Hypothekenbanksatzung
LGBL_VO_19750414_24HypothekenbanksatzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1975 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Name und Aufgabe, Rechtsnatur,Sitz und allgemeine Geschäftsgrundsätze
(1) Die vom Vorarlberger Landtag mit Beschluß vom 3. Februar 1894 und 23. Februar 1897 gegründete Hypothekenbank des Landes Vorarlberg (im folgenden kurz „Bank“ genannt) hat die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr, im besonderen den Real- und Kommunalkredit, in Vorarlberg zu fördern.
(2) Die Bank ist eine öffentlich rechtliche Kreditunternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Bank hat ihren Sitz in Bregenz. Sie kann in Vorarlberg Zweigstellen errichten.
(4) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes und unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 2
Haftung
Die Bank haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Überdies haftet für diese Verbindlichkeiten das Land Vorarlberg.
§ 3
Geschäfte der Bank
(1) Die Bank ist berechtigt, folgende Geschäfte zu betreiben:
(2) Emissionsgeschäfte:
(3) Einlagengeschäfte:
Annahme von Geldern gegen Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch, Sparbrief, Kassenschein u. dgl.) oder in sonstigen bankmäßigen Formen.
(4) Sonstige Geld- und Kapitalbeschaffungsgeschäfte:
Aufnahme von Darlehen und Krediten.
(5) Gewährung von Darlehen und Krediten, insbesondere aus Emissionsmitteln,
(6) Gewährung von Darlehen und Einräumung von Krediten aus Mitteln gemäß Abs. 3 und 4
(7) Ankauf und Verkauf von Handelswechseln.
(8) Kauf und Verkauf von eigenen und fremden Schuldverschreibungen, Aktien und Anteilscheinen an Investmentfonds, soferne sie an einer von der Bank bestimmten Börse notiert sind, von ausländischen Zahlungsmitteln und anderen banküblichen gehandelten Werten sowie von gemünztem und ungemünztem Edelmetall für eigene Rechnung.
(9) Kurzfristige Anlage von Geldern bei Kreditunternehmungen.
(10) Mitwirkung an der Begebung von Anleihen, Aktien und Anteilscheinen an Investmentfonds.
(11) Verrichtung von bankgeschäftlichen Dienstleistungen aller Art insbesondere Ausführung von bankmäßigen Treuhandgeschäften, Kauf, Verkauf, Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und ausländischen Zahlungsmitteln für fremde Rechnung sowie Vermietung von Schrankfächern.
(12) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und Ausstellung von Akkreditiven.
(13) Die Gesamtsumme der aus Einlagen nach Abs. 6 lit. c und d gewährten Darlehen und eingeräumten Kredite darf 40 v. H. der gesamten Einlagenbestände der Bank (Abs. 3) nicht übersteigen.
(14) Die im Abs. 5 und 6 genannten Geschäfte können gemeinsam mit der regional zuständigen Landes Hypothekenanstalt auch in anderen Bundesländern betrieben werden.
(15) Der Gewährung eines Darlehens und Einräumung eines Kredites steht die Erwerbung einer solchen Forderung durch Abtretung, deren Einlösung der Belehnung gleich. Zur Deckung von Pfandbriefen und Kommunalobligationen dürfen nur durch Einlösung erworbene, den Deckungsvorschriften entsprechende Darlehensforderungen herangezogen werden.
(16) Die Bank ist bei allen ihr zustehenden Geschäften zur Einhebung der jeweils festgesetzten Zinsen, Provisionen, Gebühren und Kostenersätze berechtigt.
(17) Die Bank darf Liegenschaften erwerben
§ 4
Pfandbriefe und Kommunalobligationen
(1) Die von der Bank ausgegebenen Pfandbriefe und Kommunalobligationen müssen nach den gesetzlichen Vorschriften gedeckt sein.
(2) Die Pfandbriefe und Kommunalobligationen können von den Forderungsberechtigten in der Regel nicht gekündigt werden. Ihre Rückzahlung erfolgt bei Endfälligkeit oder bei bestehendem Tilgungsplan nach Aufruf durch Verlosung. Eine vorzeitige Rückzahlung ist im Wege der Kündigung mit oder ohne Verlosung sowie durch Rückkauf möglich.
