Gemeindebeamten-Nebenbezügezulagengesetz
LGBL_VO_19741007_43Gemeindebeamten-NebenbezügezulagengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.10.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1974 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 26/1974
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeindebeamten des Ruhestandes und die Hinterbliebenen von Gemeindebeamten haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf eine Nebenbezügezulage zum Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß.
(2) Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 2 Abs. 2 des Gemeindebediensteten-gesetzes genannten Gemeindebediensteten.
(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die Ehegattin und die Kinder eines verstorbenen Gemeindebeamten, die nach dem Gemeindebedienstetengesetz Anspruch auf Witwen- bzw. Waisenversorgungsgenuß haben.
§ 2
Anspruchsbegründende Nebenbezüge
Von den im § 71 Abs. 1 und 2 des Gemeindebedienstetengesetzes genannten Nebenbezügen eines Gemeindebeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):
§ 3
Anspruch auf Nebenbezügezulage
(1) Einem Gemeindebeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezüge zutage zum Ruhegenuß.
(2) Den Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezüge" Zulage zum Witwen- bzw. Waisenversorgungsge¬nuß.
(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.
§ 4
Nebenbezügewert
(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge eines Gemeindebeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v. H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich anfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.
(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. 1. ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.
(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Gemeindebeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Gemeindebeamten nicht innert eines Monats nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt, hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.
§ 5
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebenbezügezulage
(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Gemeindebeamten unter Hinzurechnung der nach den §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 bis 5 berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v. H. des im Zeitpunkt geltenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt.
(3) Das Ausmaß der Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich anfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(5) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für jede Halbwaise 12 v. H. und für jede Vollwaise 30 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten jeweils gebührt hätte. Bei mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen darf die Summe der Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß 120 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Gemeindebeamten gebührt hätte, nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung dieses Höchstausmaßes sind alle Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß verhältnismäßig zu kürzen.
§ 6
Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem
früheren Dienstverhältnis zur Gemeinde
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Gemeindeangestellter (§ 2 Abs. 3 Gemeindebedienstetengesetz) bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 4 Abs. 3) zu berücksichtigen.
§ 7
Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einemfrüheren Dienstverhältnis zu einer anderenGebietskörperschaft
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Gemeindebeamte mit gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(2) Der § 6 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen anspruchsbegründenden und diesen entsprechenden Nebenbezüge eine Gutschrift von Nebenbezügewerten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) Die Nebenbezügewerte sind in der Weise zu ermitteln, daß die Summe der als Gemeindebeamter, als Gemeindeangestellter (§ 2 Abs. 3 Gemeindebedienstetengesetz) sowie als Gemeindebeamter und Gemeindeangestellter im Sinne der Gemeindeangestelltengesetze, LGBl. Nr. 85/1922, LGBl. Nr. 4/1953, LGBl. Nr. 30/1954 und LGBl. Nr. 1/1963 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen anspruchsbegründenden Nebenbezüge und diesen entsprechenden Nebenbezüge durch 1 v. H. des durchschnittlichen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse (Dienstpostengruppe) V, Gehaltsstufe 2, während der Dienstzeiten in den vorgenannten Dienstverhältnissen geteilt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Gutschrift können auch Dienstzeiten, die in einem anderen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden. Der § 6 Abs. 2 und der § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(4) Dienstzeiten vor dem 1. Jänner 1946 und Dienstzeiten, die nicht als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, sind bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 2 und 3 ermittelte Gutschrift bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis, für Gemeindebeamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Dienststand angehören, jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt mit Bescheid festzustellen. Die festgestellten Nebenbezügewerte sind in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 4 Abs. 3) zu berücksichtigen.
(6) Dem Gemeindebeamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden ist und anspruchsbegründende Nebenbezüge oder diesen entsprechende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß. Die Bemessungsgrundlage ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Das Ausmaß der Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß ist nach § S Abs. 2 bis 4 zu bestimmen.
(7) Den Hinterbliebenen eines im Abs. 6 genannten Gemeindebeamten gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Witwen- bzw. Waisenversorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte Anspruch auf eine Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Der § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(8) Der Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach Abs. 6 und 7 entsteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
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