Grundverkehrsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19731030_36Grundverkehrsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1973 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Grundverkehrsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
In der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, berücksichtigt, welche sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1971, ergeben. Ferner wurde eine Unstimmigkeit richtiggestellt.
Gesetzüber den Verkehr mit Grundstücken
(Grundverkehrsgesetz – GVG.)
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
(2) Die aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtliche Benützungsart eines Grundstückes ist für dessen Beurteilung gemäß Abs. 1 lit. a nicht maßgebend. Als land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke im Sinne des Abs. 1 lit. a Z. 2 gelten auch solche, die ohne unverhältnismäßige Aufwendungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden können.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
§ 2
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
(2) Der § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Hiedurch dürfen jedoch Ausländer nicht besser gestellt werden als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat.
II. HAUPTSTÜCK
Übertragung und Einräumung von Rechten
§ 3
(1) Nur mit Genehmigung der Behörde können
(2) Für Gebiete, in denen Bodenknappheit herrscht, kann durch Verordnung der Landesregierung verfügt werden, daß die Verpachtung alle Grundstücke über 20 a der Genehmigung bedarf
(3) Wird ein Grundstück oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB. im Wege der Versteigerung veräußert, so bedarf das Meistbot der Genehmigung. Eine Person, deren Meistbot nicht genehmigt wurde, darf im Falle einer neuen Versteigerung desselben Grundstückes oder Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zum Bieten zugelassen werden. Dies gilt sinngemäß für die Annahme eines Überbotes (§ 195 Exekutionsordnung) und die Genehmigung eines Antrages auf Übernahme (§ 200 Z. 1 Exekutionsordnung).
§ 4
Der Genehmigung bedürfen nicht
§ 5
(1) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist nur zu genehmigen, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht, der Rechtserwerb an ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken überdies nur dann, wenn er dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse oder dem Interesse der Forstwirtschaft im besonderen nicht widerspricht.
(2) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. b ist nur zu genehmigen, wenn
§ 6
Die Genehmigung ist daher insbesondere zu versagen, wenn
§ 7
(1) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist zu genehmigen, wenn er zum Zwecke des Wohnbaues, zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen erfolgt und nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Ein Rechtserwerb gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ist zu genehmigen, wenn das Grundstück ein Flächenausmaß von weniger als 10 a besitzt und glaubhaft gemacht wird, daß es zu Bauzwecken für Eigenbedarf oder zur Selbstbewirtschaftung benötigt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Grunderwerb nach den §§ 5 und 6 nicht gegeben, so ist der Erwerb von Grundstücken für gewerbliche und industrielle Erfordernisse dann zu genehmigen, wenn der Erwerber zugleich Grundstücke, die sich in seinem Besitze befinden, an Landwirte veräußert. Die abgegebene Fläche soll hiebei den Ertragswert des neu zu erwerbenden Grundes haben.
(4) Ein Rechtserwerb im Exekutionsverfahren ist zu genehmigen, wenn er zur Deckung eigener Forderungen von einem Kreditinstitut erfolgt, das in seinen Satzungen die Verpflichtung enthält, im Zuge von Exekutionsverfahren erworbene Liegenschaften wieder zu veräußern, sobald dies ohne Nachteil für das Institut geschehen kann.
§ 8
Wenn es die Sicherung der in den §§ 5 bis 7 genannten Grundsätze erfordert, ist die Genehmigung unter entsprechenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, z. B. unter der Auflage der Selbstbewirtschaftung oder der ganzjährigen Bewirtschaftung.
III. HAUPTSTÜCK
Verfügungen über Anteile anagrargemeinschaftlichen Grundstücken
§ 9
(1) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. 1 vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.
§ 10
(1) Im Grundbuch noch als „ideelle Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken eingetragene Mitgliedschaftsrechte dürfen weder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch im Zuge von Nachlaßverfahren unter ein ganzes Mitgliedschaftsrecht geteilt werden, bereits bestehende Bruchteile von Rechten dürfen nicht weiter unterteilt werden.
