(1) Bei der Berechnung der Rohrweiten ist von jenen Gasgeräten bzw. Gasfeuerstätten auszugehen, die, bezogen auf die Leitungslänge, die größte Entfernung vom Druckregler aufweisen; jede Strecke, die dem Druckregler näher ist, muß mindestens die lichte Weite der ferner liegenden haben.
(2) Die lichte Weite der Anschlußleitung darf folgende Nennweiten nicht unterschreiten, muß aber mindestens der lichten Weite des Anschlußstutzens des Gasgerätes oder der Gasfeuerstätte entsprechen:
Nennweite Anschlußmaß
mm mm
(Mindestwerte)
Kühlschrank............................... 5 8/1
Innenleuchte.............................. 5 8/1
Kocher.................................... 5 8/1
Backrohr.................................. 5 8/1
Herd...................................... 5 8/1
Kleiner Heizofen (bis 3300 kcal/h
Belastung)................................ 5 8/1
Mittlerer Heizofen (über 3300 kcal/h
Belastung)................................ 9 12/1
Größerer Heizofen......................... 9 12/1
Waschkessel............................... 9 12/1
Klein-Wasserheizer........................ 5 8/1
Groß-Wasserheizer......................... 9 12/1
oder 12 15/1,5
(3) Bei der Berechnung der Rohrweiten ist von nahstehenden Anschlußwerten auszugehen:
Kühlschrank............................ 0,03 kp/h 0,3 N/h
Innenleuchte je Brenner................ 0,03 kp/h 0,3 N/h
Kocher je Brenner...................... 0,15 kp/h 1,5 N/h
Backrohr............................... 0,3 kp/h 3 N/h
Herd................................... 0,8 kp/h 8 N/h
Kleiner Heizofen....................... 0,3 kp/h 3 N/h
Ortsbewegliche Gasgeräte mit
Schlauchanschluß....................... 0,3 kp/h 3 N/h
Mittlerer Heizofen..................... 0,8 kp/h 8 N/h
Größerer Heizofen...................... 1,5 kp/h 15 N/h
Waschkessel............................ 1,0 kp/h 1 N/h
Klein-Wasserheizer..................... 0,8 kp/h 8 N/h
Groß-Wasserheizer...................... 1,5 kp/h 15 N/h
bis 2,0 kp/h 20 N/h
Für andere Gasgeräte und Gasfeuerstätten ist der Anschlußwert aus der Beschreibung des Gerätes zu entnehmen und zu berechnen.
(4) Die lichte Weite der Verbrauchsleitungen ist nach Tabelle 1 zu bestimmen:
Tabelle 1
Nennweiten der Verbrauchsleitungen für Flüssiggasanlagen, errechnet für einen Gesamtdruckverlust von 25 kp/m2 (25 mm WS) [0,0025bar] bei einem Nenndruck am Druckregler von 500 kp/m2 (500 mm WS) [O,OSbar].
Gasdurchgang in kp/h (Gasgeräte- und
Leistungs- Gasfeuerstätten-Anschlußwert)
länge 0,8 0,8 1,0 1,5 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 8,0 10
m Lichte Weite (Rohr-Nennweite) in mm
1 5 5 5 6 9 9 10 11 12 15 15
2 5 5 6 9 9 10 11 12 15 15 18
3 5 6 9 9 10 11 12 15 15 18 18
4 6 6 9 9 10 11 12 15 15 18 18
5 6 9 9 10 10 12 15 15 15 18 18
6 9 9 9 10 11 12 15 15 18 18 20
8 9 10 10 11 12 15 15 18 18 18 21
10 9 10 10 11 12 15 15 18 18 20 21
12 10 10 11 12 15 15 18 18 18 21 25
14 10 11 12 15 15 15 18 18 20 21 25
16 10 12 12 15 15 18 18 18 20 21 25
18 11 12 12 15 15 18 18 20 20 25 25
20 11 15 15 15 15 18 18 20 20 25 25
25 12 15 15 15 18 18 20 20 20 25 25
30 12 15 15 18 18 18 20 20 25 25 25
Anmerkung: Nahtlose Präzisionsstahlrohe werden vom Hersteller nach dem Außendurchmeser bezeichnet. Bei der Dimensionierung ist jedoch zu berücksichtigen, daß in der Tabelle 1 die Innendurchmesser (lichte Weiten) angegeben sind. In den Werten für die Rohrweiten sind Druckverluste für Absperrventile, T- und Winkelstücke enthalten. [1 kp/h = 10 N/h]
(5) Sind die in Betracht kommenden Strekkenlängen und die gewünschten Gasdurchgangswerte in Tabelle 1 nicht enthalten, so sind die nächsthöheren Werte anzuwenden.
§ 15
Absperreinrichtungen
In Gasleitungen sind Absperreinrichtungen aus korrosionsbeständigen Werkstoffen, die mit Membranen oder anderen gleichwertigen Vorrichtungen versehen sind, zu verwenden.
§ 16
Regel- und Sicherheitseinrichtungen
(1) Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind nach den Anweisungen der Hersteller einzubauen und nach erfolgtem Anschluß der Gasgeräte und Gasfeuerstätten auf ihre einwandfreie Wirkungsweise zu prüfen.
(2) Eine Gasmangelsicherung gilt nicht als Er¬satz für eine Zündsicherung.
Verlegung von Verbrauchsleitungen
§ 17
Einführung von Leitungen in Gebäude
(1) Die Einführung von Verbindungsleitungen in Räume deren Fußboden unter dem angrenzenden Gelände liegt, ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, muß die Verbindungsleitung ohne Einbau von Absperreinrichtungen auf dem kürzesten Wege zu einem Raum über dem angrenzenden Gelände führen. Es dürfen nur Schweiß- und Hartlötverbindungen hergestellt werden. Leitungsabzweigungen sind zu vermeiden.
(2) Führen zwei Verbindungsleitungen in ein Gebäude, dürfen sie nicht miteinander verbunden werden.
(3) Wird eine Verbindungsleitung durch eine Außenwand geführt, so ist ein Oberschubrohr einzubauen, dessen lichte Weite mindestens 20 mm größer als der äußere Durchmesser der Gasleitung sein muß. Das Oberschubrohr selbst ist dicht einzumauern und der Zwischenraum zwischen diesem und Gasleitung mit dauerplastischer Masse dicht zu verschließen.
(4) Innerhalb des Oberschubrohres sowie in unzugänglichen Hohlräumen darf die Gasleitung keine Rohrverbindungen aufweisen.
(5) Von erdverlegten elektrischen Anschlußkabeln ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Dieser Abstand kann bis auf 30 cm verringert werden, wenn ein zusätzlicher Isolationsschutz an der Gasleitung angebracht wird.
