Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif
LGBL_VO_19741010_45Rauchfangkehrergewerbe, HöchsttarifGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1974 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
§ 1
Für das Rauchfangkehrergewerbe in Vorarlberg werden die in der Anlage enthaltenen Höchsttarife je Reinigung festgesetzt.
§ 2
Für nicht in Benützung stehende Feuerungseinrichtungen entfällt das Kehrentgelt, jedoch ist der Kaminkehrer berechtigt, für solche Einrichtungen. soweit sie sich in benützten Wohnungen befinden, in denen überhaupt keine Einrichtungen mehr gekehrt werden müssen, bei tatsächlicher Kontrolle ein Entgelt von 30 v. H. einzuheben. Bei Feuerungseinrichtungen in privaten Haushalten darf dieses Entgelt für jeden Haushalt 7 S nicht übersteigen.
§ 3
Für das nach dem Ausbrennen notwendige Reinigen der Kamine und Rauchabzüge oder Rauchkammern ist das Entgelt gesondert zu entrichten.
§ 4
Bei Kehrarbeiten, welche mit besonders großen Schwierigkeiten verbunden sind und überaus großen Zeitaufwand erfordern, oder bei Anlagen, welche dem Baugesetz nicht entsprechen, ist ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zu entrichten.
§ 5
Kann die Reinigung der Kamine, Feuerstätten oder Rauchableitungen trotz vorheriger Anmeldung durch den Kaminkehrer zum feststehenden Kehrtermin wegen Verschuldens des Hauseigentümers oder der Mietpartei nicht vorgenommen werden, so darf der Kaminkehrer im Standortbereich (Sitz des Kehrbezirksinhabers) zusätzlich zum Kehrentgelt ein Gangentgelt von 10 S in Rechnung stellen. Bei außerhalb des Standortbereiches gelegenen Kehrobjekten beträgt dieses Gangentgelt für jede angefangene Viertelstunde 16 S.
§ 6
Bei Einzelanwesen in kleinen Ortschaften, die von einer geschlossenen Ortschaft mehr als 500 m (vom letzten Haus auf den nächsten gangbaren Weg bemessen) entfernt liegen, erhöht sich das Entgelt für das Anwesen um 3.80 S.
§ 7
Für entlegene Gebäulichkeiten, wie Schutzhäuser, Jagdhäuser, Unterkunftshäuser, Berghotels, Holzer-stuben, Hütten und Alpen, ist für jede angefangene Viertelstunde Gehweg vom letzten Arbeitsobjekt ein Zuschlag von 12 S und eine Kehrentgeltzulage von 100 v. H. zu entrichten.
§ 8
Wenn eine Reinigung außerhalb der Kehrtermine verlangt wird, erhöht sich das Entgelt um 100 v. H. Liegt jedoch ein Verschulden des Kaminkehrers vor, ist keinerlei Vergütung zu entrichten.
§ 9
Wird der Kaminkehrermeister außerhalb der festgesetzten Kehrzeit zu fachmännischen Auskünften und Untersuchungen verlangt, dann ist er berechtigt, ein Stundenentgelt von 90 S im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit zu berechnen.
§ 10
Außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit verlangte Kehrarbeiten an Wochentagen werden mit 100 v. H. Aufschlag berechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr werden mit 150 v. H. Aufschlag berechnet.
§ 11
Das Kehrentgelt und das Ausbrennentgelt ist eine öffentliche Last des Grundstückes. Der Kaminkehrermeister oder dessen Stellvertreter darf sie nur vom Hausbesitzer oder dessen Beauftragten einfordern.
§ 12
Steuern dürfen nicht gesondert berechnet werden; sie sind in den Kehrentgelten mitinbegriffen.
§ 13
Den Empfang des für die verrichteten Arbeiten verrechneten Entgeltes hat der Rauchfangkehrer gemäß § 5 Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.
§ 14
Übertretungen dieses Maximaltarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§ 15
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung LGBl. Nr. 37/1972 außer Kraft.
Anlage
Herde Schilling
Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr
oder Abzug in einem Privathaus.................... 23
steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und
2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus..... 38
Warmwasserspeicher oder größerer Herd
einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 26.50
oder größerer Herd einschließlich steigbarem Kamin
(45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m Rauchrohr oder
Abzüge in einem Privathaus........................ 40
Bei Kübelkamin 25 v.H. auf Position 1-4
Herd mit Sturzzügen 20 v.H. auf Position 1-4
Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,
Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. ohne Kamin
klein............................................. 24
mittel............................................ 36
groß.............................................. 60
gekehrt werden muß, 20 v.H. auf Position 1-4 und 6
Öfen, Heizungen und Dampfkessel
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 19
Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich
2 m Rauchrohr oder Abzüge......................... 15.50
Großer Ofen je nach Konstruktion.................. 19 bis 36
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung..... 35.50
Zentralheizungskessel je 1000 WE.................. 1.20
Hochleistungskessel
bis 500.000 Wärmeeinheiten........................ 278
über 500.000 Wärmeeinheiten....................... 420
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 15.50
Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten
u. dgl............................................ 15.50 bis 49
Dampfbackofen mit einem Einschießloch............. 57.50
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschließlöchern 73
Stehender Dampfkessel oder Luftheizung............ 34 bis 90
übrige Dampfkessel................................ 90 je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Kamine
(mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis
6 und 8 bereits in der Berechnung inbegriffen sind)
Zylinder- oder Bastardkamine, je Kaminzug......... 10
Steigbarer Kamin, je Kaminzug..................... 18
Bei Kübelkaminen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.
Für die unter Positionen 20 bis 22 erwähnten Kamine,
in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten,
Gemeinschaftsküchen, Metzgereien, Bäckereien,
Konditoreien, Sennereien, Zentralheizungen,
Warmwasserheizungen sowie in gewerblichen Betrieben
u. dgl. erhöht sich das Entgelt um 100 v.H.
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die
zentral beheizt werden und einen
Rauchfangquerschnitt von über 25 cm aufweisen,
Grundgebühr....................................... 10
zuzüglich je Stockwerk............................ 5
Gebrauchsabnahme.................................. 90 je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern.......... 19
Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 30 bis 42
Rauchabzüge
1 m), je Meter.................................... 3.50
Unschliefbarer Kanal, je Meter.................... 3.50
Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter....... 11
Feuerbank oder Kunstwand.......................... 8.50
Wärmeverteiler.................................... 6
Tellerwärmer...................................... 10
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung von
Brennmaterial..................................... 90 je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
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