Getränkesteuergesetz
LGBL_VO_19740124_5GetränkesteuergesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1974 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 36/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluß der Gemeindevertretung Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken mit Ausnahme von Milch ausschreiben, haben diese Gemeindeabgabe (Getränkesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) In dem Beschluß über die Erhebung der Getränkesteuer ist deren Ausmaß festzusetzen und auszusprechen, ob die Getränkesteuer von aßen Getränken mit Ausnahme von Milch erhoben wird oder ob einzelne Getränkearten ausgenommen sind. Die Ausnahme einzelner Teile des Gemeindegebietes oder einzelner Betriebe oder bestimmter Arten von Betrieben von der Getränkesteuer ist unzulässig. Der Gemeindevertretungsbeschluß ist der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch vom Verbrauch von Speiseeis und Getränken mit Ausnahme von Milch auf Schiffen auf dem Bodensee die Getränkesteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.
§ 2
Begriffe
(1) Unter Getränken im Sinne dieses Gesetzes sind alle verkehrsüblicherweise zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses dienenden Flüssigkeiten einschließlich flüssiger Grundstoffe zur Herstellung solcher Flüssigkeiten zu verstehen.
(2) Unter Verbrauch von Speiseeis und Getränken im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Speiseeis und Getränken an den Letztverbraucher zum Genuß innerhalb des Geltungsgebietes der Getränkesteuer zu verstehen. Unter Abgabe ist die Übertragung der Macht, in eigenem Namen über den Gegenstand zu verfügen, zu verstehen. Die Abgabe gilt als dort vorgenommen, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Übertragung der Verfügungsmacht befindet. Als Letztverbraucher gilt, wer das Speiseeis oder das Getränk nicht nur zur entgeltlichen Weiterveräußerung erwirbt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß das Speiseeis oder das Getränk dort genossen wird, wo der Letztverbraucher die Verfügungsmacht hierüber erlangt.
(3) Die für Getränke geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf Speiseeis anzuwenden.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Ausmaßder Getränkesteuer
(1) Die Getränkesteuer ist vom Entgelt, das vom Letztverbraucher für ein Getränk eingehoben wird, zu bemessen. Das Höchstausmaß der Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes.
(2) Die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld gehören nicht zum Entgelt im Sinne des Abs. 1. Das Entgelt für Zugaben, die üblicherweise im Getränkepreis mitenthalten sind (z. B. Zucker und Milch bei Kaffee, Zitrone bei Tee), darf jedoch von der Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden.
(3) Ist in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt (z. B. beim Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist als Bemessungsgrundlage das Entgelt anzunehmen, das vom Steuerpflichtigen für Getränke gleicher Art und Menge bei gesonderter Abgabe eingehoben wird oder, falls eine gesonderte Abgabe nicht stattfindet, in ähnlichen Betrieben bei gesonderter Abgabe üblich ist.
§ 4
Steuerschuldner
(1) Zur Entrichtung der Getränkesteuer ist jeder verpflichtet, der steuerpflichtige Getränke an den Letztverbraucher zum Genuß innerhalb des Geltungsgebietes der Getränkesteuer entgeltlich abgibt. Im Zweifelsfalle gilt ein Getränk als entgeltlich abgegeben.
(2) Der Steuerschuldner kann die Getränkesteuer auf den Letztverbraucher überwälzen.
§ 5
Ersichtlichmachung der Getränkesteuer
Der Steuerschuldner hat in geeigneter Weise den Getränkepreis und das Ausmaß der Getränkesteuer getrennt ersichtlich zu machen oder, falls die Getränkesteuer im Entgelt bereits enthalten ist, ausdrücklich darauf hinzuweisen.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Abgabe eines Getränkes an den Letztverbraucher.
(2) Die Getränkesteuer ist innerhalb der Frist für die Einreichung der Getränkesteuererklärung (§ 7 Abs. 1) zu entrichten.
§ 7
Getränkesteuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat über die in einem Kalendermonat entstandene und von ihm selbst auf Grund von Aufzeichnungen über sämtliche in diesem Zeitraum an den Letztverbraucher abgegebene Getränke oder auf Grund sonstiger geeigneter Unterlagen ermittelte Steuerschuld jeweils innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats eine Erklärung (Getränkesteuerer-klärung) beim Gemeindeamt einzureichen.
(2) Bei Ermittlung der Steuerschuld auf Grund des Wareneinsatzes oder des Wareneinganges in einem Kalendermonat sind für Schwund und Eigenverbrauch 8. v. H. der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die nach dem 31. Dezember 1973 an den Letztverbraucher abgegebenen Getränke anzuwenden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gemeindegetränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 55/ 1969, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1971, außer Kraft.
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