§ 18
Hauptabsperreinrichtung
(1) Jede Verbindungsleitung ist nach ihrer Einführung in das Gebäude mit einem jederzeit zugänglichen Ventil als Hauptabsperreinrichtung zu versehen. Das Hauptabsperrventil darf jedoch nicht in einem Raum, dessen Fußboden unter dem angrenzenden Gelände liegt, eingebaut werden.
(2) Der Ausgang des Hauptabsperrventils ist mit der Verteilungsleitung durch eine lösbare Verbindung zu verschrauben.
§ 19
Wand- und Deckendurchbrüche
(1) Bei Wand- und Deckendurchbrüchen in Gebäuden ist ein Oberschubrohr einzubauen, dessen Durchmesser einen hinreichend freien Spielraum zu gewährleisten hat. Der § 17 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 20
Führung von Gasleitungen
(1) Die Leitungen sind nach den Regeln der Installationstechnik zu verlegen.
(2) Richtungsänderungen der Leitungen sind abgerundet (Krümmungsradius r = 3d bzw. 5d) auszuführen. Das Abbiegen feuerverzinkten Rohre ist unzulässig. Leitungen sind grundsätzlich freiliegend und mit Abstandsschellen zu verlegen. Für unter Putz oder verdeckt liegenden Leitungen gilt der § 12 Abs. 5.
(3) Die Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile dienen und sind so anzuordnen, daß Kondenswasser von anderen Leitungen nicht auf sie einwirken kann.
(4) Die Leitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten verlegt werden und nicht durch Rauch. und Abgasfänge oder Luftschächte geführt oder in deren parallelen Wangen eingelassen werden. Innenleitungen dürfen auch nicht unmittelbar auf dem Fußboden verlegt werden.
(5) Leitungen, die durch unbelüftete Hohlräume führen (z. B. oberhalb von Zwischendecken), sind in Oberschubrohren zu verlegen. Die Leitungen müssen nach Trennung der Verbindung aus dem Oberschub-rohr herausgenommen werden können. Die Enden des Oberschubrohres sind dicht zu verschließen. Innen-leitungen dürfen jedoch in eigens dafür vorgesehenen Schächten oder Kanälen verlegt werden, wenn diese ausreichend be- und entlüftet werden.
(6) Die Leitungen dürfen nicht unter oder hinter fest eingebauten Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe verlegt werden.
(7) Bei Schütt-, Mantelbeton- und Fertigteilbauweise dürfen die Leitungen nicht eingebettet werden.
§ 21
Zusammenbau und Befestigung von Rohrleitungen
(1) Rohre und Verbindungsstücke sind vor dem Einbau auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen.
(2) Rohre und Verbindungsstücke sind völlig dicht miteinander zu verbinden. Stahlrohre sind durch Schweißen, durch Hartlöten oder durch Verbindungsstücke mit Rechtsgewinde zu verbinden. Die Schweiß- und Lötverbindungen müssen möglichst spannungsfrei und so ausgeführt werden, daß der Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengt wird und die Verbindung dauernd dicht bleibt. An geeigneten Stellen sind lösbare Verbindungen vorzusehen. Bei Präzisionsstahlrohren sind Schneidringverbindungen oder Hartlötverbindungen zu verwenden.
(3) Andere geeignete Rohrverbindungen dürfen verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten.
(4) Die Gewinde müssen gerade, sauber und passend geschnitten und unbeschädigt sein. Die Längen der Gewinde haben den Regeln der Technik zu entsprechen. Der beim Abschneiden der Rohre entstehende Grat ist zu entfernen.
(5) Die Dichtung der Gewindeverbindung hat unter Verwendung von geeignetem flüssiggasfestem Material und durch konisch geschnittene Gewinde zu erfolgen. Das Dichtungsmaterial ist vom Rohrende angefangen in das Außengewinde zu wickeln. Hanffäden dürfen nicht in das Rohr ragen; Dichtungsstoffe, die aus dem Gewinde hervortreten, sind sorgfältig zu entfernen.
(6) Fertiggestellte Leitungen dürfen erst dann mit Farbe gestrichen, verputzt oder sonst verdeckt werden, wenn ihre Dichtheit gemäß dem 4. Abschnitt festgestellt ist. Bei unzugänglichen Wand¬ und Deckendurchbrüchen dürfen die Rohre an diesen Stellen schon vorher mit einem Korrosionsschutz (§ 13) versehen werden.
(7) Freiliegende Leitungen bis 12 mm Nennweite sind in Abständen von etwa 1 m, Leitungen über 12 mm Nennweite sind — der Nennweite angemessen — in Abständen von 2 bis 6 m durch Abstandsschellen sicher zu befestigen.
§ 22
Einbau von Absperreinrichtungen
(1) Absperreinrichtungen (Absperrventile) müssen leicht zugänglich und entsprechend verankert sein.
(2) Ausgedehnte oder weitverzweigte Verteilungsleitungen (z. B. bei Zentralversorgungsanlagen) sind durch Einbau von Absperrventilen in einzelne Leitungsstrecken zu unterteilen.
(3) Bei Anschluß mehrerer Gasgeräte oder Gasfeuerstätten ist vor jedem Gasgerät und jeder Gas-feuerstätte ein Absperrventil mit metalldichter Verschraubung einzubauen (§ 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1). Die Absperreinrichtung ist so anzuordnen, daß sie von heißen Abgasen nicht berührt oder durch Wärmestrahlung oder -leitung nicht unzulässig erwärmt werden kann.
§ 23
Absicherung der Innenleitungen
Fertiggestellte, aber noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Innenleitungen sind an allen Ein- und Auslässen mit Pfropfen oder Kappen gasdicht zu verschließen. Jedes behelfsmäßige Abschließen ist verboten. Geschlossene Hähne, Ventile oder Schieber gelten nicht als gasdichte Verschlüsse.
Ausführung und Aufstellung der Gasgeräte undGasfeuerstätten
§ 24
Ausführung
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen betriebssicher und für das zur Verwendung kommende Flüssiggas geeignet sein. Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die das ÖVGW Zeichen tragen, gelten bis zum Nachweis des Gegenteiles als betriebssicher.
(2) Der Einbau von fabriks- und typenfremden Brennereinzelteilen ist nur dann zulässig, wenn hiedurch die Betriebssicherheit des Gasgerätes bzw. der Gasfeuerstätte nicht beeinträchtigt wird. Der Einbau von sogenannten Gassparern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
§ 25
Allgemeine Anforderungen für die Aufstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten dürfen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage und baulicher Beschaffenheit der Aufstellungsräume sowie nach Art ihrer Benützung ausreichende Feuersicherheit gewährleistet ist.
