Beiträge nach dem Stickereiförderungsgesetz, Abschläge, Festsetzung
LGBL_VO_19731219_46Beiträge nach dem Stickereiförderungsgesetz, Abschläge, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1973 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 8 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Von den Beiträgen nach § 7 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes werden folgende Abschläge festgesetzt.
§ 2
Die im § 1 festgesetzten Abschläge gelten für alle Stickereien, die in der Schiffli- und Handmaschinenstickerei in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1974 im Lohn oder auf eigene Rechnung erzeugt werden.
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