Abfallgesetz
LGBL_VO_19740524_19AbfallgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1974 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 38/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Abfälle sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen und zu beseitigen.
(2) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat und deren geordnete Beseitigung geboten ist, damit
(3) Die Abfälle werden eingeteilt in
(4) Keine Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Gifte, Kadaver, Schlachtabfälle, Schieß- und Sprengmittel sowie radioaktive Stoffe.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
§ 2
Grundsätze für die Abfuhr und Beseitigungvon Abfällen
(1) Abfälle sind so abzuführen und zu beseitigen, daß den Vorschriften des § 1 Abs. 2 lit. a bis d entsprochen wird.
(2) Bei der Beseitigung der Abfälle ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie möglichst nutzbringend verwertet werden.
Abfuhr und Beseitigung von Abfällen
§ 3
Abfuhr- und Beseitigungspflicht
(1) Die Gemeinden haben zu sorgen für die
(2) Die Gemeinde kann sich die Abfuhr von sperrigen Abfällen und Sonderabfällen vorbehalten.
(3) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abfuhr der Hausabfälle besteht insoweit nicht, als ihr die regelmäßige Abfuhr wegen der geringen Menge der Abfälle oder der Lage der Liegenschaften, auf denen sie anfallen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(4) Die Eigentümer von Liegenschaften haben auf die von der Behörde vorgeschriebene Art anzuführen
(5) Die Behörde kann – erforderliche unter entsprechenden Auflagen und Bedingt – von den Verpflichtungen nach Abs. 4 Auflagen zulassen, wenn eine schadlose Beseitigung (§ 1 Abs. 2 lit. a bis d) der auf den Liegenschaft; anfallenden Abfälle gewährleistet ist.
§ 4
Benützungspflicht
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, die auf ihren Liegenschaften anfallenden Hausabfälle, soweit sie nicht durch Verrotten auf diesen schadlos beseitigt werden können, da die von der Gemeinde bestimmten Einrichtung abführen zu lassen. Dies gilt auch für sperrige Abfälle und Sonderabfälle, soweit sich die Genehmigung die Abfuhr nach § 3 Abs. 2 vorbehalten hat.
(2) Insoweit von der Gemeinde Einrichtung zur Beseitigung von Sonderabfällen zur Verfüge gestellt werden, sind die Eigentümer von Liegt schaffen verpflichtet, die auf ihren Liegenschaft anfallenden Sonderabfälle nur durch diese Einrichtungen beseitigen zu lassen.
(3) Die Behörde kann – erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingung – von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und Ausnahmen bewilligen, wenn der Antragsteller eine schadlose Beseitigung (§ 1 Abs. 2 lit. a bis d) da auf den Liegenschaften anfallenden Abfälle nachweist und der Bestand der von der Gemeinde zu Durchführung der Abfuhr und Beseitigung zu Verfügung gestellten Einrichtungen in wirtschaftlicher Beziehung nicht gefährdet wird.
§ 5
Abfuhr von Hausabfälle
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung die erforderlichen Bestimmungen über die Abfuhr von Hausabfällen zu erlassen, insbesondere über
(2) Wenn der Gemeinde die regelmäßige Abfuhr von dem nach Abs. 1 lit. b bestimmten Aufstellungsort wegen der Menge der Abfälle oder der lange der Liegenschaften, auf denen sie anfallen, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann die Behörde bestimmen, daß die Hausabfälle zwecks ihrer Abfuhr an einen bestimmten Platz zu bringen sind. Dieser ist so festzulegen, daß er den betreffenden Liegenschaften möglichst nahe liegt, der Verkehr der Straßen durch die aufgestellten Abfallbehälter nicht behindert und in fremde Rechte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß eingegriffen wird.
(3) Die Eigentümer von Liegenschaften haben zu dulden, daß auf dem gemäß Abs. 1 und 2 bestimmten Platz Abfallbehälter aufgestellt und sonstige zur Abfuhr erforderliche Einrichtungen angebracht werden. Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch das Aufstellen der Abfallbehälter oder das Anbringen oder Entfernen der sonstigen zur Abfuhr erforderlichen Einrichtungen entstehen, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten die betroffenen Liegenschaftseigentümer angemessen zu entschädigen.
§ 6
Aufstellung von Abfallbehältern, Errichtungvon Bedürfnisanstalten
(1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen. daß an Orten im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt einer größeren Menschenmenge dienen oder einen lebhaften Verkehr von Menschen aufweisen, wie zum Beispiel Sport-, Bade- und Rastplätze, Straßen im bebauten Gebiet oder Spazierwege, Behälter zur Aufnahme der dort üblicherweise anfallenden Abfälle aufgestellt und nach Bedarf entleert bzw. abgeführt werden. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 gelten hiebei sinngemäß.