(2) In Räumen, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen, sowie in Garagen und deren feuergefährdeten Nebenräumen, ist die Aufstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten nicht zulässig. Ortsbewegliche Gasgeräte mit einem Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von 2 kp [20 N] (z. B. Lötbrenner) dürfen jedoch verwendet werden.
(3) Ist auf Grund besonderer Verhältnisse die Verwendung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten in Räumen notwendig, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sind nachstehende Vorschriften einzuhalten:
(4) Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die nicht für Raumheizzwecke bestimmt sind, dürfen zum Beheizen von Räumen nicht verwendet werden.
§ 26
Beweglicher Anschluß
(1) Ortsbewegliche Gasgeräte bis zu einem Anschlußwert von 0,3 kp/h [3 N/h], die regelmäßig nach Gebrauch weggestellt werden (Gasbügeleisen, Brenner für Laboratorien, Gaskocher und dergleichen), dürfen beweglich angeschlossen werden.
(2) Als beweglicher Anschluß gilt die Verbindung der Gasleitung mit dem Gasgerät durch einen normgerechten, flüssiggasfesten Druckschlauch einschließlich der am Ende der Anschlußleitung eingebauten Absperreinrichtung (§ 28).
(3) Die Schlauchlänge darf das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten. Der Schlauchanschluß muß so angeordnet sein, daß der Schlauch auf keinen Fall von den Flammen oder heißen Abgasen berührt oder durch Wärmestrahlung oder -leitung unzulässig erwärmt werden kann. Gasschläuche, die beschädigt sind oder aus anderen Gründen den Anforderungen nicht mehr genügen, sind auszuwechseln.
(4) Gaskocher und Gasbackrohre, die auf einer Unterlage bewegt werden können, dürfen durch einen Gasschlauch mit beiderseitigen Verschraubungen angeschlossen werden.
(5) Der bewegliche Anschluß mehrerer Gasgeräte an einen Gebrauchsbehälter ist unzulässig.
(6) Gassteckdosen gelten als feste Anschlüsse (§ 27). Sie müssen betriebssicher und für das zur Verwendung kommende Gas geeignet sein.
§ 27
Fester Anschluß
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen, soweit sie nicht unter § 26 Abs. 1 fallen, mit der Anschlußleitung fest verbunden werden.
(2) Als fester Anschluß gilt eine Rohrverbindung mit metalldichtender Verschraubung einschließlich der am Ende der Anschlußleitung eingebauten Absperreinrichtung (§ 26 Abs. 6 und § 28).
(3) Die Anschlußleitung darf durch das Gewicht des angeschlossenen Gasgerätes oder der Gasfeuer-stätte nicht belastet und dadurch in ihrer Dichtheit beeinträchtigt werden. Das Gasgerät oder die Gasfeuer-stätte ist erforderlichenfalls zu befestigen.
§ 28
Absperreinrichtungen
(1) Alle angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen durch eine am Ende ihrer Anschlußleitung eingebaute Absperreinrichtung mit metalldichter Verschraubung einzeln absperrbar sein. Diese Absperreinrichtung muß mindestens die gleiche lichte Weite wie der Anschlußstutzen haben.
(2) Bei Innenanlagen mit nur einem Gasgerät oder einer Gasfeuerstätte, bei denen der Gebrauchsbehälter im selben Raum aufgestellt ist, ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor dem Gasgerät oder der Gasfeuerstätte.
(3) Bei Außenanlagen mit nur einem Gasgerät oder einer Gasfeuerstätte ersetzt eine im selben Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung die Absperreinrichtung vor dem Gasgerät oder der Gasfeuerstätter
(4) Werden Gasgeräte oder Gasfeuerstätten in öffentlich zugänglichen Räumen aufgestellt, sind die Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Öffnen oder Schließen zu schützen.
(5) Es dürfen nur Absperreinrichtungen verwendet werden, die vom Hersteller ausdrücklich als für den Betrieb mit Flüssiggas geeignet bezeichnet sind.
§ 29
Gaskühlschränke
Gaskühlschränke müssen Zündsicherungen besitzen. Es ist für ausreichende Lüftung des Auf-stellungsraumes sowie für ungehinderte Strömung der Kühlluft zu sorgen. Gaskühlschränke für den Haushalt müssen nicht an einen Abgasfang angeschlossen werden.
§ 30
Gasleuchten
(1) Gasleuchten sind an der Decke oder Wand so zu befestigen, daß eine Lockerung weder durch den Gebrauch noch durch Erschütterungen möglich ist. Bei Deckenleuchten ist unter der Decke ein wirksamer Wärmeschutz anzubringen. Kugelgelenke sind für die Befestigung nicht zulässig.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für typisierte Leuchtgeräte, bei denen das Leuchtgerät mit dem Gebrauchsbehälter starr verbunden ist (z. B. Campinggeräte).
§ 31
Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde
(1) Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde sind so aufzustellen, daß der Zutritt der Verbrennungsluft und der ungehinderte Abgasaustritt gewährleistet sind. Zwischen den äußeren erhitzten Teilen der Gasgeräte und ungeschützten oder nur brandhemmend verkleideten Bauteilen ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten, soweit nicht im Einzelfalle der Grad der Erhitzung eine größere Entfernung erfordert. Ist bei Einbauküchen durch geeignete Maßnahmen ein einwandfreier Schutz gegen Wärme gewährleistet (z. B. durch Verwendung von Asbestplatten), kann dieser Abstand verkleinert werden. Der Zwischenraum darf nicht luftdicht abgeschlossen werden.
(2) Bei Gasherden mit eingebautem Raumheizer (Gasheizherden), sind die Abgase des Raumheizers mittels einer Abgasanlage abzuführen. Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde müssen nicht an eine Abgasanlage angeschlossen sein.
(3) Die Aufstellung von Gaskochern und Gasbackrohren für Flüssiggas auf Herden für feste oder flüssige Brennstoffe ist auch dann unzulässig, wenn diese Herde stillgelegt sind.
(4) Der Aufstellungsraum ist ausreichend zu be- und entlüften. Wird ein Gasherd in einem Raum unter 12 m3 Inhalt aufgestellt, so muß der Aufstellungsraum, auch wenn er Fenster besitzt, mit einer zusätzlichen Lüftungseinrichtung versehen sein. Die zusätzliche Lüftung kann entweder durch obere und untere nicht verschließbare Lüftungsöffnungen mit mindestens je 150 cm2 freiem Querschnitt ins Freie oder in einen Nebenraum oder durch andere Lüftungseinrichtungen mit gleicher Wirksamkeit erfolgen. Die obere Lüftungsöffnung kann auch durch einen Dunstfang ersetzt werden. Bei der Raumgrößenbemessung sind Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung stehen oder von ihm anders als durch bautechnische Einrichtungen, z. B. durch einen Vorhang, der zum Fußboden und zur Zimmerdecke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe frei läßt, getrennt sind. Werden in einem Raum ein Gasherd und ein Wasserheizer aufgestellt, so gelten für die Lüftung dieses Raumes die Bestimmungen des § 39.
