Raumplanungsgesetz
LGBL_VO_19730509_15RaumplanungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.05.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1973 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 10/1972
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Raumplanung im Sinne dieses Gesetzes ist die vorausschauende und planmäßige Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes, insbesondere in bezug auf seine Bebauung einerseits und auf die Erhaltung von Flächen, die im wesentlichen unbebaut sind, andererseits.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.
§ 2
Raumplanungsziele
(1) Die Ziele der Raumplanung bestehen darin, den Raum so zu nutzen und zu gestalten, daß den voraussehbaren kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen seiner Bevölkerung entsprochen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen in der Gemeinschaft ermöglicht, eine geordnete Entwicklung des Landes unter Bedachtnahme auf seine natürlichen und geschichtlich gewordenen Verhältnisse und auf die Schaffung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen gewährleistet sowie der Raum vor Gefahren geschützt wird
(2) Im einzelnen hat sich die Raumplanung insbesondere nach folgenden Zielen zu richten:
§ 3
Interessenabwägung bei der Planung
(1) Die Planungen auf Grund dieses Gesetzes sind unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.
(2) Bei einander entgegengesetzten Interessen ist die Raumplanung nach gegenseitiger Abwägung dieser Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele so durchzuführen, daß sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht.
§ 4
Verhältnis zu Planungen des Bundes,anderer Länder und des Auslandes
(1) Unmittelbar durch Gesetz festgelegte Planungen des Bundes sind im Sinne des § 7 Abs. 4 und des § 12 Abs. 3 zu berücksichtigen. Andere Planungen des Bundes Sind in diesem Sinne nur zu berücksichtigen, soweit darüber eine Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht. Mangels einer Vereinbarung oder Gegenseitigkeit sind solche Planungen zu berücksichtigen, soweit dies ohne Beeinträchtigung eigener Interessen möglich ist.
(2) Wenn durch Planungen auf Grund dieses Gesetzes Planungen oder sonstige Interessen eines anderen Landes berührt werden, ist nach Möglichkeit eine Vereinbarung gemäß Art. 107 B-VG. abzuschließen. Die danach festgelegten Verpflichtungen des Landes sind in einem Landesraumplan in Kraft zu setzen. Wenn eine solche Vereinbarung nicht möglich ist, sind bei Planungen auf Grund dieses Gesetzes die Planungen des anderen Landes zu berücksichtigen, soweit dies ohne Beeinträchtigung eigener Interessen möglich ist.
(3) Bei Planungen auf Grund dieses Gesetzes sind Planungen des benachbarten Auslandes zu berücksichtigen, soweit darüber eine Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht oder soweit dies ohne Beeinträchtigung eigener Interessen möglich ist.
§ 5
Raumplanungsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Raumplanungsbeirat, der die Landesregierung bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu beraten hat. Der Raumplanungsbeirat ist insbesondere vor der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen (§ 7) und vor Genehmigung von Flächenwidmungsplänen (§ 19 Abs. 6) zu hören.
(2) Dem Raumplanungsbeirat gehören an
(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Beamten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde hat im Verhinderungsfalle einen anderen Beamten dieser Behörde mit seiner Vertretung zu beauftragen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die jeweilige Funktionsdauer der Landesregierung zu bestellen. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Funktion durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(6) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich und im übrigen nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(7) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende und die nach Abs. 5 beigezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.
§ 6
Grundlagenforschung und Auskunftspflicht
(1) Das Land hat die Grundlagen für die überörtliche Raumplanung zu erforschen sowie alle für die Raumplanung bedeutsamen Unterlagen zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Ergebnisse sind denjenigen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, soweit zur Verfügung zu stellen, als sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Zu diesem Zweck sind die Gemeinden fallweise, mindestens aber einmal im Jahr, über das Vorliegen von wichtigen Unterlagen in Kenntnis zu setzen.
(2) Jedermann ist verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben, die für eine bestimmte Maßnahme der Raumplanung von Bedeutung sind oder werden können. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit dadurch Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden.
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land
§ 7
Landesraumpläne
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landesraumpläne zu erlassen. Diese haben die angestrebten Ziele der Raumplanung (§ 2) im einzelnen festzulegen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Landesraumpläne können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Landesteile oder für bestimmte Sachbereiche der Raumplanung erlassen werden.
(3) Zum Landesgebiet im Sinne des Abs. 2 gehört auch der Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
(4) Landesraumpläne dürfen Planungen des Bundes, die unmittelbar durch Gesetz festgelegt sind, nicht widersprechen. Solche Planungen sind in Landesraumplänen ersichtlich zu machen. Andere Planungen des Bundes sind in Landesraumplänen soweit ersichtlich zu machen, als sie im Zusammenhang mit diesen von Bedeutung sind.
