Naturschutzgebiet Bangser Ried in Feldkirch
LGBL_VO_19741230_52Naturschutzgebiet Bangser Ried in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1974 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/ 1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Bangser Ried in Feldkirch ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird in eine auf den Karten gelb schraffierte innere sowie in eine äußere Zone eingeteilt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist es in der inneren Zone verboten
(4) Im übrigen bleiben
(5) Als besondere Schutz- und Erhaltungsmaßnahme wird für die innere Zone die jährliche Mahd außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September festgelegt.
§ 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wem dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.
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