(3) Die Pfandbriefe und Kommunalobligationen sind von einem Mitglied des Vorstandes, dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter und von einem hiezu bestellten Kontrollbeamten zu unterfertigen. Die Unterschriften können bis auf die des Kontrollbeamten faksimiliert werden.
(4) Jeder Pfandbrief und jede Kommunalobligation hat die Bestätigung des Treuhänders (§ 30 Hypothekenbankgesetz) zu tragen, daß die gesetzmäßig vorgeschriebene Deckung vorhanden und in das Deckungsregister eingetragen ist. Die Unter schritt des Treuhänders kann faksimiliert werden.
(5) Der Pfandbrief und die Kommunalobligationen sind mit einem Zinsscheinbogen auszustatten. Dieser hat erforderlichenfalls einen Erneuerungsschein zu enthalten.
(6) Emissionen (§ 3 Abs. 2) können auch in Form einer Sammelurkunde begeben werden.
§ 5
Mündelsicherheit
Die Pfandbriefe und Kommunalobligationen sowie die Spareinlagen sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet.
§ 6
Verwaltung der Bank
(1) Die Leitung der Bank obliegt dem Vorstand; er führt die Geschäfte zusammen mit den Angestellten der Bank durch.
(2) Die Aufsicht über die Bank haben das Kuratorium, die Landesregierung und der Landtag nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Durch diese Satzung werden die dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Gesetze zustehenden Aufsichtsbefugnisse und das Recht auf Bestellung eines Staatskommissars nicht berührt.
§ 7
Vertretung der Bank
(1) Die Bank wird mit Ausnahme der im § 16 Abs. 3 lit. d angeführten Fälle durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Bank sind kollektiv befugt:
(3) Die zur Zeichnung ermächtigten Personen sind durch Anschlag des banküblichen Unterschriftenverzeichnisses im Schalterraum der Bank bekanntzumachen.
(4) Schriftliche Erklärungen sind unter der Firma „Hypothekenbank des Landes Vorarlberg“ abzugeben.
(5) Bei Geschäftsverkehr mit Hilfe von Formularen oder maschinellen Einrichtungen kann die Unterschrift durch die Angabe des Namens der zur Zeichnung ermächtigten Person ersetzt werden.
§ 8
Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Bank unter eigener Verantwortung zu leiten.
(2) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Richtlinien für die Durchführung der im § 3 Abs. 1 lit. a bis c genannten Geschäfte der Bank, vor allem über die Belehnungsgrundsätze, zu enthalten.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Anwesenheit von nur zwei Mitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Zu Sitzungen, in denen Angelegenheiten des § 16 Abs. 4 behandelt werden, ist der Vertreter des Landes (§ 19 Abs. 1) einzuladen.
§ 9
Bestellung und Abberufungder Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Vorschlag des Kuratoriums von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, so ist der Vorschlag des Kuratoriums nach Anhören der verbleibenden Mitglieder zu erstatten. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter hat das Kuratorium zu ernennen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen in den Landtag wählbar sein. Ihr Amt ist mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Kuratoriums unvereinbar.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie Mitglieder des Vorstandes abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Entziehung des Vertrauens durch das Kuratorium, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Die Abberufung ist wirksam, solange nicht über ihre Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.
§ 10
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt im Rahmen der Satzung die Erledigung aller Agenden, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium, der Landesregierung oder dem Landtag vorbehalten sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(3) Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, längstens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Bank sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter, bei wichtigen Anlässen sofort mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschränkungen in der Vertretung einzuhalten, die sich aus der Satzung, den Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Kuratoriums, aus einem Beschluß des Kuratoriums oder der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 3 und dann ergeben, wenn die Landesregierung vom Vorstand in Fragen der Geschäftsführung oder vom Kuratorium bezüglich jener Geschäfte, die dessen Genehmigung bedürfen, zur Entscheidung angerufen wird. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam.
(5) Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Bereich des Geld- und Kreditwesens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer Gesellschaft des Handelsrechts oder des bürgerlichen Rechts als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
(6) Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen das Verbot nach Abs. 5, so kann die Bank Schadenersatz fordern. Sie kann statt dessen auch verlangen, daß das Vorstandsmitglied die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Bank eingegangen gelten lasse und ihr die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung abtrete.
