Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_19740330_11VerwaltungsabgabenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1974 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 2, 5 Abs. 3 und 10 Abs. 2 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/ 1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben 130 v. H. des Ausmaßes nach Abs. 1.
(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.
(4) Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erfolgreichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereit zu halten.
(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf die behördliche Erledigung oder, falls eine solche nicht hinausgegeben wird, auf die betreffenden amtlichen Aufzeichnungen aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Marke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Wenn die Verwaltungsabgabemarken mangels eines freien Raumes nicht auf der behördlichen Erledigung angebracht werden können, sind sie gleichfalls auf die betreffenden amtlichen Aufzeichnungen aufzukleben und zu entwerten.
(4) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Verwaltungsabgabemarken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung tragen.
(5) Die Behörde kann abweichend von den Abs. 1 bis 4 die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr anordnen, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf Grund einer in einem schriftlichen Bescheid erteilten Berechtigung eintritt oder die Wertsumme der Verwaltungsabgabe für eine behördliche Erledigung den Betrag von 5000 S übersteigt.
§ 3
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl Nr. 38/1954, in der Fassung LGBl. Nr. 21/ 1968, Nr. 58/1970 und Nr. 1/1972 außer Kraft.
TARIFfür das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten derLandes- und Gemeindevertretung
Allgemeiner Teil Schilling
Berechtigung verliehen wird, sofern die Amtshandlung
nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
des Tarifes fällt...................................... 30
im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine
andere Tarifpost Anwendung findet...................... 30
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht
von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen
oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich
im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht
unter eine andere Tarifpost fällt...................... 15
im Privatinteresse der Partei liegenden anbringen, für
jede Seite der Niederschrift........................... 10
Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, insofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist,
für jede Seite der Urschrift........................... 10
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse
der Partei gelegen ist................................. 15
Privatinteresse der Partei gelegen ist................. 15
Besonderer Teil
Bergführerangelegenheiten
a) Bergführeranwärter.................................. 30
b) Winterbergführer.................................... 60
c) Sommer- und Winterbergführer........................ 120
Kinoangelegenheiten
(Filmen)
(§ 1 Abs. 1 lit. a Lichtspielgesetz)
a) bei Neuverleihung mit zeitlich beschränkter Dauer
in festen Betriebsstätten für je angefangene 100
Plätze Fassungsraum und jedes angefangene
Vierteljahr der Bewilligung......................... 25
im Umherziehen (Wanderkino) für jedes angefangene
Vierteljahr der Bewilligung......................... 50
höchstens jedoch.................................... 2000
b) bei Wiederverleihung mit zeitlich beschränkter
Dauer für jedes angefangene Jahr der Bewilligung.... 25
höchstens jedoch.................................... 150
c) bei zeitlich unbeschränkter Dauer................... 2000
d) gegen Widerruf...................................... 1000
(§ 1 Abs. 1 lit. b Lichtspielgesetz)
a) für Neuverleihung für jedes angefangene Vierteljahr
der Bewilligung..................................... 50
höchstens jedoch.................................... 1000
b) bei Wiederverleihung für jedes angefangene Jahr der
Bewilligung......................................... 15
höchstens jedoch.................................... 100
c) bei zeitlich unbeschränkter Dauer................... 1000