§ 32
Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte
(1) Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte mit einem Anschlußwert bis zu 0,6 kp/h t6 N/h] mit Ausnahme von Waschkesseln, dürfen ohne Abgasanlage nur in ausreichend luftbaren Räumen, deren Rauminhalt in m3 mindestens dem 30fachen Anschlußwert dieser Gasgeräte in kp/h entspricht, aufgestellt werden. Die Abgase von Verbrauchsgeräten mit einem Anschlußwert von mehr als 0,6 kp/h [6 N/h] müssen mittels einer Abgasanlage abgeführt werden.
(2) Waschkessel sind stets an einen Abgasfang anzuschließen.
(3) Wäschetrockner mit Ventilator sind so aufzustellen, daß durch die Luftansaugung kein Unterdruck entsteht, der den Betrieb von Gasfeuerstätten beeinflußt.
§ 33
Allgemeines über Wasserheizer
(1) Die Vorschriften für die Aufstellung von Wasserheizern richten sich nach deren Bauart und Verwendungszweck. Eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft und die schadlose Beseitigung der Abgase sind sicherzustellen.
(2) Für die Berechnung des Rauminhaltes des Aufstellungsraumes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Naturmaße.
(3) Bei der Raumgrößenbemessung nach den §§ 34 bis 37 gelten Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung stehen oder von ihm anders als durch bautechnische Einrichtungen, getrennt sind, z. B. durch einen Vorhang, der zum Fußboden und zur Zimmerdecke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe freiläßt.
§ 34
Kleinwasserheizer mit offenemVerbrennungsraum
(1) In Räumen mit weniger als 5 m3 Inhalt dürfen keine Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt werden.
(2) In Räumen von 5 bis einschließlich 8 m³ Inhalt sind Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum an eine Abgasanlage anzuschließen. Die Räume müssen mit Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 versehen sein.
(3) In Räumen über 8 bis einschließlich 12 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage aufgestellt werden, sofern die Warmwasserentnahme im Aufstellungsraum erfolgt. Bei Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes ist der Kleinwasserheizer an eine Abgasanlage anzuschließen. Der Aufstellungsraum muß in jedem Falle Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 aufweisen.
(4) In Räumen über 12 bis einschließlich 20 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen aufgestellt werden. Bei Warm-wasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes muß jedoch der Aufstellungsraum Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 aufweisen.
(5) In Räumen über 20 m³ Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen aufgestellt werden, auch wenn die Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen.
(6) Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum müssen stets an eine Abgasanlage angeschlossen werden, wenn sie Dusch- oder Badezwecken dienen oder in Räumen aufgestellt sind, deren Höhe weniger als 2,4 m beträgt.
§ 35
Großwasserheizer mit offenemVerbrennungsraum
(1) Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum sind an eine Abgasanlage anzuschließen.
(2) In Räumen unter 6 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum nicht aufgestellt werden.
(3) In Räumen von 6 bis einschließlich 8 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennbelastung von 300 kcal/min [20,93 kJ/s, 20,93 kW] aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 aufweisen, wobei der Inhalt des Aufstellungsraumes einschließlich des durch die Lüftungseinrichtung mit ihm verbundenen Nebenraumes mindestens 12 m3 zu betragen hat.
(4) In Räumen über 8 bis einschließlich 12 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennbelastung von 400 kcal/min [27,82 kJ/s, 27,82 kW] aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen gemäß ~ 39 haben.
(5) In Räumen über 12 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum mit einer Nennbelastung über 400 kcal/min [27,82 kJ/s, 27,82 kW] angeschlossen werden. Die Räume müssen entweder Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 haben oder der Inhalt der Räume in m³ muß mindestens das 7,5fache des Anschlußwertes in kp/h [N/h] der Großwasserheizer betragen.
§ 36
Vorratswasserheizer mit offenemVerbrennungsraum
(1) In Räumen mit weniger als 5 m³ Inhalt dürfen Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum nicht aufgestellt werden.
(2) Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis 10 Liter Inhalt dürfen ohne Abgasanlage nur in solchen Räumen aufgestellt werden, die Lüftungsmöglichkeiten (z. B. Fenster oder Lüftungsklappen) haben und deren Rauminhalt in m³ mindestens dem 30fachen Anschlußwert der darin aufgestellten Gasgeräte und Gasfeuerstätten in kp/h [N/h] entspricht.
(3) Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum über 10 Liter Inhalt müssen an eine Abgasanlage angeschlossen werden. In Räumen bis einschließlich 12 m3 Inhalt dürfen solche Vorratswasserheizer nur aufgestellt werden, wenn diese Räume Lüftungseinrichtungen nach § 39 aufweisen. Räume über 12 m3 Inhalt müssen entweder Lüftungseinrichtungen nach § 39 haben oder der Inhalt der Räume in mit muß mindestens das 7,5¬fache des Anschlußwertes der Vorratswasserheizer in kp/h [N/h] betragen.
§ 37
Wasserheizer mit geschlossenemVerbrennungsraum
Für die Aufstellung von Wasserheizern mit geschlossenem Verbrennungsraum gilt der § 42 sinngemäß.
§ 38
Aufstellung von Raumheizöfen nebenWasserheizern
In Räumen bis zu 8 m³ Inhalt (z. B. in Badezimmern) dürfen neben Wasserheizern mit offenem Verbrennungsraum Raumheizöfen nur bis zu einer Nennbelastung von 4000 kcal/h [4,66 kJ/s, 4,66 kW] aufgestellt werden.
§ 39
Raumlüftung
(1) Jeder Raum, in dem Wasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt (§ 34 und § 36) und für den Lüftungseinrichtungen erforderlich sind, muß mit einer oberen und einer unteren Lüftungsöffnung nach Abs. 2 und 3 ausgestattet sein.
(2) Die untere Lüftungsöffnung ist in Fußbodennähe, die obere Lüftungsöffnung in Deckennähe anzubringen. Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein und müssen einen freien Querschnitt von mindestens je 150 cm2, in Räumen gemäß § 35 Abs. 3 jedoch von mindestens je 300 cm2 aufweisen. Diese Querschnitte dürfen bei Anbringung von Gittern, Drahtnetzen und dergleichen nicht verringert werden.
