Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg
LGBL_VO_19740807_27Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und SchwarzenbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.08.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1974 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/ 1969, wird verordnet:
§ 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg ist in das Natur-schutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2
Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 1 ist es verboten:
(3) Im übrigen bleiben die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.
§ 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.
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