d) gegen Widerruf...................................... 500
Lichtspielgesetz)
a) bei Neugenehmigung.................................. 100
b) bei Wiedergenehmigung............................... 50
Genehmigung eines Pächters (§ 4 Abs. 5 Lichtspielgesetz) 200
Ausstellung eines Vorführzeugnisses (§ 15 Abs. 5
Lichtspielgesetz)...................................... 100
Lichtspielgesetz (§ 22 Lichtspielgesetz) für jede
angefangene Stunde..................................... 25
Öffentliche Produktion und Schaustellungen
und Schaustellungen (Hofkanzlei-Präsidialdekret 1836)
a) Zirkus; für jede angefangene Woche der Bewilligung
und je angefangene 100 Plätze Fassungsraum.......... 25
höchstens jedoch.................................... 3000
b) Variete und ähnliche Veranstaltungen; für jedes
angefangene Vierteljahr der Bewilligung............. 100
höchstens jedoch.................................... 3000
c) sonstige öffentliche Produktionen; für jeden
angefangenen Tag.................................... 25
höchstens jedoch.................................... 2000
d) Schaustellungen; für jeden angefangenen Tag......... 25
höchstens jedoch.................................... 1000
Sperrstundenbewilligung
eine spätere Sperrstunde in Gast- und
Schankgewerbebetrieben (§ 198 Abs. 3 Gewerbeordnung
a) für einen oder zwei Tage............................ 25
b) für drei bis zehn Tage.............................. 125
c) für mehr als zehn Tage.............................. 250
Schikurse
Private (§§ 1 und 4 Abs. 1 lit a Schischulengesetz) für
jedes angefangene Jahr der Bewilligung................. 50
höchstens jedoch....................................... 200
Private mit Berechtigung zur Führung einer Schischule
(§§ 1 und 4 Abs. 1 lit b Schischulengesetz) jedes
angefangene Jahr der Bewilligung....................... 100
höchstens jedoch....................................... 600
Tanzunterhaltungen und Tanzkurse
Tanzunterhaltung (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Abhaltung
mit öffentlicher Tanzveranstaltungen)
a) in Räumen mit Sitzgelegenheit für weniger als 200
Personen
bis 24 Uhr.......................................... 100
bis 2 Uhr........................................... 150
über diesen Zeitpunkt hinaus........................ 200
b) in Räumen mit Sitzgelegenheit für über 200 Personen
bis 24 Uhr.......................................... 150
bis 2 Uhr........................................... 300
über diesen Zeitpunkt hinaus........................ 400
(1 Tanzkursegesetz)
bis zur Dauer eines Jahres.......................... 50
über die Dauer eines Jahres hinaus.................. 100
Theaterangelegenheiten
Veranstaltungen (§ 1 Theaterordnung)
a) für ständige Betriebe
bei einem Fassungsraum bis zu 500 Personen.......... 200
bei einem Fassungsraum über 500 Personen............ 400
b) für Wanderbetriebe.................................. 100
c) für Einzelfälle..................................... 50
a) für die Errichtung eines Theatergebäudes............ 600
b) für die bauliche Herstellung in Theatergebäuden..... 100
c) für die Benützung von Räumen zu öffentlichen
Theatervorstellungen................................ 25
Staatsbürgerschaft
Rechtsanspruch besteht (§§ 12 bis 14 sowie 58 und 59
StbG.)................................................. 1500
Rechtsanspruch besteht (§ 10 StbG.).................... 3000
durch Erklärung (§§ 9 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 58c Abs. 2
StbG.)................................................. 150
(§ 28 Abs. 1 StbG.).................................... 1000
(§ 20 Abs. 1 StbG.).................................... 150
Staatsverband oder über den Verzicht auf die
Staatsbürgerschaft (§§ 30 und 38 Abs. 3 StbG.)......... 150
(§ 42 Abs. 1 StbG.).................................... 150
Stiftungen und Fonds
i.V.m. § 3 Stiftungsgesetz)
a) bei einem Stiftungsvermögen bis 500.000 S........... 200
b) bei einem Stiftungsvermögen über 500.000 S.......... 400
Stiftung (§ 12 Abs. 1 Stiftbriefnormale)............... 150
§ 10 Stiftungsgesetz)
a) bei einem Fondsvermögen bis 5,00.000 S.............. 400
b) bei einem Fondsvermögen über 5,000.000 S............ 800
Natur- und Landschaftsschutz