(5) Der Entwurf eines Landesraumplanes ist jenen Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in den Vorarlberger Tageszeitungen und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachen, in welchen Gemeinden der Entwurf eines Landesraumplanes gemäß Abs. 6 aufgelegt wird.
(6) Die Gemeinden haben den ihnen übermittelten Entwurf eines Landesraumplanes während eines von der Landesregierung bestimmten Zeitraumes, der mindestens einen Monat betragen muß, im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage ortsüblich kundzumachen Während der Auflagefrist kann jeder zum Landtag Wahlberechtigte zum Entwurf schriftliche Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung über die Auflage hinzuweisen. Eingelangte ~/Änderungsvorschläge sind der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.
(7) Zeichnerische Darstellungen eines Landesraumplanes sind während dessen Geltungsdauer beim Amt der Landesregierung sowie bei den berührten Bezirkshauptmannschaften und Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Einer Kundmachung der zeichnerischen Darstellungen im Landesgesetz-blatt bedarf es nicht.
§ 8
Wirkung eines Landesraumplanes
(1) Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, dürfen, soweit sich auf Grund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen.
(2) Entgegen den Bestimmungen des Abs. I erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf bestehende Landesraumpläne treffen.
§ 9
Änderung eines Landesraumplanes
(1) Ein Landesraumplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 10
Bausperre
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Landesraumplanes erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die von der Bausperre betroffenen Gemeinden zu hören.
(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken nach § 34 nur mit Genehmigung der Landesregierung erteilt werden dürfen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.
(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
§ 11
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die von der Landesregierung ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Linderung eines Landesraumplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
(2) Mindestens zwei Wochen vor der Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen.
(3) Nach Beendigung von Arbeiten gemäß Abs. 1 ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann jede der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
Flächenwidmungsplan
§ 12
Allgemeines
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet den erforderlichen Zwecken gewidmet wird.
(2) Im Flächenwidmungsplan können folgende Widmungen festgelegt werden: Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 15), Freiflächen (§ 16), Verkehrsflächen (§ 17) und Vorbehaltsflächen (§ 18). Andere Widmungen sind unzulässig.
(3) Der Flächenwidmungsplan darf Planungen des Landes, die durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegt sind, und Planungen des Bundes, die unmittelbar durch Gesetz festgelegt sind, nicht widersprechen.
(4) Im Flächenwidmungsplan sind Planungen und für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse einer anderen Gemeinde, die durch den Flächenwidmungsplan berührt werden, zu berücksichtigen, soweit darüber eine Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht oder soweit dies ohne Beeinträchtigung eigener Interessen möglich ist.
(5) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen:
(6) Die Form der Flächenwidmungspläne, insbesondere die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen und die Verwendung bestimmter Planzeichen, hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 13
Bauflächen
(1) Als Bauflächen dürfen nur bereits bebaute Flächen und Flächen festgelegt werden, die sich auf Grund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und in absehbarer Zeit, längstens aber innert 15 Jahren, als Bauflächen benötigt werden und innerhalb dieser Frist erschlossen werden können.
(2) Als Bauflächen dürfen nicht gewidmet werden Flächen,
(3) Soweit Grundflächen, die unter die Bestimmung des Abs. 2 lit. a fallen, als Bauflächen gewidmet werden, Ist im Flächenwidmungsplan festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen sein müssen, damit diese Flächen bebaut werden dürfen.
(4) Als Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. b gilt der Anschluß der Bauflächen an eine öffentliche Kanalisation mit Kläranlage. Von dieser Bestimmung können durch Verordnung der Landesregierung Gebiete ausgenommen werden, wenn dies wegen der Art der Besiedlung oder der Lage der Gebiete geboten ist und dadurch die Erreichung der von § 2 genannten Ziele nicht gefährdet erscheint. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 14
Einteilung der Bauflächen
(1) Als Bauflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Kerngebiete, Wohngebiete, Mischgebiete und Betriebsgebiete.
(2) Kerngebiete sind Gebiete, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude und Gebäude für Dienstleistungen, Bildungs- sowie sonstige kulturelle und soziale Einrichtungen bestimmt sind. In Kerngebieten können auch Wohnungen errichtet werden.
(3) Wohngebiete sind Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner mit sich bringt. Unter den gleicher Voraussetzungen dürfen in Wohngebieten dem Fremdenverkehr dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden.
