Landwirtschaftsförderungsgesetz
LGBL_VO_19740930_37LandwirtschaftsförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1974 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 28/1974
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Landwirtschaft nach Maßgabe des § 12 dieses Gesetzes zu fördern.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(4) Die im Abs. 3 umschriebenen Tätigkeiten gelten nicht als Land- bzw. Forstwirtschaft, wenn sie im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes erfolgen.
(5) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Gewährung von Förderungen an die Land- und Forstwirtschaft in anderen Landesgesetzen geregelt ist.
§ 2
Förderungsziele
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind zu gewähren, damit die Land- und Forstwirtschaft unter Wahrung der bodenständigen Lebensart ihre Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.
(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
(3) Zu den Aufgaben der Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere
§ 3
Förderungsgrundsätze
(1) Bei allen auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen ist nach dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Erreichung der im § 2 genannten Förderungsziele vorzugehen, wobei insbesondere auch auf die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers, auf Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden, und auf die besonderen Erschwernisse der Land- und Forstwirtschaft im Berggebiet Bedacht zu nehmen ist.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Beförderten Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind.
(3) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.
II. Hauptstück
Förderung der Landwirtschaft
Bewirtschaftungsprämien
Allgemeines
§ 4
(1) Für die Bewirtschaftung (§ 1 Abs. 3 lit. a) von Flächen, die auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nur unter erschwerten Bedingungen landwirtschaftlich genutzt werden können, sind nach Maßgabe dieses Abschnittes Bewirtschaftungsprämien zu gewähren.
(2) Bewirtschaftungsprämien im Sinne des Abs. 1 sind
Alpungsprämien
§ 5
Bemessung
(1) Die Alpungsprämien sind nach der Zahl der auf Alpen (Abs. 2) gesömmerten Nutztiere zu bemessen.
(2) Alpen sind landwirtschaftlich nutzbare Flächen, bei denen infolge der Höhenlage und der dadurch bedingten klimatischen und topographischen Verhältnisse der sommerliche Weidegang die zweckmäßigste Art der landwirtschaftlichen Nutzung ist.
§ 6
Bemessungsgrundlagen
Für die Bemessung der Alpungsprämien sind feste Sätze je Stück gesömmertes Nutztier zu bestimmen. Die Sätze können je nach Art der Tiere verschieden festgesetzt werden. Überdies können bestimmte Arten von Tieren von der Förderung ausgeschlossen werden.
§ 7
Begünstigte
(1) Die Alpungsprämien sind den Eigentümern der gesömmerten Tiere zu gewähren.
(2) Tiereigentümer, die in Vorarlberg keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, und Tiereigentümer, die juristische Personen sind, können von der Förderung ausgeschlossen werden.
Flächenprämien
§ 8
Bemessung
(1) Die Flächenprämien sind nach dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche zu bemessen.
(2) Über die der Bemessung gemäß Abs. 1 zu Grunde zu legende Flächeneinheit, die Behandlung von Flächen, die kleiner sind als die festgesetzte Flächeneinheit, und über die Zusammenrechnung räumlich getrennter Flächen sind nähere Bestimmungen zu erlassen.
§ 9
Bewirtschaftungszonen
(1) Die im Sinne des § 4 erschwert nutzbaren Flächen sind mit Ausnahme der Alpen (§ 5 Abs. 2 in Bewirtschaftungszonen einzuteilen.
(2) Die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Einteilung in Bewirtschaftungszonen hat nach den durch die natürlichen Gegebenheiten (§ 4 Abs. 1) bestimmten Möglichkeiten des Einsatzes technischer Hilfsmittel zur Bodenbewirtschaftung (§ 1 Abs. 3 lit. a) zu erfolgen.
(3) Über die die einzelnen Bewirtschaftungszonen kennzeichnenden Merkmale sind nähere Bestimmungen zu erlassen.
(4) Vor der Einteilung in Bewirtschaftungszonen gemäß Abs. 1 ist die betreffende Gemeinde zu hören.
§ 10
Bemessungsgrundlagen
(1) Für die Bemessung der Flächenprämien sind feste Sätze je Flächeneinheit (§ 8 Abs. 2) zu bestimmen. Die Sätze können je nach Bewirtschaftungszone und Art der Bewirtschaftung unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Vor der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 1 ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.
§ 11
Begünstigte
(1) Die Flächenprämien sind jenen Personen zu gewähren, welche die betreffenden Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a nutzen (Bewirtschafter).
(2) Bewirtschafter, die in Vorarlberg keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, und Bewirtschafter, die juristische Personen sind, können von der Förderung ausgeschlossen werden.
