Landesbedienstete, Fehlgeldentschädigungen
LGBL_VO_19740422_12Landesbedienstete, FehlgeldentschädigungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1974 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 68, Abs. 2 und 4 und 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/ 1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Landesbediensteten, die bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landes mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut sind, ist eine Fehlgeldentschädigung zu gewähren.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bar-geldverkehrs des Vorjahres bei einem
Jahresumsatz von über 300.000 S monatlich 40 S
" " " 1,000.000 S " 60 S
" " " 3,000.000 S " 90 S
" " " 5,000.000 S " 130 S
" " " 10,000.000 S " 180 S
" " " 2O,000.000 S " 230 S
" " " 30,000.000 S " 280 S
" " " 40,000.000 S " 350 S.
§ 2
Die Feldgeldentschädigung gebührt dem Landesbediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
§ 3
Die Auszahlung der Fehlgeldentschädigung erfolgt im nachhinein mit den Bezügen des Landes-bediensteten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.