Grundverkehrsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19750430_26Grundverkehrsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1975 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 4/1975
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 36/1973, wird wie folgt geändert:
Die §§ 14 und 15 haben zu lauten:
„§ 14
(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 13 von der Ortskommission zu erledigen sind, und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzendem und sechs Beisitzern. Die Beisitzer sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen, drei davon nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, je einer nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Vorarlberger Gemeindeverbandes. Die Mitglieder der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Als Vertreter des Vorsitzenden hat die Landesregierung einen Landesbeamten des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Jedem Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie der Beisitzer zu bestellen ist und in den Landtag wählbar sein muß.
(3) Bei Entscheidungen über Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 1 lit. b gehören der Landeskommission je ein weiterer nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellender Beisitzer an.
(4) Bei Entscheidungen über Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist die Landeskommission beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und fünf Beisitzer anwesend sind, bei Entscheidungen über Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 1 lit. b, wenn mindestens der Vorsitzende und sieben Beisitzer anwesend sind.
(5) Von der Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Landeskommission sind nicht öffentlich.
(6) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrags hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Landeskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Landeskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluß des Verfahrens maßgebliche Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(8) Die Bescheide der Landeskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
(9) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(10) Den Mitgliedern der Landeskommission gebührt—soweit es nicht Landesbedienstete sind —der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 15
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz der Grundverkehrssenat. Seine Bescheide sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(2) Der Grundverkehrssenat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und sieben Beisitzern. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Als Vorsitzender ist eine mit den volkswirtschaftlich und staatspolitisch bedeutsamen Verhältnissen und Entwicklungen im Lande vertraute Person, als Berichterstatter ein Landesbeamter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch, je ein Beisitzer ist nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Vorarlberger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weiterer Beisitzer ist ein Fachmann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bestellen. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates müssen in den Landtag wählbar sein. Oberste Organe der Vollziehung dürfen dem Grundverkehrssenat nicht angehören. Die Mitglieder des Grundverkehrssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Jedem Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestimmen, der in gleicher Weise wie das Mitglied zu bestellen ist und dieselben Voraussetzungen erfüllen muß.
(3) Der Grundverkehrssenat ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende, der Berichterstatter und sechs Beisitzer anwesend sind.
(4) Vom Grundverkehrssenat durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen des Grundverkehrssenates sind nicht öffentlich.
(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Berichterstatters zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Berichterstatter die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied des Grundverkehrssenates darf sich der Stimme enthalten. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(6) Der § 14 Abs. 7 bis 10 gilt für den Grundverkehrssenat sinngemäß.“
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