§ 12
Beiträge der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Land jährlich 40 v. H. des Zweckaufwandes, der aus der Gewährung der Flächenprämien für die im Gemeindegebiet gelegenen Flächen entsteht, zu ersetzen.
(2) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen gemäß Abs. 1 verpflichteten Gemeinden einen Teil der geleisteten Beiträge, jeder Gemeinde aber mindestens 50 v. H. ihres Beitrages, durch Gewährung von Bedarfszuweisungen zurückzuerstatten.
(3) Über das Ausmaß der Rückerstattung gemäß Abs. 2 und über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise sind nähere Bestimmungen zu erlassen.
Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 13
(1) Soweit die im § 2 genannten Ziele durch die Gewährung von Bewirtschaftungsprämien nicht erreicht werden, können der Landwirtschaft insbesondere Förderungen gewährt werden für Maßnahmen zur
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 sind zu gewähren in Form von
III. Hauptstück
Förderung der Forstwirtschaft
§ 14
(1) Der Forstwirtschaft können insbesondere Förderungen gewährt werden für
(2) Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.
IV. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 15
Ansuchen
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf schriftliches Ansuchen der Förderungswerber zu gewähren.
(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 müssen alle für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit und für die Abwicklung der Förderung maßgeblichen Angaben enthalten.
(3) Über den Inhalt und die Form der Ansuchen, den Ort und den Zeitpunkt ihrer Einbringung sowie über die Prüfung der Richtigkeit der in den Ansuchen enthaltenen Angaben sind erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu erlassen.
§ 16
Förderungszusage
(1) Die Zusage der Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz hat schriftlich zu erfolgen (Förderungszusage).
(2) In die Förderungszusage sind jene Auflagen und Bedingungen aufzunehmen, die sicherstellen, daß der mit der Gewährung der Förderung angestrebte Erfolg erreicht wird.
(3) In der Förderungszusage ist insbesondere auszubedingen, daß diese ihre Wirksamkeit verliert und die bereits gewährte Förderung zurückzuerstatten bzw. zu ersetzen ist, wenn
(4) Wenn die Förderung in Form einer Geldzuwendung gewährt werden soll, ist in der Förderungszusage auszubedingen, daß die Geldzuwendung im Falle einer Rückerstattung oder eines Ersatzes gemäß Abs. 3 vom Tage der Auszahlung an mit einem Hundertsatz von zwei über der von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Bankrate verzinst wird.
(5) In der Förderungszusage ist je nach Lage des Falles auszubedingen, daß der Förderungswerber die Überprüfung der Durchführung der Beförderten Maßnahme durch Einsicht in die betreffenden Unterlagen oder durch Besichtigung an Ort und Stelle gestattet, die erforderlichen Auskünfte erteilt oder über die Durchführung der geförderten Maßnahmen unter Vorlage von Nachweisen Bericht erstattet.
§ 17
Gewährung von Förderungen im voraus
Im voraus dürfen Förderungen nach diesem Gesetz nur gewährt werden, wenn
§ 18
Förderung in Form von Gelddarlehen
(1) In Form von Gelddarlehen dürfen Förderungen nach diesem Gesetz nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens gewährleistet erscheint und die Beibringung einer Sicherstellung vereinbart wird. Die Vereinbarung einer Sicherstellung kann entfallen, wenn über die Einbringlichkeit der Darlehens-forderung keine Zweifel bestehen.
(2) In der Förderungszusage ist auszubedingen, daß in den Fällen des § 16 Abs. 3 das gewährte Darlehen vorzeitig fällig wird.
§ 19
Richtlinien
(1) Soweit dies zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung Richtlinien zu erlassen. In den Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
(2) Die Festsetzung der Bemessungsgrundlagen gemäß den §§ 6 und 10 und die Erlassung von Bestimmungen gemäß den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3 und 15 Abs. 3 hat jedenfalls durch Richtlinien der Landesregierung zu erfolgen.
§ 20
Förderungspläne
Wenn die im § 2 genannten Förderungsziele dadurch leichter erreicht werden können, hat die Landesregierung die Verwendung von Förderungsmitteln für Förderungen nach dem 2. Abschnitt des II. Hauptstückes und nach dem III. Hauptstück durch Erlassung von Förderungsplänen näher zu regeln.
V. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 21
Mitwirkung der Gemeindenund der Landwirtschaftskammer
Die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg können zur Mitwirkung bei der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, insbesondere zur Entgegennahme von Ansuchen und zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben, herangezogen werden.
§ 22
Kundmachungen
Nach diesem Gesetz zu erfassende Richtlinien und Förderungspläne sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die betreffende Nummer des Amtsblattes für das Land Vorarlberg erschienen ist.
§ 23
Abgabenfreiheit
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
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