(2) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß nach Erfordernis an den im Abs. 1 bezeichneten Orten öffentliche Bedürfnisanstalten errichtet werden.
§ 7
Eigentumsübergang
(1) Hausabfälle sowie sperrige Abfälle und Sonderabfälle, deren Abfuhr sich die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 vorbehalten hat, gehen mit der Übernahme durch das mit der Abfuhr oder Beseitigung betraute Personal in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Abfuhr oder Beseitigung beauftragten Unternehmens über. Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände.
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
§ 8
Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
(1) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer).
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß auch für die Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
Abfallbeseitigungsanlagen
§ 9
Abfallbeseitigungsplan
(1) Die Landesregierung hat einen Landesraumplan (§ 7 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 1511973) über die Abfallbeseitigung (Abfallbeseitigungsplan) zu erlassen.
(2) Der Abfallbeseitigungsplan hat insbesondere Art, Standort und Einzugsbereich einer Abfallbeseitigungsanlage zu enthalten.
§ 10
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung und die Vornahme wesentlicher Änderungen von Abfallbeseitigungsanlagen bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, der Bewilligung der Behörde.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
§ 11
Bewilligungsantrag
(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Bewilligungsantrag, der Art, Lage und Umfang der Abfallbeseitigungsanlage anzugeben hat, sind anzuschließen
(3) Die Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sind in fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen verlangen, wenn dies zur Beteiligung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann bei Anträgen auf Vornahme wesentlicher Änderungen von Abfallbeseitigungsanlagen von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 12
Mündliche Verhandlung
(1) Über einen Bewilligungsantrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist. Zur Verhandlung sind – unbeschadet des § 40 Abs. 1 AVG. 1950 – jedenfalls der Antragsteller, der Grundeigentümer, das Landeswasserbauamt, der Amtsarzt und die sonst zur Wahrung der nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d geschützten öffentlichen Interessen erforderlichen Sachverständigen sowie die Nachbarn zu laden. Wenn die Erteilung der Bewilligung einem Gemeindeverband obliegt, ist auch die Gemeinde, in deren Bereich die Abfallbeseitigungsanlage errichtet werden soll, zur Verhandlung zu laden.
(2) Wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bewilligungsantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, kann die Bewilligung versagt werden, ohne daß eine mündliche Verhandlung vorgenommen wird.
§ 13
Erteilung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Vornahme wesentlicher Änderungen einer Abfallbeseitigungsanlage ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben die nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Über Einwendungen der Nachbarn gemäß § 11 Abs. 2 lit. b ist im Bewilligungsbescheid abzusprechen. Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer öffentlich rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen. Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen.
(3) Mit der Bewilligung ist eine angemessen festzusetzende für die Betriebsaufnahme zu bestimmen, die aus triftigen Gründen verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird.
(4) Die Bewilligung verliert die Gültigkeit,
wenn
§ 14
Überprüfung der Ausführungvon Abfallbeseitigungsanlagen
(1) Die Ausführung bewilligungspflichtiger Vorhaben nach § 10 Abs. 1 hat der Bewilligungsinhaber der Behörde zwecks Überprüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Bewilligung und den ihr zugrunde liegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt wurde, innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß die Behörde in der Bewilligung die Überprüfung der ausgeführten Anlage als entbehrlich bezeichnet hat.
(2) Ergibt die Überprüfung einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde die Behebung des Mangels innert einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Hiebei kann die Behörde bestimmen, daß der Betrieb der Anlage erst nach angezeigter Behebung des Mangels wieder aufgenommen werden darf.
§ 15
Betrieb
(1) Abfallbeseitigungsanlagen sind nach den Erfahrungen der Wissenschaften in einer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a bis d entsprechenden Weise zu betreiben. Zur näheren Durchführung dieser Bestimmungen hat die Landesregierung erforderlichenfalls durch Verordnung Betriebsvorschriften zu erlassen.
(2) Werden durch den Betrieb die nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d geschützten Interessen beeinträchtigt, so ist durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, daß diese Beeinträchtigungen verhindert werden, oder bescheidmäßig die Einstellung des Betriebes aufzutragen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung von Abfallbeseitigungsanlagen sechs Monate vorher, eine sonstige Betriebsunterbrechung unverzüglich nach deren Eintritt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Auflassung von Abfallbeseitigungsanlagen hat der Bewilligungsinhaber alle zur Wahrung der nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d geschützten öffentlichen Interessen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Erforderlichenfalls hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(5) Die Landesregierung kann den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage verhalten, die Abfälle einer zur Abfallbeseitigung verpflichteten Gemeinde gegen angemessenes Entgelt zu übernehmen, wenn es zur Beseitigung der Abfälle notwendig und dem Inhaber der Abfallbeseitigungsanlage wirtschaftlich zumutbar ist. Kommt über das zu leistende Entgelt keine Einigung zustande, so kann die Landesregierung einen ortsüblichen Tarif festsetzen.
