Kulturförderungsgesetz
LGBL_VO_19740116_4KulturförderungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.01.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1974 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 18/1973
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Kulturförderung des Landes
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, die kulturelle Tätigkeit zu fördern, soweit sie im Interesse des Landes oder seiner Bevölkerung liegt, vornehmlich wenn sie in Vorarlberg ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land steht.
(2) Kulturelle Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist die geistige und schöpferische Erfüllung und Gestaltung der Welt des Menschen, die über das nur Notwendige und Nützliche hinausgeht, sowie die Pflege der hie-durch geschaffenen Werte und die Weckung und Vertiefung des Verständnisses hiefür.
(3) Im Sinne des Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:
(4) Die Förderung nach Abs. 1 hat insbesondere zu erfolgen durch:
§ 2
Kulturförderung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind – unbeschadet der freiwilligen Förderung von kulturellen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 – verpflichtet, die Pflege des örtlichen bodenständigen Brauchtums zu fördern.
(2) Die Förderung nach Abs. 1 hat insbesondere zu erfolgen durch:
(3) Die in den Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3
Kulturbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kulturbeirat, der die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten hat.
(2) Dem Kulturbeirat gehören an:
(3) Die Anzahl der von den politischen Parteien im Sinne des Abs. 2 lit. c vorzuschlagenden Mitglieder richtet sich nach dem durch die Anzahl der Abgeordneten im Landtag gegebenen Stärkeverhältnis. Erstatten die Parteien innerhalb einer Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, keinen Vorschlag, so ist die Landesregierung in der Bestellung der Mitglieder frei.
§ 4
Volksbildungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht eine Volksbildungskommission, welche die Landesregierung in Einzelfragen der Förderung der Volks- bzw. Erwachsenenbildung zu beraten hat.
(2) Der Volksbildungskommission gehören an:
§ 5
Kunstkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht eine Kunstkommission, welche die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten hat.
(2) Der Kunstkommission gehören an:
§ 6
Sonstige Kommissionen
(1) Soweit es die Landesregierung für notwendig erachtet, in Einzelfragen der Förderung der Wissenschaft oder der Heimatpflege beraten zu werden, hat sie hiefür durch Verordnung eine Wissenschafts-kommission bzw. Heimatpflegekommission zu errichten.
(2) Den Kommissionen gemäß Abs. 1 gehöre der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Förderung der Wissenschaft bzw. der Heimatpflege zu ständig ist, als Vorsitzender und eine durch Verordnung festzulegende Anzahl fachlich befähigter von der Landesregierung auf eine bestimmte Dauer bestellte Mitglieder an.
§ 7
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Der Vorsitzende des Kulturbeirates hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Beamten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Die Vertretung des Berichterstatters des Kulturbeirates sowie der Vorsitzenden der in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen richtet sich nach deren Vertretung im Amt der Landesregierung.
(2) Die Funktion der von der Landesregierung und von den Kommissionen nach §§ 4 bis 6 bestellten Mitglieder des Kulturbeirates sowie die Funktion der Mitglieder der in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod und Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(3) Der Kulturbeirat und die in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen sind nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Je nach Maßgabe der zu beratenden Fragen sind auch nur die Mitglieder der Kunstkommission aus einzelnen der im § 5 Abs. 2 lit. b Z. 1 bis 5 genannten Bereiche einzuberufen. Die Mitglieder eines einzelnen Bereiches sind auch einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des betreffenden Bereiches unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Das mit den Angelegenheiten der Kulturförderung betraute Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen teilzunehmen.
(5) Die Vorsitzenden des Kulturbeirates und der in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen haben zu den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Der Kulturbeirat und die in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen sind beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Vorsitzenden, das mit den Angelegenheiten der Kulturförderung betraute Mitglied der Landesregierung (Abs. 4), der Berichterstatter des Kulturbeirates und die nach Abs. 5 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Kulturbeirat und die in den §§ 4 bis 6 genannten Kommissionen eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
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