Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung
LGBL_VO_19731219_45Schifflistickerei, Mindeststichpreise, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1973 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Mindeststichpreise nach Tarifsatz
(1) Für 10 Yards (= 9,15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial- und Punchkosten sowie die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite von 70 cm bis 140 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 140 cm bis einschließlich 153 cm ist die Suchzahl auf 135 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 135 cm einreiht, anzuwenden. Bei einer geringeren Stoff-breite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 153 cm ist die Suchzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den im Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeiterschwernisse.
(3) Für 15 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 °/o festgesetzt.
§ 2
Mindeststichpreise nach Stundensatz
Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach § 1 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickereitechnisch entsprechender Besetzung der Maschine folgende Stundensätze: S 77. – für eine 10 Yards Maschine, S 115.50 für eine 15 Yards Maschine.
§ 3
Die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Mindeststichpreise sind gemäß dem Preisbestimmungsgesetz, BGBl. Nr. 271/1972, entlastet.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 46/1972, außer Kraft.
TARIFSÄTZE Anlage I
Anmerkungen zu den Tarifsätzen
*) Langwarenstickereistiche mit oder ohne Röhren sind auf 100 cm
Stoffhöhe zu errechnen und dann als 10-Yards-Ware einzustufen
**) Als Mindeststichpreise für den 6/4-Rapport wird das
arithmetische Mittel aus den zutreffenden Mindeststichpreisen für den 4/4- und 8/4-Rapport festgesetzt.
***) Für Stickereien unter 300 Stichen auf 100 cm Stoffbreite
gebührt auf die Sätze der Stichgruppe 300 Stiche und mehr ein Zuschlag von 100%.
****) Für Taschentücher sind die Sätze des 8/4-Rapportes minus 10%
anzuwenden.
*****) die mit der Einerstelle 4 und 9 endenden Punchprozente haben
bis zum Dezimalstellenwert 5,99 und 9,99 Geltung
A. Zuschläge für kleine Mengen Anlage II
Die Tarifsätze nach Anlage I erhöhen sich ohne Rücksicht auf die Rapporte je Muster und je Auftrag:
für Allovers bei Ausgabe von 3 bis 4 Sticketen um 5 %
bei 1 bis 2mal sticken um 25 %
bei 3 bis 4mal sticken um 20 %
bei 5 bis 9mal sticken um 10 %
bei 10 bis 19mal sticken um 5 %
Die Zuschläge für kleine Mengen entfallen für Automatmaschinen, wenn eine zuschlagspflichtige Menge eines Musters, das vorher zuschlagsfrei gestickt wurde, ohne Veränderung der Maschine (gleichbleibender Rapport und gleichbleibendes Stickmaterial) gestickt wird.
B. Umfädelzuschläge
(für zwei Wagen)
Groschen für je 100 Stiche
Stiche je Stickete ------------------------------------------------
ohne Rücksicht auf Rapport
die Stoffbreite ------------------------------------------------
8/4 12/4 16-20/4 24-36/4 40/4 und mehr
100.000 u.m. 2,8 1,9 1,1 0,7 0,4
80.000 u.m. 3,1 2,3 1,2 1,0 0,5
60.000 4,2 3 2,2 1,2 0,7
40.000 6,2 4,3 3,2 1,6 1,1
30.000 8,5 5,7 4,3 2,2 1,4
20.000 12,6 8,7 6,4 3,2 2,2
15.000 16,9 12,9 7,5 4,3 2,8
12.000 23,2 16,2 8,7 4,9 3,2
10.000 28 19 12 7 4
7.000 40 26 16 9 6
5.000 54 37 22 14 9
4.000 66 44 26 16 12
3.000 88 59 35 22 14
2.500 106 71 42 26 19
2.000 133 89 52 30 22
1.700 156 105 62 37 25
1.500 178 118 68 42 28
1.200 220 149 87 52 35
1.000 265 177 105 63 42
800 337 224 129 78 52
700 380 255 149 89 59
600 443 296 174 105 68
500 528 357 208 127 89
Der Umfädelzuschlag für den 4/4-Rapport beträgt S 209.-. Der Umfädelzuschlag für den 6/4-Rapport ist um 130% höher als jener für den 8/4-Rapport.
C. Stickmaterial- und Farbenzuschläge
Groschen für je 100 Stiche
Rapporte
Art und Nummer des Stickmaterials 4/4 8/4 12/4 16/4
und höher
a) Materialzuschläge – Vordermaterial:
Baumwolle unter Ne 20/2 = Nm 34/2 80 50 40 30
Baumwolle Ne 20/2 bis einschl. Ne
30/2 = Nm 34/2 bis einschl. Nm
50/2 50 30 21 11
Ne 40/2 = über Nm 50/2 bis einschl.