(3) Bei innenliegenden Räumen sind die obere und die untere Lüftungsöffnung in denselben Nebenraum zu führen. Nur bei Lüftung durch lotrechten Zuluftschacht und waagrechten Zuluftquerkanal in Räumen ohne Außenfenster gilt die Einmündung des unteren Schachtteils in den Raum zugleich als untere Lüftungsöffnung. Eine zusätzliche untere Lüftungsöffnung zum Nebenraum ist dann nicht erforderlich.
§ 40
Einzelgasöfen mit offenem Verbrennungsraum
(1) Die Abgase von Gasöfen mit offenem Verbrennungsraum, soweit es sich nicht um abzuglose bewegliche Gasheizöfen handelt (§ 43), sind über eine Abgasanlage ins Freie abzufahren.
(2) Gasheizöfen mit offenem Verbrennungsraum sind so anzuordnen, daß Ort und Art der Aufstellung die Luftumwälzung und Wärmestrahlung nicht behindern. Die Abstände von ungeschützten brennbaren Baustoffen müssen seitlich mindestens 20 cm und nach oben mindestens 40 cm, bei brandhemmender Verkleidung seitlich mindestens 10 cm und nach oben mindestens 20 cm betragen. Diese Abstände dürfen bei Aufstellung einer geeigneten Strahlungsschutzvorrichtung verringert werden. Die Strahlungsschutzvor-richtung ist so auszulegen, daß ihre Oberflächentemperatur an keiner Stelle 100° C [373° K] überschreitet.
(3) In Räumen bis zu 8 Mir Inhalt ist die Aufstellung von Gasheizöfen mit offenem Verbrennungsraum nur nach Maßgabe des § 38 zulässig.
§ 41
Sammelheizung (Zentralheizung)
(1) Für die Aufstellung von Heizungskesseln bis zu 40.000 kcal/h [46,52 kJ/s, 46,52 kW] Nennleistung gelten Hinsichtlich der Raumgröße und Nennbelastung die Bestimmungen der §§ 34 und 35 sowie hinsichtlich der Raumlüftung die Bestimmungen des § 39 sinngemäß.
(2) Heizungskessel mit einer Nennleistung von mehr als 40.000 kcal/h [46,52 kJ/s, 46,52 kW] dürfen nur in eigenen Heizräumen aufgestellt werden, die den baurechtlichen Bestimmungen für Heizräume entsprechen.
(3) Die Heizungskessel sind an eine Abgasanlage anzuschließen.
(4) Für die Aufstellung von Außenwand Heizungskesseln gilt der § 42 sinngemäß.
§ 42
Abgasdichte Gasfeuerstättenmit geschlossenem Verbrennungsraum
(1) Abgasdichte Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (z.B. Außenwand Gas-feuerstätten, schachtbelüftete Gasfeuerstätten) sind fachgerecht nach der vom Hersteller gegebenen Anleitung aufzustellen. Sie müssen mit den Zubehörteilen dicht verbunden werden und dürfen unabhängig von Raumgröße und Lüftungseinrichtungen verwendet werden.
(2) Bei der Aufstellung und Benützung von Außenwand Gasfeuerstätten, insbesondere im Erdgeschoß oder in der Nähe von Balkonen und Terrassen, ist auf die unbehinderte Zuführung der notwendigen Verbrennungsluft sowie auf die gefahrlose Abfuhr der Abgase Bedacht zu nehmen.
(3) Hinsichtlich der Abstände von brennbaren Materialien gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen entweder unmittelbar ins Freie oder in eine dafür bestimmte Anlage für Frischluft bzw. Abgase führen. Für den Einbau dürfen nur die zu den betreffenden Gasheizofen Typen mitgelieferten Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen, verwendet werden.
(5) Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen nicht höher als 2 m über dem angrenzenden Gelände liegen, sind mit einem stoßfesten, nicht brennbaren Schutzgitter zu versehen. Das Schutzgitter ist außen an der Wand zu befestigen und darf in keiner metallischen Verbindung mit den abgasführenden Teilen stehen. Die freien Querschnitte der Gitteröffnungen dürfen höchstens je 10 cm2 groß sein. Das Schutzgitter muß mindestens 8 cm vom Ende des Abgasrohres entfernt sein und die Abgasöffnungen allseitig mindestens um 8 cm überdecken.
(6) Die Unterkanten der Verbrennungsluft und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.
(7) Bei Anordnung von Verbrennungsluft und Abgasöffnungen über dem Fußboden von Balkonen und Terrassen gilt der Abs. 6 sinngemäß. Die Öffnungen müssen Schutzgitter gemäß Abs. 5 erhalten.
(8) Abgasführende Teile müssen von ungeschützten brennbaren Bauteilen, wie Fensterstöcken, Fensterbrettern, Holzteilen von Riegelwänden und dergleichen, mindestens 10 cm und von brandhemmend verkleideten Bauteilen mindestens 5 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muß der jeweilige Mindestabstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern gewährleistet werden. Der Zwischenraum ist mit einem nicht brennbaren Dämmstoff auszufüllen.
(9) Die Abgase von Außenwand Feuerstätten dürfen nicht in überdeckte Durchfahrten mit Toren jeglicher Art, in Licht- und Luftschächte sowie in ungenügend durchlüftete Hofräume geführt werden.
(10) Die Mitte der Abgasöffnungen muß von Fensterkanten anderer Räume mindestens 1,5 m entfernt sein. Dies gilt nicht für Fenster, deren Oberkanten tiefer liegen als die Mitte der darüberliegenden Abgas-öffnungen.
§ 43
Abzugslose bewegliche Gasheizöfen
(1) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen dürfen nur dann verwendet werden, wenn nach den Regeln der Technik volle Betriebssicherheit gewährleistet ist.
(2) Der Flüssiggasbehälter (§ 5 Abs. 1), der Strahler (Brenner) des Gasheizofens und die erforderlichen Armaturen müssen in einem Schrank oder Geräteträger angeordnet sein.
(3) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen müssen zündgesichert sein und eine Vorrichtung besitzen, die bei einer gefahrbringenden Zusammensetzung der Raumluft das Gerät verläßlich außer Betrieb setzt (z. B. Wachflamme, Hygiene Sicherung).
(4) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen dürfen in Schlaf- und Badezimmern sowie in Räumen, in denen sich bereits ein Flüssiggasbehälter eines anderen Gasgerätes oder einer Gasfeuerstätte oder ein Vorratsbehälter mit mehr als 6 kp [60 N] Füllgewicht befindet, nicht aufgestellt werden. In Räumen mit einem Rauminhalt unter 30 m3 dürfen abzugslose bewegliche Gasheizöfen nicht, in Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von Schlafzimmern (§ 2 lit. g der Bautechnikverordnung), nur zeitweise in Betrieb genommen werden.