§ 16
Enteignung
(1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Abfallbeseitigungsanlage und zum Transport der Abfälle in die Anlage erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht, können das Eigenturn an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit Bescheid der Landesregierung durch Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden. Dasselbe gilt für obligatorische Rechte, wenn sie für sich allein dem Enteignungszweck entgegenstehen und nicht ohnehin als Nebenrechte durch die Enteignung erlöschen.
(2) Für eine Enteignung nach Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen des 10. Abschnittes des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969.
Gebühren und Entgelte
§ 17
Abfallgebühr
Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung zur Deckung ihres Aufwandes gebühren für die Abfuhr und Beseitigung der Laubabfälle sowie der sperrigen Abfälle und Sonderabfälle, deren Abfuhr sich die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 vorbehalten hat, ausschreiben, haben die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 anzuwenden.
§ 18
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist von den Eigentümern er im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften, auf denen Hausabfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet der zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießern) anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Die Eigentümer der Liegenschaft haften persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden gelten die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß auch für die Eigentümer dieser Bauwerke sowie für die Inhaber des Baurechtes.
§ 19
Befreiung
Von der Abfallgebühr befreit sind die Eigentümer und, wenn die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder zum Gebrauch übergeben ist, auch die Inhaber (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigten, Fruchtnießer) von Liegenschaften, die gemäß § 4 Abs. 3 von der Verpflichtung zur Benützung der von der Gemeinde zur Durchführung der Abfuhr zur Verfügung gestellten Einrichtungen ausgenommen sind.
§ 20
Ausmaß
Das Ausmaß der Abfallgebühr ist durch Verordnung tarifmäßig so festzusetzen, daß
§ 21
Entgelt für die Beseitigungvon sperrigen Abfällen und Sonderabfällen
Für die Benützung von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Beseitigung von sperrigen Abfällen und Sonderabfällen, deren Abfuhr sich die Gemeinde nicht gemäß § 3 Abs. 2 vorbehalten hat, ist vertraglich ein Entgelt festzusetzen. Kommt über das zu leistende Entgelt keine Einigung zustande, so kann die Landesregierung einen ortsüblichen Tarif festsetzen.
Schlußbestimmungen
§ 22
Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände (§ 89 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 45/1965), die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23
Überwachung
(1) Die Behörde hat – unbeschadet der hiezu verpflichteten Strafbehörde – die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
(2) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 24
Zwangsbefugnisseohne vorausgegangenes Verfahren
Wird den sich aus § 3 Abs. 4 oder § 26 ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist, die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
§ 25
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann neben der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
§ 26
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Die Behörde hat denjenigen, der Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ablagert, zu verhalten, innert angemessener Frist den früheren Zustand wieder herzustellen. Wenn derjenige, der die Abfälle abgelagert hat, nicht herangezogen werden kann, ist der Grundstückseigentümer zur Wiederherstellung zu verhalten, es sei denn, daß die Ablagerung ohne dessen Wissen und Willen erfolgte. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit Rücksicht auf die erforderlichen Aufwendungen wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem zur Wiederherstellung Verpflichteten die zur Wahrung der nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d geschützten Interessen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen aufzutragen. Kann auch der Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden, so sind die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes abgelagerten Abfälle von Amts wegen – unbeschadet der zivilrechtlichen Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher – abzufahren und zu beseitigen bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.
§ 27
Übergangsbestimmungen
(1) Der Abfallbeseitigungsplan gemäß § 9 ist I hinsichtlich der Hausabfälle für das Rheintal und den Walgau innerhalb von einem Jahr und für das übrige Landesgebiet innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abfallbeseitigungsanlagen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind innert zweier Jahre so zu ändern, daß sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Abfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen in einer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. a bis d widersprechenden Weise abgelagert wurden, sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes anzuführen und zu beseitigen. Wenn die Abfuhr der Abfälle mit Rücksicht auf die erforderlichen Aufwendungen wirtschaftlich nicht vertretbar ist, hat die Behörde die zur Wahrung der nach § 1 Abs. 2 lit. a bis d geschützten Interessen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen aufzutragen.
(4) Die Verpflichtungen zur Abfuhr und Beseitigung der Abfälle bzw. zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs.3 treffen denjenigen, der die Ablagerung der Abfälle veranlaßt hat und, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, den Grundstückseigentümer, mit dessen Wissen und Willen die Ablagerung erfolgt ist. Kann der Grundstückseigentümer nicht herangezogen werden, so sind von Amts wegen – unbeschadet der zivilrechtlichen Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher – die Abfälle abzuführen und zu beseitigen bzw. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen.
§ 28
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt las Gesetz über die öffentliche Müllabfuhr, LGBl. Nr. 11/1932, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1954, außer Kraft.
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