Nm 68/2 34 18 10 10
Ne 40/2 = über Nm 68/2 bis ausschl.
Nm 85/2 18 10 5 5
Nm 204/2
B-Zellwolle unter Ne 20/2 = Nm 34/2 80 50 40 30
B-Zellolle Ne 20/2 bis einschl. Ne
30/2 = Nm 34/2 bis einschl. Nm 50/2 59 40 30 21
Nm 50/2 50 21 11 11
Kunstseide bis einschl. 150 den 47 20 10 10
Kunstseide über 150 den 79 37 19 19
Wolle und W-Zellwolle niedriger als
Ne 20/2 = Nm 34/2 161 109 80 50
Bauschgarn Ne 20/2 bis einschl. Ne
30/2 = Nm 34/2 bis einschl. Nm 50/2 112 75 55 37
Bauschgarn höher als Ne 30/2 =
Nm 34/2 bis einschl. Nm 50/2 75 50 37 28
180/4 den (720 den) = Nm 50/4 120 68 50 40
den) = Nm 50/4 und höher 100 50 40 30
Nm 17 und niedriger 239 120 80 59
höher als Nm 17 161 80 59 40
b) Materialzuschläge – Bobinen:
Kunstseide- und B-Zellwollbobinen 50 21 11 11
Woll- und W-Zellwollbobinen 80 54 40 30
c) Farbenzuschläge – Vorderzwirn:
Baumwolle, B- und W-Zellwolle und
Wolle 37 20 10 10
Schnürli 37 20 10 10
Baumwolle, B- und W-Zellwolle und
Wolle 37 20 10 10
Baumwolle, B- und W-Zellwolle,
Wolle und Kunstseide 55 37 28 28
d) Farbenzuschläge – Bobinen:
gebleichte, ausgenommene Kunstseide 37 20 10 10
farbige 37 20 10 10
e) Farbenzuschläge – Stoff:
Bei Schnur- und Bretonnestickerei sind die Zuschläge nach Punkt 14 und 15 für alle Stiche im Muster zu rechnen, also auch für die Füllungen. Dafür entfallen die Zuschläge auf Punkt 8, 9, 10, 22 und 23 für die Füllungen.
Bei Metallstickereien wird der Metallfadenzuschlag nur für die Metallfadenstiche (Punkt 16 und 17) gerechnet.
D. Allgemeine Zuschläge
Die Zuschläge sind entweder in festen Schillingbeträgen oder prozentuell nach den Tarifsätzen der Anlage I ausgedrückt.
über 60 bis einschließlich 120 cm ................... S 14.90
für je weitere angefangene 60 cm .................... S 14.90
Für jedes seitliche Nachnehmen
Stoffbreite
Art der Stickerei bis 140 cm über 140 cm über 200 cm
bis 200 cm
S S S
a) geschlossen oder teilweise
geschlossen:
Bis 15 cm Stickereibreite
ganz oder teilweise
geschlossen 10.- 14.90 19.90
Über 15 cm Stickereibreite
teilweise geschlossen 12.90 17.90 24.80
Über die ganze
Strickereibreite geschlossen 19.90 34.80 49.90
b) nicht geschlossen (offen):
4/4 Rapport 12.- 16.10 24.80
8/4 und größere Rapporte 10.- 14.90 24.80
Wechselfarbig 12.- 17.90 30.-
alle anderen Rapporte........................ 5 %
Ätzware: .............................................. 10 %
Festondeckstiche:
werden bei Berechnung des Sticklohnes, nicht aber bei
Berechnung der Punchprozente, um 50 % vermehrt.
Für jedes Anstecken (vorne oder rückwärts) ............ S 19.90
bis zu einer Stoffbreite von 200 cm ................... S 14.90
darüber ............................................... S 30.-
Filzstoffe: ........................................... 10 %
Kreuzstichstickerei:
Nur Kreuzstichstickerei ............................... 20 %
Mit anderer Stickerei gemischt ........................ 10 %
zwei- und dreifarbig .................................. 5 %
vier- und mehrfarbig .................................. 8 %
a) über 6 cm Vergrößerungsstichschlänge sind bei der Errechnung
des Sticklohnes, nicht aber bei der Berechnung der
Punchprozente, doppelt zu zählen;
b) wenn auf der Pantographmaschine mit Blattstichapparat Muster
mit vorwiegenden Blattstichpartien von 3-6 cm
Vergrößerungsstichlänge gestickt werden ............ 10 %
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