(5) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen dürfen anderen Raumheizern, Herden und Wärmequellen nur bis zu 1 m genähert werden.
(6) Bei jedem abzugslosen beweglichen Gasheizofen ist auf die Vorschriften der Abs. 4 und 5 deutlich sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
Abgasanlagen
§ 44
Allgemeines
Abgasanlagen und deren Teile müssen für die Ausführung von Abgasen aus Gasfeuerstätten geeignet sein.
§ 45
Rauchfänge
Rauchfänge dürfen nur aus Baustoffen hergestellt sein die nach den baurechtlichen Vorschriften für die Herstellung von Rauchfängen für Feuerstätten mit festen und flüssigen Brennstoffen zulässig sind. Im Rauchfang darf nicht während längerer Zeit ein Stau oder Rückstrom auftreten.
§ 46
Strömungssicherung
(1) Gasfeuerstätten bzw. die zugehörigen Abgasanlagen sind, sofern die Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt werden, mit einer Strömungssicherung auszurüsten, die sich im Aufstellungsraum der Feuerstätte befinden muß (§ 36 Abs. 1 zweiter Satz der Stadtgasverordnung).
(2) Als Strömungssicherung ist eine nach den folgenden Abbildungen hergestellte oder gleichwertige Vorrichtung einzubauen.
(3) Bei Ausenwand-Gasfeuerstätten ist anstelle einer mit dem Gasheizofen fest verbundenen ein- oder angebauten Strömungssicherung eine Windschutzeinrichtung zulässig.
§ 47
Abgasrohre
Abgasrohre müssen aus formbeständigen und mindestens 350°C (623° K) hitzebeständigen, nicht brennbaren korrosionsgeschützten Baustoffen bestehen.
§ 48
Querschnitte und Belastungen der Abgasrohre
(1) Der Querschnitt des Abgasrohres hat bei natürlichem Zug den an Hand der folgenden Tabelle zu ermittelnden Mindestwerten zu entsprechen:
Anschlußwert Nennbelastung Abgasrohr
Querschnitt
kp/h kcal/min 1000 kcal/h cm² cm
bis 0,278 bis 50 bis 3,0 20 5
0,278 – 0,41 50 – 75 3,0 – 4,5 28 6
0,41 - 0,6 75 - 110 4,5 – 6,6 38 7
0,6 - 0,9 110 - 165 6,6 - 9,9 50 8
0,9 - 1,4 165 - 250 9,9 - 15,0 62 9
1,4 - 1,7 250 - 320 15,0 - 19,2 80 10
1,7 - 2,2 320 - 400 19,2 - 24,0 95 11
2,2 - 2,7 400 - 500 24,0 - 30,0 115 12
2,7 - 3,5 500 - 650 30,0 - 39,0 135 13
3,5 - 4,4 650 - 810 39,0 - 48,6 150 14
4,4 - 5,3 810 - 970 48,6 - 58,2 180 15
5,3 - 6,5 970 – 1200 58,2 - 72,0 200 16
6,5 - 7,9 1200 – 1450 72,0 - 87,0 225 17
7,9 - 9,5 1450 – 1750 87,0 – 105,0 260 18
9,5 - 10,9 1750 – 2000 105,0 – 120,0 285 19
10,9 - 12,8 2000 – 2350 120,0 – 141,0 315 20
12,8 - 14,5 2350 – 2650 141,0 – 159,0 350 21
14,5 - 15,8 2650 – 2900 159,0 – 174,0 375 22
Anmerkung: 1kp/h = 10 N/h, 1000 kcal/h = 1,16 kJ/s = 1,16 kW
(2) Der Abgasstutzen muß dem Querschnitt des Abgasrohres entsprechen.
(3) Bei rechteckigem Querschnitt darf die längere Seite höchstens die eineinhalbfache Länge der kürzeren Seite betragen.
(4) Werden in ein Abgasrohr die Abgase einer weiteren Gasfeuerstätte mit einer Belastung von mehr als 25 v. H. der bereits angeschlossenen Gasfeuerstätte eingeführt, muß der Querschnitt des Abgasrohres schon vor der Einführungsstelle entsprechend vergrößert werden, sofern er nach Abs. 1 nicht für beide Gasfeuerstätten bereits ausreichend ist. Für die Bemessung des Querschnittes ist die Summe der Einzelbelastungen maßgebend.
§ 49
Anlaufstrecke
Die Anlaufstrecke des Abgasrohres muß so bemessen sein, daß bei normaler Strömung im Rauchfang an der Strömungssicherung keine Abgase austreten.
§ 50
Verlegung der Abgasrohre
(1) Das Abgasrohr hat eine möglichst kurze, gegen den Rauchfang stetig ansteigende Verbindung zwischen Gasfeuerstätte und Rauchfang herzustellen. Fallende Züge sind unzulässig.
(2) Abgasrohre, die durch kalte Räume geführt werden, sind gegen Wärmeverluste zu schützen.
(3) Abgasrohre sind dicht schließend zu verbinden und so zu verlegen, daß kein Kondenswasser an den Verbindungsstellen austreten kann.
(4) Zusammenführungen mehrerer Abgasrohre müssen strömungsgünstig, Richtungsänderungen in Bogenform durchgeführt werden. Bei gegeneinander laufenden Abgasrohren sind Hosenrohre zu verwenden, welche die eintretenden Abgasströme in die neue Richtung umlenken.
(5) Hinsichtlich der Mindestabstände von Abgasrohren zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Rauchabzüge festgelegten Abstände.
(6) Durch Hohlräume verlegte Abgasrohre müssen auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden können. In Mauerkanälen sind Abgasrohre frei zu verlegen und erforderlichenfalls gegen Wärmeverlust zu schützen.
(7) Das Verlegen von Abgasrohren durch Geschoßdecken ist unzulässig. Stattdessen ist ein eigener Abgasfang zu errichten, in den das Abgasrohr strömungsgünstig einzuführen ist.
§ 51
Abgasklappen
(1) Es dürfen nur Abgasklappen eingebaut werden, die sich mit Sicherheit selbsttätig öffnen, sobald die Feuerstätte in Betrieb genommen wird und die bei offenstehender Klappe den Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengen.
(2) Der Einbau von selbsttätigen, thermisch gesteuerten Abgasklappen in Abgasrohre von Heizöfen oder Heizkesseln darf nur dann erfolgen, wenn bei Kleinstellung der Flammen eine Abgastemperatur von mindestens 100° C [373° K], gemessen zwischen Gasfeuerstätte und Strömungssicherung, gewährleistet ist.