eines eingetragenen Naturdenkmales (§ 12 Abs. 1
Naturschutzgesetz)..................................... 200
Naturschutzgebieten (§ 12 Abs. 2 Naturschutzgebiet).... 200
1 Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen)
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr........... 50
bei einer Gültigkeitsdauer über einem Jahr............. 150
(§ 17 Naturschutzverordnung)
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr........... 50
bei einer Gültigkeitsdauer über einem Jahr............. 150
1 des Landschaftsschutzgesetzes)
a) bei Vorhaben nach lit. a 1/8 % der Baukosten,
höchstens jedoch.................................... 2000
b) bei Vorhaben nach lit. b 1/8 % der Baukosten,
höchstens jedoch.................................... 1000
c) bei Vorhaben nach lit. c und lit. f
bis zu einer Länge von 1000 m.................... 1000
über einer Länge von 1000 m...................... 1500
d) bei Vorhaben nach lit. d, e, g und h................ 2000
e) Vorhaben nach lit. i
mit Beleuchtung.................................. 200
ohne Beleuchtung................................. 150
Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 2 und Bewilligung
nach § 4 Abs. 3 des Landschaftsschutzgesetzes
a) für die Errichtung oder Veränderung von Bauwerken
1/8 % der Baukosten, höchstens jedoch............... 2000
b) für die Errichtung von Ankündigungen und
Werbeanlagen sowie zur Vornahme von sonstigen
Veränderungen in der Landschaft
mit Beleuchtung.................................. 200
ohne Beleuchtung................................. 150
c) bei sonstigem Vorhaben.............................. 100
Bodenabbauanlagen (§ 10 Landschaftsschutzgesetz)
a) bei Steinbrüchen, Entnahmestellen von Schuttmaterial,
Sand- und Kiesgruben................................ 3000
b) bei Lehm- und Ziegeleitongruben sowie
Torfgewinnungsstätten............................... 500
Sportangelegenheiten
bestimmten Geräten und Mitteln die Voraussetzungen für
die Ausübung des Schi- und Rodelsportes zu verbessern
(§ 4 Abs. 1 lit. a Sportgesetz)
von Straßen mit öffentlichen Verkehr (§ 6 Abs. 1 lit. a
Sportgesetz)
a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft
(Wildfütterung)..................................... 100
b) für andere Zwecke................................... 300
Heil- und Pflegeanstalten
Anstaltsambulatorium für jeden Betriebsraum (§ 8 Abs. 1
SpG.).................................................. 50
höchstens jedoch....................................... 2000
Anstaltsambulatorium für jeden Betriebsraum (§ 9 Abs.
1 SpG.)................................................ 25
höchstens jedoch....................................... 550
Krankenanstalt für jeden Betriebsraum.................. 25
höchstens jedoch....................................... 400
Spitalsabteilung (§ 10 Abs. 1 SpG.).................... 200
Krankenanstalt (§ 11 Abs. 2 SpG.)...................... 75
Krankenanstalt (§ 11 Abs. 1 SpG.)...................... 200
einer Krankenanstalt (§ 12 SpG.)....................... 200
zur Führung von Spitalsabteilungen (§ 13 Abs. 3 SpG.).. 100
ärztlichen Leiters einer Krankenanstalt, des Leiters
einer Abteilung, einer Prosektur oder einer im § 15 Abs
5 SpG. erwähnten Einrichtung einer Krankenanstalt
(§ 15 Abs. 6 SpG.)...................................... 100
ärztlichen Leiters (§ 15 Abs. 6 SpG.).................. 100
Krankenanstalt (§ 32 Abs. 3 SpG.)...................... 200
Leichen- und Bestattungswesen
1 BestG.).............................................. 100
1 BestG.).............................................. 75
Beisetzung einer Urne in einer Begräbnisstätte (§§ 24
Abs. 2 und 25 Abs. 5 BestG.)........................... 1000
BestG.)
a) zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere
andere innerhalb des Friedhofes befindliche
Grabstätte.......................................... 50
b) in allen sonstigen Fällen........................... 100
Fischereiangelegenheiten
Pächter eines Fischwassers (§ 66 Abs. 2 Fischereigesetz) 75
Grundverkehr
(§ 3 Abs. 1 li. a GVG.), der Einräumung des Baurechtes
im Sinne des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912,
sowie anderer Rechte, welche die Errichtung von
baulichen Anlagen auf fremdem Grund gestatten (§ 3 Abs.