(4) Mischgebiete sind Gebiete, in denen Gebäude und Anlagen, die in Kern- und Wohngebieten zulässig sind, und nicht störende Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden dürfen. In Mischgebieten können Zonen festgelegt werden, In denen Gebäude und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürfen.
(5) Betriebsgebiete sind Gebiete, in denen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen errichtet werden dürfen. In Betriebsgebieten ist auch die Errichtung von betriebsnotwendigen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal sowie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Personalunterkünfte sind nur zulässig, wenn keine Gefahren oder Belästigungen für ihre Bewohner zu erwarten sind. Betriebsgebiete können nach der zulässigen Art der Betriebe und nach dem zulässigen Maß der Störwirkungen in Zonen unterteilt werden.
(6) In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 26) auch oder nur Ferienwohnhäuser errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnhäusern durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(7) Ein Ferienwohnhaus ist ein Gebäude, das auf Grund seiner Lage, Ausgestaltung und Einrichtung eine Wohnung oder mehrere Wohnungen enthält, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.
§ 15
Bauerwartungsflächen
(1) Als Bauerwartungsflächen dürfen nur Flächen festgelegt werden, die sich auf Grund der natürlichen Verhältnisse für die Bebauung eignen und voraussichtlich nach 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes für einen Zeitraum von höchstens weiteren 15 Jahren als Bauflächen benötigt werden. Flächen, die gemäß § 13 Abs. 2 als Bauflächen nicht geeignet sind, dürfen nicht als Bauerwartungsflächen gewidmet wenden.
(2) Bauerwartungsflächen können in die im § 14 Abs. 1 genannten Gebiete unterteilt werden.
(3) Bauerwartungsflächen dürfen wie Landwirtschaftsgebiete (§ 16 Abs. 3) genutzt werden. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für neue land- oder forstwirtschaftliche Betriebe ist jedoch nicht zulässig.
§ 16
Freiflächen
(1) Als Freiflächen Sind alle Flächen zu widmen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Verkehrsflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet werden.
(2) Als Freiflächen sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert festzulegen: Landwirtschafts-gebiete, Sondergebiete und Freihaltegebiete.
(3) In Landwirtschaftsgebieten dürfen Gebäude und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden.
(4) Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude oder Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind, wie z. B. Flächen für Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien, Erholungs- und Sportanlagen, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Schutzhütten, Steinbrüche, Kiesgruben, Schießstätten und Sprengmittellager.
(5) Als Freihaltegebiete sind Flächen festzulegen, die Ödland sind oder die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schurz des Landschafts- und Ortsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr und dgl.), von einer Bebauung freizuhalten sind.
§ 17
Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind jene Gemeindestraßen einschließlich der dazugehörigen Anlagen zu widmen, die dem Durchgangsverkehr oder der großräumigen Erschließung des Gemeindegebietes dienen.
§ 18
Vorbehaltsflächen
(1) Als Vorbehaltsflächen sind jene Flächen festzulegen, die Zwecken des Gemeinbedarfes, wie für Krankenanstalten, Altersheime, Schulen, Kindergärten, Kinderspielplätze, Amtsgebäude, Kirchen, Bestattungsanlagen, öffentlich zugängliche Grünflächen, Sportanlagen, Garagen und Abstellplätze sowie Versorgungs- und Abfallbeseitigungsanlagen, dienen oder voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren für solche Zwecke benötigt werden.
(2) Nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes kann der Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsflächen gewidmet wurden, von der Gemeinde verlangen, daß das Grundstück eingelöst wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so ist dem Eigentümer innert eines Jahres von der Gemeinde mitzuteilen, ob sie oder ein anderer Rechtsträger, der die für den Gemeinbedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten beabsichtigt, das Grundstück erwerben will. Falls die Gemeinde oder der andere Rechtsträger das Grundstück nicht erwerben will, ist eine andere Widmung festzulegen. Andernfalls hat die Gemeinde oder der andere Rechtsträger das Grundstück innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist zu erwerben. Nach Möglichkeit ist auf Wunsch des Eigentümers anstelle eines Geldbetrages Naturölersatz durch Beistellung eines anderen Grundstückes zu leisten.
(3) Kommt über den Preis keine Einigung zustande, so kann jede der Parteien dessen Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelte sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei Gericht maßgebend.
(4) Soweit ein Grundstück innert 15 Jahren nach dem Erwerb nicht für Zwecke des Gemeinbedarfes verwendet wird, kann der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf dieser Frist die Rückübereignung des Grundstückes gegen Rückersatz Der erhaltenen Entschädigung begehren. Hiefür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Straßengesetzes.
