Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Niedere in Andelsbuch
LGBL_VO_19740807_29Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Niedere in AndelsbuchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.08.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1974 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Andelsbuch ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen (Pflanzenschutzgebiet).
(2) Die Grenze des Pflanzenschutzgebietes verläuft in 700 m Seehöhe östlich des Bahnhofes Schwarzenberg entlang dem Bergfuß in nordöstlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze, entlang der Gemeindegrenze über die Niedere zur Bregenzerach, flußabwärts bis zur Sporenbrücke, sodann in östlicher Richtung bis zur Höhenlinie 700 m und dieser entlang zum Ausgangspunkt.
§ 2
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.