Brennstoff- und abgasverordnung
LGBL_VO_19730530_18Brennstoff- und abgasverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1973 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:
§ 1
Entschädigungen
(1) Den gemäß § S Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebührt eine Pauschalentschädigung von jährlich 100 S je volle 1000 Einwohner des von der Gemeinde festgelegten Dienstbereiches, mindestens aber 100 S jährlich.
(2) Den im Abs. 1 genannten Organen gebühren für die Vornahme von Messungen und Untersuchungen innerhalb des von der Gemeinde festgelegten Dienstbereiches überdies folgende Entschädigungen:
§ 2
Verrechnung
(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind von der Gemeinde an die von ihr bestellten Überwachungsorgane halbjährlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Das Land hat der Gemeinde den ihr auf Grund des § 1 entstehenden Aufwand zur Hälfte zu ersetzen.
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