(7) Die Ansprüche der Bank verjähren in drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die übrigen Vorstandsmitglieder und das Kuratorium von der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren ab ihrer Entstehung.
§ 11
Haftung der Vorstandsmitglieder
(1) Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Bank zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(2) Der Bank gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem Beschluß der Landesregierung gemäß § 10 Abs. 4 beruht. Dadurch, daß das Kuratorium die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
§ 12
Bezüge der Vorstandsmitglieder
(1) Die Bezüge der Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium durch Vereinbarung mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern festzusetzen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitgliedes stehen. Bei Festsetzung der Bezüge ist jegliche Beteiligung am Gewinn der Bank auszuschließen.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Ruhebezüge, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
§ 13
Angestellte der Bank
Die Angestellten der Bank haben ihre Arbeit im Rahmen des ihnen vom Vorstand zugewiesenen Aufgabenbereiches zu leisten. Für ihre Tätigkeit sind sie dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Ihre Anstellungsbedingungen richten sich, soweit keine Sonderverträge abgeschlossen werden, nach den einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen.
§ 14
Aufgabe und Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die näheren Bestimmungen hat das Kuratorium in einer Geschäftsordnung zu erlassen.
(2) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, der im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden diesen vertritt, und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal, einzuberufen.
(4) Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Kuratoriums sowie auf Verlangen des Vorstandes oder des Vertreters des Landes muß binnen zwei Wochen nach Einbringung des Antrages beim Vorsitzenden eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden.
(5) Zu den Sitzungen des Kuratoriums sind sämtliche Mitglieder des Kuratoriums und der von der Landesregierung bestellte Vertreter sowie die Mitglieder des Vorstandes schriftlich spätestens acht Tage vorher, in dringenden Fällen telefonisch oder telegrafisch mindestens 48 Stunden vorher, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die ordnungsgemäße Einladung im Sinne des Abs. 5 und die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und mindestens dreier weiterer Mitglieder des Kuratoriums notwendig. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme dessen Stellvertreters, den Ausschlag.
(7) Ein Mitglied des Kuratoriums ist in jenen Fällen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
§ 15
Bestellung und Abberufung der Kuratoren
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums, dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen in den Landtag wählbar sein. Ihr Amt ist mit der Eigenschaft eines Mitgliedes der Landesregierung, des Vorstandes oder mit der Funktion bei einem anderen Kreditinstitut unvereinbar. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen der Bank nicht als Schuldner oder Bürgen verpflichtet sein.
(3) Wird das Kuratorium wegen längerer Verhinderung von Kuratoren beschlußunfähig, so hat die Landesregierung für die Dauer der Verhinderung Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, so hat die Landesregierung für die restliche Tätigkeitsdauer des im Amt befindlichen Kuratoriums einen Nachfolger zu bestellen.
(5) Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht bestellt sind, haben die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Antritt des neuen Kuratoriums weiter zu führen.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen. Im übrigen kann sie Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, wenn sie sich einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten, insbesondere einer Verletzung des Bank-geheimnisses im Sinne des § 16 Abs. 6, schuldig gemacht oder sonst ihre Vertrauenswürdigkeit verloren haben.
§ 16
Rechte und Pflichten der Kuratoren
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bank, einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen, verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende des Kuratoriums oder zwei andere Kuratoren das Verlangen unterstützen. Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Bank sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; es kann damit auch einzelne Mitglieder und für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(3) Dem Kuratorium obliegen neben den ihm nach anderen Bestimmungen der Satzung übertragenen Aufgaben:
(4) Das Kuratorium kann beschließen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Der Genehmigung durch das Kuratorium bedürfen jedoch in jedem Fall:
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind bei ihrer Tätigkeit zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kurators verpflichtet.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden und den ordnungsgemäß bestellten Prüfungsorganen.
§ 17
Haftung der Kuratoren
Die Mitglieder des Kuratoriums haften der Bank für den aus einer Verletzung der im § 16 Abs. 5 und 6 bezeichneten Pflichten entstandenen Schaden. Mehrere Mitglieder haften zur ungeteilten Hand.
