Grundsteuerbefreiungsgesetz
LGBL_VO_19741002_38GrundsteuerbefreiungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1974 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 7/1974
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Steuerbefreiung
(1) Neu-, Zu- und Umbauten, die
(2) Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon auf Grund des Abs. 1 eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.
(3) Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
(4) Von der Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes der Eigentümer dienen.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 3
Antrag
(1) Die Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
(3) Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.
§ 4
Dauer der Steuerbefreiung
(1) Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung vor dem 1. März dieses Jahres gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des auf die Antragsteilung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
(3) Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Benützungsbewilligung rechtskräftig geworden ist. Wurde in der Baubewilligung die Prüfung des vollendeten Bauvorhabens als entbehrlich bezeichnet (§ 44 Abs. 1 Baugesetz), so gilt der Tag der ersten tatsächlichen Benützung als Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens.
(4) Wenn sich die Verwendung des steuerbefreiten Gebäudes (Gebäudeteiles) derart ändert, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind, endet die Steuerbefreiung vorzeitig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Änderung eingetreten ist. Der Eigentümer des Gebäudes (Gebäudeteiles) hat jede Änderung der Verwendung innert eines Monats anzuzeigen.
§ 5
Ausmaß der Steuerbefreiung
(1) Als Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermeßbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.
(2) Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (§ 25 Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 1000 S abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermeßbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
(4) Bei Linderung der Berechnungsgrundlagen (Abs. 2) während des Befreiungszeitraumes (§ 4) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.
§ 6
Behörden und Verfahren
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes ist in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Abgabenkommission (§ 13 Abs. 1 lit. b Abgabenverfahrensgesetz) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Gegenstandes der Steuerbefreiung.
(2) Die Dauer und das Ausmaß der Steuerbefreiung ist durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 18/1971, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften gelten.
§ 7
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 26/ 1968, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1970, außer Kraft.
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