§ 19
Verfahren
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist während zweier Monate im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich sowie in den Vorarlberger Tageszeitungen und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg kundzumachen. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungs-bericht über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in Der erforderlichen Anzahl aufzulegen.
(2) Von der Auflage nach Abs. 1 sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, das Landesstraßenbauamt, die Sektion Bregenz der Forsttechnischer Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, das Landeswasserbauamt, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen.
(3) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wenn beabsichtigt ist, in dem von der Gemeindevertretung zu beschließenden Flächenwidmungsplan Flächen, die im aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes als Bauflächen (§ 13), Bauerwartungsflächen (§ 15) oder Sondergebiete (§ 16 Abs. 4) festgelegt waren, nicht mehr als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Sondergebiete zu widmen, ist den betroffenen Grundeigentümern vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(5) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Flächenwidmungsplan ist der Landesregierung samt den Äußerungen der im Abs. 2 genannten Stellen sowie den nicht berücksichtigten Änderungsvorschlägen (Abs. 3) und Stellungnahmen (Abs. 4) In dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat nach Prüfung der gemäß Abs. 5 vorgelegten Äußerungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen die Genehmigung durch Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
(7) Wenn keine Versagungsgründe gemäß Abs. 6 vorliegen, ist der Flächenwidmungsplan durch Bescheid zu genehmigen.
(8) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Einsicht zu nehmen.
§ 20
Wirkung
(l) Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen, soweit sich auf Grund des betreffenden Landes-gesetzes nichts anderes ergibt, dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.
§ 21
Änderung
(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
(2) Für das Verfahren bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes gelten – ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 2 – die Vorschriften des § 19 Sinngemäß. Eine Planauflage (§ 19 Abs. 1) ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Beteiligten (§ 19 Abs. 2 und 3) vor der Beschlußfassung gehört werden.
§ 22
Regelmäßige Überprüfung
Der Bürgermeister hat spätestens alle fünf Jahre nach Erlassung oder Linderung des Flächenwidmungsplanes eine Sitzung der Gemeindevertretung einzuberufen, in der zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 21 Abs. 1 gegeben sind. Falls dies zutrifft, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes zu treffen.
§ 23
Bausperre
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes erforderlich ist.
(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken nach § 34 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.
(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
§ 24
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs.2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 25
Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines im Sinne des § 13 geeigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die für den betroffenen Grundeigentümer eine unbillige Härte darstellt, hat ihm die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten auf Antrag eine Entschädigung zu leisten. Ausländern (§ 1 Abs. 3 Grundverkehrsgesetz) gebührt eine Entschädigung nur so weit, als nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, österreichischen Staatsbürgern in gleichen Fällen eine Entschädigung gewährt wird.
(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten Sinngemäß, wenn
(4) Ein Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 2 ist innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, ein Antrag gemäß Abs. 3 lit. a innert eines Jahres nach Ablauf der 15jährigen Frist und ein Antrag gemäß Abs. 3 lit. b und c innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Linderung des Flächenwidmungsplanes beim Gemeindeamt einzubringen.
(5) Die Entschädigung ist, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten und wie folgt zu bemessen:
(6) Wenn über die Entschädigung innerhalb von drei Jahren nach Einbringung des Antrages keine Einigung zustande kommt, kann jede der Parteien die Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hiefür gelten, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes.
(7) Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer an die Gemeinde zurückzuzahlen, sofern innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes das betreffende Grundstück als Baufläche gewidmet wird. Wenn die Entschädigung länger als drei Jahre vor Dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes ausbezahlt wurde, gilt sinngemäß der zweite Satz des Abs. 5 lit. b.
(8) Wird eine Gemeinde durch einen Landesraumplan gehindert, entgegen ihren Interessen und ihrer erweislichen Absicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend Grundstücke als Bauflächen zu widmen, so ist ihr eine allenfalls geleistete Entschädigung vom Land zu ersetzen, sofern das Land der von der Gemeinde festgelegten Höhe der Entschädigung zugestimmt hat. In einem solchen Fall ist eine gemäß Abs. 7 zurückgezahlte Entschädigung an das Land anzuführen.