§ 18
Entschädigung der Kuratoren
Die Entschädigung des Vorsitzenden des Kuratoriums und dessen Stellvertreters sowie die Sitzungsgelder der Kuratoren sind von der Landesregierung festzusetzen.
§ 19
Landesregierung und Landtag
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet ihrer Befugnis gemäß § 10 Abs. 4 die Aufsicht über die Bank. Zur Wahrung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung vom Vorstand die Vorlage von Ausweisen und Berichten über die Geschäftsgebarung verlangen. Die Landesregierung hat aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Vertreter des Landes zu bestellen, der das Recht hat, an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums teilzunehmen. Für die Vertretung im Verhinderungsfan hat die Landesregierung zwei Stellvertreter zu bestellen, die jedoch nicht der Landesregierung angehören müssen.
(2) Der Vertreter des Landes hat das Recht, gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums, die gegen die allgemeinen Gesetze und Anordnungen oder gegen die Satzung verstoßen oder die er für die Interessen des Landes oder der Bank als nachteilig erachtet, Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben. Der Einspruch kann nur in der gleichen Sitzung, in der der angefochtene Beschluß gefaßt wurde, erhoben werden.
(3) Im Falle des Einspruches hat der Vertreter des Landes die Angelegenheit der Landesregierung binnen einer Woche vorzutragen. Diese hat binnen zwei Wochen den Vorstand und das Kuratorium anzuhören und endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen.
(4) Der Landesregierung obliegt außerdem
(5) Der Landtag übt die oberste Aufsicht des Landes über die Bank aus. Die Landesregierung hat über die Gebarung der Bank jährlich dem Landtag Bericht zu erstatten und einen Ausweis über den Stand der Pfandbriefe, der Kommunalobligationen, der erworbenen Hypotheken und der Rücklagen sowie den Stand der Beteiligung an Unternehmungen vorzulegen. Die Beratung und Beschlußfassung über diesen Bericht erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 20
Eigenkapital
(1) Das Eigenkapital der Bank besteht aus
(2) Die Deckungsrücklage ist ausschließlich zur Deckung von Verlusten und zum Ausgleich von Wertminderungen zu verwenden. Es müssen ihr jeweils 75 v. H. des Jahresgewinnes zugeführt werden, bis sie 10 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Bank erreicht hat. Die Deckungsrücklage darf mit Ausnahme der Fälle gemäß § 3 Abs. 17 lit. a nicht zum Erwerb von Liegenschaften und dauernden Beteiligungen verwendet werden.
(3) Die restlichen Teile des Jahresgewinnes (Abs. 2) sind den freien Rücklagen zuzuführen.
§ 21
Kundmachungen
Soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, haben Kundmachungen der Bank unbeschadet der Bestimmung des § 7 Abs. 3 in rechtsgültiger Weise im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu erfolgen.
§ 22
Jahresabschluß und Geschäftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluß sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen. Nach Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, versehen mit dem Prüfungsvermerk, dem Kuratorium unverzüglich vorzulegen.
(3) Dem Kuratorium obliegt die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
(4) Nach Genehmigung durch das Kuratorium hat der Vorstand den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht sowie den Prüfungsbericht der Landesregierung sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(5) Entscheiden sich Vorstand und Kuratorium für eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Landesregierung oder billigt das Kuratorium den Jahresabschluß nicht, so hat der Vorstand diesen unverzüglich mit dem Bericht des Kuratoriums der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 23
Satzungsänderung, Auflösung der Bank
(1) Änderungen der Satzung beschließt der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(2) Die Auflösung der Bank beschließt der Landtag nach Anhören des Kuratoriums und des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Bei Auflösung der Bank bestimmt der Landtag über die Art der Durchführung und über die Verwendung des Vermögens.
§ 24
Schlußbestimmungen
(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Die Satzung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, hinsichtlich des § 15 Abs. 2 dritter Satz jedoch mit der nächsten Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums (§ 15 Abs. 1), in Kraft.
(3) Das Statut der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg in Bregenz, LGBl. Nr. 20/1936, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1957, tritt außer Kraft.
(4) Bis zur Bestellung eines Vorstandes gemäß § 9 kommen dem bisherigen Direktionsrat die Rechte und Pflichten des Vorstandes zu.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.