(2) Die selbständige Belastung der einzelnen „Miteigentumsanteile“ an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht mehr zulässig.
IV. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren
§ 11
(1) Für jede Katastralgemeinde besteht eine Grundverkehrs Ortskommission (im folgenden kurz Ortskommission genannt). Die Landesregierung kann durch Verordnung in einer Ortsgemeinde, die mehrere Katastralgemeinden umfaßt, eine Ortskommission und in einer Katastralgemeinde, die mehrere Ortsgemeinden umfaßt, mehrere Ortskommissionen einrichten.
(2) Die Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister und drei weiteren Mitgliedern, die in die Gemeindevertretung wählbar sein müssen. Den Vorsitz hat der Bürgermeister oder sein nach dem Gemeindegesetz berufener allgemeiner Vertreter zu führen. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung zu bestellen. Zwei Mitglieder der Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Der Legalisator der betreffenden Gemeinde kann nicht Mitglied der Ortskommission sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Ortskommission führt die Gemeinde, die auch den Sachaufwand der Ortskommission trägt.
(4) Die Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer oder ihrer Ersatzmänner. Die Ortskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12
(1) Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist dieselbe wie die der Gemeindevertretung der zuständigen Ortsgemeinde. Bei Auflösung der Gemeindevertretung führt die Ortskommission ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder weiter.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Ortskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Kommissionsmitglieder werden vom Bürgermeister auf ihre Amtspflichten ungelobt.
(3) Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Diese sind von der Gemeinde zu tragen. Die Entschädigung wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 13
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind beim Gemeindeamt einzubringen.
(2) Über Anträge auf Genehmigung eines Rechtserwerbes gemäß § 1 Abs. 1 lit. a hat die Ortskommission zu entscheiden, wenn der Erwerber in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 20 ha land- oder forstwirtschaftlichen Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Maisäße nicht einzurechnen sind.
(3) Die Ortskommission hat zu jedem Antrag, der sich auf Grundstücke bezieht, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder gewidmet waren und land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, und über den sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten und den Antrag mit ihrer Äußerung an die Grundverkehrs Landeskommission, falls der Erwerber Ausländer ist, jedoch an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
(4) Zu Anträgen auf Genehmigung eines Rechtserwerbes gemäß § 1 Abs. 1 lit. b hat der Gemeindevorstand eine Äußerung darüber zu erstatten, ob am Rechtserwerb ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Der Gemeindevorstand hat sodann den Antrag mit seiner Äußerung und gegebenenfalls mit der Äußerung der Ortskommission an die Grundverkehrs Landeskommission weiterzuleiten.
§ 14
(1) Über alle Anträge, die nicht gemäß § 13 von der Ortskommission zu erledigen sind und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die bei der Agrarbezirksbehörde errichtete Grundverkehrs Landeskommission (im folgenden kurz Landeskommission genannt).
(2) Die Landeskommission besteht aus dem Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde als Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Drei Beisitzer werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und je ein Beisitzer wird auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Beisitzer der Landeskommission müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer wird in gleicher Weise ein Ersatzmann bestellt.
(3) Bei Entscheidungen, die sich auf Grundstücke beziehen, die nicht dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder gewidmet waren und land- und forstwirtschaftlich nutzbar sind, gehören der Landeskommission zusätzlich je ein weiterer, auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte ernannter Beisitzer an.
(4) Das Amt eines Beisitzers der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zu unparteiischer und gewissenhafter Amtstätigkeit und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit. Die Beisitzer der Landeskommission werden vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten ungelobt.
(5) Die Landeskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens dreier Beisitzer (Ersatzmänner). Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Beisitzer der Landeskommission erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Deren Höhe wird von der Landesregierung tarifmäßig festgesetzt.
