Arbeitszeitverordnung
LGBL_VO_19750131_5ArbeitszeitverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1975 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§31 Abs. 2, 110 und 124 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Arbeitszeit für Landesbedienstete dauert von Montag bis Freitag jeweils von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr oder wahlweise am Vormittag von 7.30 Uhr bis 12 Uhr und am Nachmittag von 13 Uhr bis 17 Uhr oder von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr. Bei einem Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr endet die Arbeitszeit am Nachmittag um eine halbe Stunde früher; der ordnungsgemäße Dienstbetrieb muß jedoch bis 17 Uhr gewährleistet sein.
(2) Für Landesangestellte und Landesarbeiter, die nur teilbeschäftigt sind, ist die Arbeitszeit im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Dienstleistung im Rahmen der im Abs. 1 festgelegten Zeiten festzusetzen.
(3) Von der Wahlmöglichkeit nach Abs. 1 kann der Landesbedienstete jeweils zum Ersten eines Monats Gebrauch machen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen gewährt werden.
(4) Wenn zwingende dienstliche Rücksichten es erfordern, kann unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit eine von der Regelung nach Abs. 1 abweichende Arbeitszeit für den Einzelfall oder für Gruppen von Landesbediensteten festgesetzt werden.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann im Einzelfall bis zu einer Stunde wöchentlich dienstfrei gewährt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen möglich ist und die entfaltende Arbeitszeit am gleichen Tag eingebracht wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1975 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung, LGBl. Nr. 27/1972, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.