Schifflistickmaschinen, Betriebszeiten
LGBL_VO_19740129_7Schifflistickmaschinen, BetriebszeitenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1974 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Schifflistickmaschinen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 5 Uhr bis 23 Uhr betrieben werden.
§ 2
Wenn infolge der im § 1 festgesetzten Betriebszeiten die Ausführung von Stickereiaufträgen nicht innerhalb der üblichen Lieferfristen möglich ist, kann der Landeshauptmann ausnahmsweise auf die Dauer von höchstens zwei Wochen längere Betriebszeiten bewilligen.
§ 3
Die Verordnung über die Festsetzung von Betriebszeiten für Schifflistickmaschinen, LGBl. Nr. 2/1974, tritt außer Kraft.
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