Kulturbeirat, Volksbildungskommission, Kunstkommission, Geschäftsordnung
LGBL_VO_19740422_14Kulturbeirat, Volksbildungskommission, Kunstkommission, GeschäftsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1974 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 7 Abs. 7 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1974, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Kulturbeirat hat die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten.
(2) Die Volksbildungskommission hat die Landesregierung in Einzelfragen der Förderung der Volks- bzw. Erwachsenenbildung zu beraten.
(3) Die Kunstkommission hat die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten.
§ 2
(1) Der Kulturbeirat und die im § 1 genannten Kommissionen sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Je nach Maßgabe der zu beratenden Fragen sind auch nur die Mitglieder der Kunstkommission aus den einzelnen der in § 5 Abs. 2 lit. b Z. 1 bis 5 Kulturförderungsgesetz genannten Bereichen einzuberufen. Die Mitglieder eines einzelnen Bereiches sind auch einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des betreffenden Bereiches unter Angabe des Grundes verlangen.
§ 3
(1) Der Kulturbeirat und die im § 1 genannten Kommissionen sind beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit festzustellen.
(3) Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende, das mit den Angelegenheiten der Kulturförderung betraute Mitglied der Landesregierung (§ 7 Abs. 4 Kulturförderungsgesetz), der Berichterstatter des Kulturbeirates und die zu der Sitzung beigezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind nicht stimmberechtigt.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
(5) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(6) In welchen Fällen ein Mitglied von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG. 1950.
§ 4
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Kulturbeirat sowie die im § 1 genannten Kommissionen hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kulturförderung zuständige Abteilung zu führen.
§ 5
Den Mitgliedern des Kulturbeirates und der im § 1 genannten Kommissionen gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 3 sowie des § 2 der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung.
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