(3) Selbsttätige, thermisch gesteuerte Abgasklappen sind unmittelbar nach der Strömungssicherung einzubauen.
§ 52
Anschluß an Rauchfänge
(1) Das Abgasrohr ist mit einer Rohrhülse oder einem anderen Anschlußstück so an den Rauchfang anzuschließen, daß der Anschluß dicht ist und der freie Querschnitt des Rauchfanges nicht verkleinert wird.
(2) Die Abgase von Gasfeuerstätten dürfen nur dann in Rauchfänge, die auch zur Abführung der Rauchgase fester oder flüssiger Brennstoffe dienen, eingeleitet werden (gemischte Belegung), wenn der lichte Rauchfangquerschnitt für alle angeschlossenen Feuerstätten ausreicht. Treten Zug-störungen auf, sind in die Gasfeuerstätten selbsttätige Abgasklappen (§ 51) einzubauen. Bei Anschluß an einen gemischt belegten Rauchfang ist das Abgasrohr waagrecht in den Rauchfang einzuführen.
(3) Werden mehrere Abgasrohre an einen Rauchfang angeschlossen, so sind die einzelnen Anschlüsse in ihrer Höhe zu versetzen. Die Einmündungen der einzelnen Abgasrohre müssen, von Mitte zu Mitte gemessen, einen vertikalen Abstand von mindestens 40 cm haben und bei gemischt belegten Rauchfängen überdies mindestens 60 cm oberhalb der Einmündungen von Rauchrohren für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe liegen.
(4) Bei gemauerten Rauchfängen ist zwischen der Einmündung des Abgasrohres und der Sohle des Rauchfanges ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
(5) Besteigbare und sehliefbare Rauchfänge dürfen zur Abgasführung nicht benützt werden.
§ 53
Baustoffe für Abgasfänge
Abgasfänge sind aus geeigneten nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen (z. B. aus Formstücken oder Formsteinen aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder aus verzinkfern Stahlblech).
§ 54
Ausführung
(1) Werden Gruppen von Abgasfängen errichtet, dürfen die einzelnen Abgasfänge in den Geschossen beginnen, in denen jeweils die unterste Gasfeuerstätte angeschlossen ist.
(2) Abgasfänge sind abgasdicht auszufahren und so zu befestigen, daß sich Mauersetzungen auf sie nicht übertragen können und Wärmedehnungen möglich sind.
(3) Abgasfänge, bei denen das Auftreten von Kondenswasser zu befürchten ist, müssen an der Sohle eine Vorrichtung zum Entfernen des Kondenswassers besitzen. Zur Prüfung auf freien Querschnitt muß knapp oberhalb der Sohle eine Prüföffnung vorhanden sein. Abgasfänge, die nicht von der Mündung aus geprüft werden können, müssen im Rauchraum eine weitere Prüföffnung besitzen. Bei Abgasfängen aus Formstücken oder Formsteinen können die Einrichtung zum Entfernen des Kondenswassers und die Prüf-öffnung gemeinsam im untersten Formstück angebracht sein.
(4) Zur Kennzeichnung des Abgasfanges ist an den Verschlußstücken der Prüföffnungen deutlich sichtbar der Buchstabe „G“ anzubringen.
(5) Werden Abgasfänge aus Formstücken oder Formsteinen schräg geführt, so sind die schräggeführten Teile von brandbeständigen Bauteilen standsicher zu unterstützen. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf nicht mehr als 30° betragen. Erforderlichenfalls sind unterhalb der Knickstelle Prüföffnungen vorzusehen.
(6) Hinsichtlich der Mindestabstände von Abgasfängen zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Rauchfänge festgelegten Abstände.
§ 55
Querschnitte und Belastungen der Abgasfänge
(1) Der Querschnitt von Abgasfängen hat folgenden Werten zu entsprechen, wobei für Zwischenwerte der § 48 Abs. 1 sinngemäß gilt:
Durchmesser Querschnitt Gesamtbelastung Gesamtbelastung
in cm bei der an den Abgasfang kJ/s, kW
quadratischer angeschlossenen
Ausführung Gasfeuerstätten in
in cm kcal/h bei einer
wirksamen Abgasfanghöhe
von
2m 4m 6m 2m 4m 6m
10,0 10 x 10 10.000 15.000 20.000 11,6 17,4 23,2
12,5 12,5 x 12,5 20.000 30.000 40.000 23,2 34,8 46,4
15,0 15 x 15 30.000 45.000 60.000 34,8 52,2 69,6
(2) Bei rechteckigem Querschnitt gilt der § 48 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Bei Abgasfängen mit rauen Innenflächen sind die Querschnitte um 20 v. H. zu vergrößern bzw. die Belastung entsprechend zu verkleinern.
(4) An Abgasfänge dürfen höchstens drei Gasfeuerstätten angeschlossen werden.
§ 56
Ausmündung
(1) Die Abgasfänge müssen so weit über Dach in den freien Windstrom ausmünden, daß die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Die Ausmündung muß 50 cm über dem First oder mindestens 1 m über der Dachfläche, senkrecht zu dieser gemessen, liegen.
(2) Stau- und Rückstrom in Abgasfängen durch Windeinflüsse müssen durch Höherführen der Abgas-fänge oder durch Einbau von geeigneten Abgasfangaufsätzen (starren Saugern, Meidinger Scheiben) soweit vermindert sein, daß keine störenden Einflüsse auftreten.
(3) Abgasfangaufsätze müssen aus korrosionsgeschütztem Material hergestellt sein, mindestens den lichten Querschnitt des Abgasfanges aufweisen und sicher befestigt sein.
§ 57
Abgasführungen durch die Wand ins Freie
Die Abgasführung durch die Wand ins Freie ist nur bei Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum zulässig.
§ 58
Mechanische Abführung der Abgase
(1) Erfolgt eine mechanische Abführung der Abgase (Sauglüfter), so ist mittels einer ein- und feststellbaren Blende die Abgasströmung so zu regeln, daß die Abgase mit möglichst geringem Luftüberschuß angesaugt werden. Bei Ausfall des Sauglüfters muß sichergestellt sein, daß die Gaszufuhr zu den Gasfeuer-stätten selbsttätig abgesperrt wird.
(2) Der elektrische Sicherheitsschalter des Sauglüfters ist so einzurichten, daß bei Wiedervorhandensein von Strom die Gasfeuerstätte erneut eingeschaltet werden muß.
Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen
§ 59
Einlassen von Gas in Innenleitungen
Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas in Innenleitungen sind sämtliche Auslässe der Leitungen zu schließen. Danach ist die in den Leitungen enthaltene Luft nach Öffnen der an den Leitungsenden befindlichen Auslässe mit Gas so lange auszublasen, bis reines Gas ausströmt. Während des Ausblasens ist für hinreichende Lüftung der Räume zu sorgen. Feuer und offenes Licht sind fernzuhalten. Das Rauchen und der Betrieb von funkenbildenden elektrischen Geräten (z. B. von elektrischen Schaltern, Klingeln und Kühlschränken) ist verboten.
§ 60
Einstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten
(1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten sind bei ihrer ersten Inbetriebnahme auf ihre Nennbelastung einzustellen und während mindestens 15 Minuten auf einwandfreie Brennweise zu prüfen.
(2) Gasgeräte und Gasfeuerstätten für mehrere Gasarten sind als Mehrfach (Multi)Gasgeräte bzw. Gasfeuerstätten zu kennzeichnen und auf das zur Verwendung kommende Gas einzustellen.
§ 61
Arbeiten an gasfahrenden Leitungen
Vor Beginn von Arbeiten an gasführenden Leitungen sind die Absperreinrichtungen zu schließen.
§ 62
Reinigung der Leitungen
(1) Beim Reinigen der Leitungen mit Über- oder Unterdruck ist dafür zu sorgen, daß Gasgeräte, Gasfeuerstätten und Gaszähler nicht verunreinigt oder beschädigt werden. Verbrauchsleitungen sind vor dem Reinigen von den Gaszählern zu trennen und die Stutzen an den Gaszählern sind gasdicht zu verschließen.
(2) Leitungen sind durch Ausblasen mit Luft oder inerten Gasen (Kohlendioxyd, Stickstoff'. usw.), durch Absaugen (Vakuum), auf mechanische Weise oder durch Einbringen von Lösungsmitteln (Spiritus, Benzol, Tetralin, Alkohol usw.) zu reinigen. Sofern dabei Pressgasflaschen verwendet werden, ist ein Druckreduzierventil dazwischenzuschalten. Die Verwendung von Sauerstoff zum Ausblasen ist verboten.
(3) Das Ausblasen hat in der Richtung vom engeren zum weiteren Rohr zu erfolgen. Vakuumreiniger sind stets an den weitesten Leitungsteilen anzuschließen.
(4) Leitungen, die einer Reinigung unterzogen werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 auf Dichtheit zu prüfen.
§ 63
Undichtheiten
(1) Bei Undichtheiten sind die Leitungen sofort abzusperren. Handelt es sich um geringe Undichtheiten, so dürfen zuerst die undichten Stellen durch Abriechen, durch Abpinseln mit schaum-bildenden Mitteln oder mit Hilfe von Gassuchgeräten aufgesucht und dann die Leitungen abgesperrt werden.
(2) Das Aufsuchen undichter Stellen und die Behebung der Undichtheit durch Füllen der Leitung mit Wasser, Säure oder Acetylen ist verboten. Derart behandelte Leitungen müssen entfernt und durch neue ersetzt werden.
(3) Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen der Gasleitung keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dgl. genähert werden. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, so dürfen hiefür nur explosionsgeschützte Lichtquellen verwendet werden.
(4) Undichte Leitungsstrecken sind auseinanderzunehmen und vollständig dicht wiederherzustellen. Fehlerhafte Rohre und Verbindungsstücke sind auszuwechseln.
(5) Behelfsmäßige Abdichtungen sind nur zur Abwendung von Gefahren gestattet; die ordnungsgemäße Instandsetzung ist sofort zu veranlassen.
(6) Vor dem Ausbau von Leitungen ist als Schutz gegen elektrische Berührungsspannung und Funken-bildung eine metallische Überbrückung der Trennstelle herzustellen.
Überprüfung von Gasanlagen
§ 64
Überprüfungspflicht, Prüfungsbefund
(1) Jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage ist vor der Inbetriebnahme sowie in Zeit-abständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf zu prüfen, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Bestimmungen eines allfälligen Bewilligungsbescheides entspricht (§ 4 Abs. 1 des Gasgesetzes).
(2) Als nicht wesentliche Änderung einer Gasanlage ist anzusehen:
(3) Der Prüfungsbefund über das Ergebnis der Überprüfung (§ 4 Abs. 1 des Gasgesetzes) ist nach dem Muster der Anlage auszustellen.
§ 65
Prüfungen der Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen mit ihren Verbindungen, jedoch ohne Armaturen, sind einer Vorprüfung zu unterziehen und hiefür mit Luft, Stickstoff oder Kohlendioxyd mindestens unter einen Druck von 1 atm [1 bar] zu setzen. Während der Prüfung sind die Leitungen abzuklopfen und die Verbindungsstellen mit einem schaumbildenden Mittel abzupinseln. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach dem Ausgleich des Temperaturunterschiedes der Prüfdruck innerhalb von zehn Minuten nicht fällt und keine Blasenbildung an den Verbindungsstellen auftritt.
(2) Rohrleitungen einschließlich der Armaturen sind zwischen der Druckregleranschlußstelle bis zu den Absperrventilen vor den Gasgeräten und Gasfeuerstätten einer Dichtheitsprüfung (Hauptprüfung) zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung hat mit Luft, Stickstoff oder Kohlendioxyd mit dem doppelten Betriebsdruck, wenigstens aber mit einem Druck von 0,12 atm (ungefähr 1200 mm WS) [0,12 bar] zu erfolgen. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einer Wartezeit für den Temperaturausgleich von zehn Minuten der Betriebsdruck während einer anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.
(3) Bei Innenanlagen mit nur einem Gasgerät oder einer Gasfeuerstätte bis zu einer Gasleitungslänge von 2 m kann die Vorprüfung nach Abs. 1 entfallen.
(4) Behälterabsperrventile, Behälteranschlußleitungen und Hochdrucksammelleitungen mit Druckregleranschlüssen sind unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel abzupinseln. Sie gelten als dicht, wenn keine Blasenbildung auftritt.
§ 66
Prüfung der Abgasanlage
Zur Prüfung der Abgasanlage ist die Gasfeuerstätte durch etwa fünf Minuten bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und innerhalb einer weiteren Betriebszeit von fünf Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu untersuchen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt. Allenfalls vorhandene Abgasklappen sind auf einwandfreie Funktion und im besonderen bei Kleinstellung der Flammen darauf zu prüfen, ob nicht nur vorübergehend Abgas austritt.
§ 67
Übergangsbestimmung
Die zwischen dem Inkrafttreten des Gasgesetzes und dieser Verordnung errichteten Gasanlagen müssen bis spätestens 31. Dezember 1980 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
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