§ 15
(1) Über Berufungen gegen Bescheide der Landeskommission entscheidet in oberster Instanz
(2) Wenn sich der Bescheid sowohl auf § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a als auch auf § 5 Abs. 2 lit. b oder c stützt, hat zunächst der Landesagrarsenat insoweit zu entscheiden, als sich die Berufung gegen die Anwendung des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a richtet. Falls der Landesagrarsenat die Genehmigung nicht versagt, hat er die Berufung, sofern sich diese auch gegen die Anwendung des § 5 Abs. 2 lit. b oder c richtet, unter Anschloß einer Ausfertigung seines Bescheides an die Landesregierung zur Entscheidung über diese Berufungsgründe abzutreten.
(3) Bescheide der Landeskommission, in deren Spruch die für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen fehlt, sind mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG. 1950).
(4) Auf das Verfahren vor dem Landesagrarsenat sind die §§ 11 bis 13 AgrVG. 1950 anzuwenden. Wird in der Sache selbst entschieden, so ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
(5) Die Mitglieder des Landesagrarsenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisung gebunden. Die Bescheide des Landesagrarsenates sind endgültig und unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.
(6) Der § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß für den Landesagrarsenat.
§ 16
(1) Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.
(2) Die Behörde hat bei Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes des Rechtsgeschäftes schon vor dessen Abschluß auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 zu entscheiden, wenn der Antrag von allen Vertragsteilen unterfertigt ist.
(3) Eine auf Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und 3 erteilte Genehmigung tritt außer Kraft, wenn die Vertragsurkunde nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides zur Beisetzung des Genehmigungsvermerkes vorgelegt wird.
(4) Die Behörde hat auf Antrag festzustellen, daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt.
(5) Der Vorsitzende der Grundverkehrs Landeskommission ist berechtigt zu bescheinigen, daß ein Grundstück nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. a fällt. Diese Bescheinigung bedarf der Schriftform.
(6) Die der Gemeindevertretung nach den §§ 2 lit. b und 11 Abs. 2 und dem Gemeindevorstand nach § 13 Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(7) Ist durch eine Verordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 das Vorkaufsrecht eingeräumt, so hat die Orts-kommission, wenn der Erwerber nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, den Vertrag durch 30 Tage an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Innerhalb dieser Zeit kann das Vorkaufsrecht bei der Orts-kommission geltend gemacht werden. Unter mehreren Berechtigten hat den Vorrang, wer noch keine Weideanteile besitzt, unter gleichen Voraussetzungen entscheidet das Los.
(8) Eine in anderen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene Genehmigung, die das Verfügungsrecht über ein Grundstück zum Gegenstand hat, darf bei sonstiger Nichtigkeit erst erteilt werden, wenn die für den Erwerb nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung vorliegt.
V. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sanktions- undÜbergangsbestimmungen
§ 17
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
§ 18
(1) Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eintragung im Grundbuch oder die gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde ohne die in diesem Gesetz vorgeschriebene Genehmigung bewilligt, so hat das Grundbuchsgericht auf Grund der Mitteilung eines Bescheides, in dem dieser Mangel rechtskräftig festgestellt ist, oder auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung die Eintragung von Amts wegen zu löschen bzw. den übermittelten Bescheid von Amts wegen in die Sammlung der hinterlegten Urkunden einzureihen.
(2) Die Löschung bzw. Einreihung gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn seit der Eintragung bzw. Hinterlegung drei Jahre verstrichen sind.
§ 19
Wurde eine Genehmigung unter einer Auflage nach § 8 erteilt und ist der zur Erfüllung der Auflage Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen, so hat die nach diesem Gesetz zur Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Vollstreckung der Auflage zu beantragen.
§ 20
Rechtsgeschäfte, über die vor dem 20. Juni 1954 nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 251/1937, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 123/1946, rechtskräftig entschieden ist, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn sie vor dessen Wirksamkeit abgeschlossen wurden.
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