1 lit. b GVG.) sowie der Einräumung des
Gebrauchsrechtes im Sinne der §§ 504 bis 508 ABGB. und
des Fruchtnießungsrechtes im Sinne der §§ 509 bis 520
ABGB. an Grundstücken (§ Abs. 1 lit. c GVG.)
a) für Inländer bei einem Wert der Gegenleistung mangels
einer solchen bei einem Wert des Rechtes
bis 100.000 S....................................... 100
über 100.000 S bis 500.000 S........................ 200
über 500.000 S bis 1,000.000 S...................... 300
über 1,000.000 S.................................... 500
b) für Ausländer ½ v.H. des Wertes der Gegenleistung,
mangels einer solchen ½ v.H. vom Wert des Rechtes,
jedoch mindestens 250 § und höchstens................ 30.000
der §§ 1090 bis 1121 ABGB. an landwirtschaftlichen
Betrieben (§ 3 Abs. 1 lit. d GVG.)
a) für Inländer........................................ 100
b) für Ausländer ½ v.H. des Wertes der Gegenleistung,
jedoch mindestens 150 S und höchstens............... 15.000
Sinne des § 435 ABGB. durch Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit.
e GVG.), der Einräumung des Wohnungsrechtes im Sinne
der §§ 521 und 522 ABGB. zugunsten von Ausländern (§ 3
Abs. 1 lit. f GVG.), der Verbücherung des
des Bestandsrechtes im Sinne des § 1095 ABGB zugunsten
von Ausländern (§ 3 Abs.1 lit. h GVG.)
½ v.H. des Wertes der Gegenleistung bzw. des
Pfandbetrages, mangels einer Gegenleistung ½ v.H. vom
Wert des Rechtes, jedoch mindestens 250 S und höchstens 15.000
nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs.1 lit. a
GVG. fällt (§ 16 Abs. 4 und 5 GVG.).................... 50
Jagdangelegenheiten
pro ha................................................. 10
mindestens aber........................................ 100
Eigenjagdgebietes (§ 12 i.V.m. § 5 Jagdgesetz pro ha... 1,5
höchstens jedoch....................................... 1500
Eigenjagdgebietes (§ 12 Jagdgesetz) pro ha............. 1
höchstens jedoch....................................... 750
(§ 13 Abs. 3 Jagdgesetz) pro ha........................ 5
mindestens aber........................................ 30
Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 20
Jagdgesetz)............................................ 75
Jahr (§ 59 Abs.2 Jagdgesetz)
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben
für ein Jagdgebiet.................................. 75
für einen Bezirk.................................... 100
für das ganze Land Vorarlberg....................... 150
b) für Jagdaufseher und Jagdverwalter für einen Bezirk 15
c) für alle übrigen Personen
für ein Jagdgebiet.................................. 300
für einen Bezirk.................................... 375
für das ganze Land Vorarlberg....................... 450
Jagd- und Jagdschutzdienst (§ 13 Abs. 7 2.
Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz)................ 75
Bewilligung zum Fangen von Wild (§ 71 Jagdgesetz)...... 75
Bewilligung zur Verwendung von Vatertieren einer nicht
im § 1 Abs. 3 TZFG. angeführten Rasse zur Zucht (§ 2
TZFG.)................................................. 75
künstlichen Befruchtung von Tieren (§ 3 Abs.1 TZFG.)... 150
Elektrizitätswesen
Stromlieferungsunternehmungen (§ 4 Abs.1 und 2 Landes-
Elektrizitätsgesetz)...................................
a) für die unmittelbare Versorgung eines örtlich
umschriebenen Gebietes.............................. 2000
b) für die Lieferung elektrischer Energie in
Übertragsleitungen und Verteilungsnetze............. 3000
elektrischer Starkstromanlagen (§ 11 Abs.1 Landes-
Elektrizitätsgesetz), ¼ v.H. der Baukosten,
höchstens jedoch....................................... 3000
Abfallbeseitigung
Abfällen (§ 3 Abs. 5 Abfallgesetz)..................... 100
von der Gemeinde zur Abfuhr und Beseitigung von
Abfällen zur Verfügung gestellten Einrichtungen
(§ 4 Abs.3 Abfallgesetz)............................... 100
wesentlicher Änderung von Abfallbeseitigung (§ 13 Abs.
