Schulerhaltungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19741004_39Schulerhaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1974 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 24/1974
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 40/1965 und Nr. 39/1972, wird wie folgt geändert:
"III. Abschnitt
Öffentliche land- und forstwirtschaftlicheBerufs- und Fachschulen
§ 29
Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen sowie Schülerheime, die solchen Schulen angegliedert sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen – im folgenden Berufsschulen genannt.
(3) Öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen – im folgenden Fachschulen genannt.
§ 30
Gesetzliche Schul- und Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufs- und
Fachschulen sowie der Schülerheime, die solchen Schulenangegliedert sind, obliegt dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter für Berufs- und Fachschulen
sowie gesetzlicher Heimerhalter für Schülerheime, die solchen Schulen angegliedert sind, ist das Land.
§ 31
Errichtung
(1) Berufsschulen haben in solcher Zahl und in solchen
Gebieten zu bestehen, daß alle Berufsschul-pflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Berufsschule besuchen können. Den Berufsschulen sind Schülerheime anzugliedern, wenn sich der für sie festgesetzte Schulsprengel (§ 33) auf Schulpflichtige bezieht, denen der Schulweg nicht zumutbar ist. Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Berufsschule von Schulpflichtigen in höchstens einer Stunde zu Fuß oder bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln erreicht werden kann.
(2) Fachschulen haben in solcher Zahl und in solchen Gebieten
zu bestehen, daß alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Schulbesuch durch eine ohne gesetzliche Verpflichtung errichtete Schule gesichert ist.
§ 32
Schulsprengel
(1) Für jede Berufsschule ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schulsprengel festzusetzen. Die Schulsprengel sind so festzusetzen, daß sie lückenlos aneinandergrenzen. ein ordnungsgemäßer Schulbesuch ermöglicht wird und für den gesetzlichen Schulerhalter keine unnötigen Belastungen entstehen. Sofern nur eine Schule besteht, ist das gesamte Landesgebiet als Schulsprengel festzusetzen.
(2) Der Schulsprengel ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die
zum Sprengel gehörigen Berufsschul-pflichtigen zum Besuch der Berufsschule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Berufsschulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
(3) Sprengelangehörige sind jene Schüler, die in einem im Gebiet des Schulsprengels liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Falls die Schüler nicht in einem solchen Betrieb tätig sind, ist für die Sprengelangehörigkeit statt des Betriebsstandortes der Wohnort maßgebend.
(4) Die Landesregierung hat die in Vereinbarungen mit anderen
Bundesländern gemäß Art. 107 B-VG festgelegten Verpflichtungen des Landes über die Sprengelangehörigkeit von Schülern, die in einem anderen Bundesland tätig oder wohnhaft sind, durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen ein ordnungsgemäßer Schulbesuch ermöglicht wird, für den gesetzlichen Schulerhalter keine unzumutbaren Belastungen entstehen und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 33
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die Berufs- und Fachschulen haben hinsichtlich ihrer Lage,
baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu entsprechen und müssen die auf Grund des Lehrplanes erforderlichen Lehrmittel aufweisen.
(2) In jeder Berufs- und Fachschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichtsräumen und Nebenräumen in ausreichender Größe einzurichten. Insbesondere müssen die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Werkräume, eine Bücherei sowie ein Turnsaal und ein Sport- und Spielplatz vorhanden sein.
(3) In jedem Klassenraum muß das Landeswappen als staatliches
Symbol und ein Kreuz angebracht sein.
§ 34
Stilllegung
(1) Unter Stillegung einer Berufs- oder Fachschule ist die
Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(2) Eine Berufs- oder Fachschule kann vom gesetzlichen
Schulerhalter stillgelegt werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist.
§ 35
Auflassung
(1) Unter Auflassung einer Berufs- oder Fachschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
(2) Eine Berufs- oder Fachschule darf vom gesetzlichen
Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand nicht mehr gegeben sind und die Schule seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist.
§ 36
Sinngemäße Geltung von Vorschriften
Die Vorschriften des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 10, § 17, § 28
Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 1 finden auf Berufs- undFachschulen sowie Schülerheime, die solchen Schulen angegliedert sind, sinngemäß Anwendung."
"§ 37
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
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