1 Abfallgesetz)........................................ 500
Bauwesen
Baugrundlagenbestimmung (§ 5 Abs. 1 BauG.)............. 75
Zulassung von Ausnahmen von vorgeschriebenen
Abstandsflächen und Abständen (§ 6 Abs.9 BauG.)........ 75
Bestimmung der Lage von Einfriedungen (§ 9 Abs.2 BauG.) 75
Zulassung von Abstellplätzen anstelle von Garagen
(§ 12 Abs. 1 letzter Satz BauG.)....................... 75
(§ 16 Abs. 1 BauG.).................................... 75
Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen und
Beleuchtungen (§ 17 Abs. 1 BauG.)...................... 200
Grundstücke (§ 19 Abs.2 BauG.)......................... 75
wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen
förderungswürdige Bauvorhaben (§ 31 Abs. 1 BauG.), 1/8
v.H. der Baukosten, höchstens jedoch
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern.................... 1500
b) bei anderen......................................... 4500
der Baukosten, höchstens jedoch
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern.................... 3000
b) bei anderen......................................... 9000
Durchführung einer Vorprüfung (§ 28 Abs. 1 BauG.)...... 75
Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 33 BauG.).. 75
Bewilligung von Bauwerken für vorübergehende Zwecke
(§ 34 Abs. 1 BauG.).................................... 200
1/8 v.H. des Baukostenunterschiedes (Erhöhung) zwischen
dem Bauprojekt vor und nach der Abänderung
a) bei ganz oder teilweise nach
wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen
förderwürdigen Bauvorhaben
mindestens.......................................... 300
höchstens jedoch.................................... 1000
b) bei sonstigen Bauvorhaben
mindesten........................................... 300
höchstens jedoch.................................... 2000
Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 45 Abs. 1 BauG.) 75
Bewilligung der Errichtung oder wesentlichen Änderung
von Gasanlagen (§ 3 Gasgesetz), ¼ v.H. der Baukosten,
höchstens jedoch....................................... 3000
von Prüfungsbefunden (§ 4 Abs. 4 Gasgesetz)............ 450
Kern-, Wohn- und Mischgebieten, sofern hiefür nicht
besondere Flächen festgelegt wurden (§ 14 Abs. 6 RPG.) 500
Bewilligung von Grundstücksteilungen (§ 34 Abs. 1 RPG.) 75
Bewilligung zur Errichtung von Ferienwohnhäusern in
Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan für
das gesamte Gemeindegebiet in Geltung steht (§ 51
Abs. 6 RPG.)........................................... 500
Straßenpolizeiangelegenheiten
Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 STVO.)
a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer
der Straße sind.................................... 100
b) für andere Personen
für eine einmalige Fahrt........................... 100
für mehrmalige Fahrten............................. 500
-verboten (§ 45 Abs.2 STVO.)
a) für einmalige Straßenbenützung..................... 75
b) für mehrmalige Straßenbenützung.................... 1500
Straßen (§ 64 Abs. 1 STVO.)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist............ 1000
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die
Landesregierung zuständig ist...................... 1500
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs.1 STVO.)............ 500
3 STVO.).............................................. 675
Straßen (§ 90 Abs.1 STVO.)
bis zur Dauer einer Woche............................. 150
darüber............................................... 750
Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6 STVO.)....... 75
Straßenverwaltungsangelegenheiten
oder öffentlichen Privatstraße (§§ 13 Abs. 4 und 21
Abs. 3 StrG.)......................................... 150
Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraße
(§§ 14 Abs.3 und 22 Abs.3 StrG.)...................... 75
Straßengenossenschaft (§ 15 Abs.1 StrG.).............. 150
Bildung einer Straßengemeinschaft (§ 15 Abs.3 StrG.).. 150
Entbindung einer Straßengenossenschaft oder des
Erhalters einer öffentlichen Privatstraße von ihren
bzw. seinen Verpflichtungen (§§ 18 Abs.2 und 21 Abs.2
StrG.)................................................ 75
(§ 19 Abs. 1 StrG.)................................... 150
Bodenseeufer (§ 26 Abs.2 StrG.)....................... 150
Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs.2 StrG.).... 75
Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme
fremder Grundstücke (§ 41 Abs.1 StrG.)................ 75
Verschiedenes
über das Landeswappen)................................ 200
seiner Verwendung zu gewerblichen Zwecken (§ 9 Abs.
3 GG.)................................................ 150
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