Bebauungsplan
§ 26
Allgemeines
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung einen Bebauungsplan zu erlassen, wenn es aus Gründen einer zweckmäßigen Bebauung erforderlich ist, insbesondere wenn
(2) Der Bebauungsplan darf einem Landesraumplan und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und hat insbesondere zu berücksichtigen
(3) Soweit es nach Abs. 2 erforderlich ist, sind durch den Bebauungsplan insbesondere festzulegen
(4) Im Bebauungsplan müssen, soweit dies bekannt ist, ersichtlich gemacht werden
(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 gilt sinngemäß für Bebauungspläne.
§ 27
Verfahren
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf eines Bebauungsplanes ist während zweier Monate im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage Ist ortsüblich kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf Ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlußfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener Bebauungsplan ist vor dessen Kundmachung der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, wenn überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden. Falls ein Bebauungsplan keiner Genehmigung bedarf, ist er der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zurückzugeben.
(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn ein genehmigungspflichtiger Bebauungsplan
(5) Ein genehmigungspflichtiger Bebauungsplan ist durch Bescheid zu genehmigen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs. 4 vorliegt. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Bebauungsplanes bei der Landesregierung ein Versagungsbescheid zugestellt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(6) Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den rechtswirksamen Bebauungsplan Einsicht zu nehmen.
§ 28
Wirkung
(1) Bescheide auf Grund des Baugesetzes dürfen einem Bebauungsplan nicht widersprechen.
(2) Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
§ 29
Änderung
(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
(2) Für das Verfahren bei Änderungen eines Bebauungsplanes gelten die Vorschriften des § 27 sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der von der Linderung betroffenen Grundstücke vor der Beschlußfassung gehört werden.
§ 30
Maß der baulichen Nutzung
(1) Die Gemeindevertretung kann auch, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Maß der baulichen Nutzung festlegen.
(2) Das Maß der baulichen Nutzung kann insbesondere durch folgende Bemessungszahlen festgelegt werden:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung der Bemessungszahlen nach Abs. 2 zu erlassen, insbesondere über die anrechenbaren Flächen des Baugrundstückes und die Berechnung der bebauten Flächen, der Geschoßflächen und des umbauten Raumes.
(4) Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung gemäß Abs. 2 lit. a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit als das Maß der baulichen Nutzung durch die Gemeinde festgelegt wird.
§ 31
Arten der Bebauung
(1) Die Gemeindevertretung kann auch, ohne daß ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben die Art der Bebauung festlegen.
(2) Als Arten der Bebauung können insbesondere festgelegt werden
§ 32
Bausperre
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn dies zur Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen auf Grund-ader §§ 30 und 31 erforderlich ist.
(2) Eine Bausperre hat die Wirkung, daß Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz und Bewilligungen zur Teilung von Grundstücken nach § 34 nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben den Zweck der Bausperre nicht beeinträchtigt.
(3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer eines Jahres verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
§ 33
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen auf Grund der §§ 30 und 31 fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
IV. Hauptstück
Teilung von Grundstücken
§ 34
Bewilligung
(1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes geteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung
(3) Falls keine Versagungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, ist die Bewilligung zu erteilen.
(4) Teilungen von Grundstücken, die von der Vermessungsbehörde nach den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BUBI. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 166/1961, beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens bedürfen keiner Bewilligung.
§ 35
Verfahren
(1) Dem Antrag auf Bewilligung ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastral-mappe anzuschließen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung zur Teilung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 1 des Grundverkehrsgesetzes ist eine Äußerung der Grundverkehrs Ortskommission (§ 11 Grundverkehrsgesetz) einzuholen. Wenn ein Flächenwidmungsplan besteht, gilt dies nur für land- oder forstwirtschaftliche Zonen in Mischgebieten (§ 14 Abs. 4) und für Freiflächen (§ 16). Wird die Teilung trotz einer ablehnenden Äußerung der Grundverkehrs Ortskommission bewilligt, so ist dieser der Bescheid zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann die Grundverkehrs Ortskommission Berufung erheben.
(3) Wenn dem Antrag auf Bewilligung stattgegeben wird, ist vom Bürgermeister auf dem zur Verbücherung bestimmten Plan ein Vermerk über die Bewilligung anzubringen.
(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Teilungen von Grundstücken, die ohne die vorgeschriebene Bewilligung grundbücherlich durchgeführt werden, sind vom Bürgermeister als nichtig zu erklären. Solche Eintragungen im Grundbuch hat das Grundbuchgericht auf Grund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Nichtigerklärung von Amts wegen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.
V. Hauptstück
Umlegung und Grenzänderung vonGrundstücken
Umlegung von Grundstücken
§ 36
Begriff und Zweck
(1) Wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als Baufläche im Sinne des § 13 geeignet ist, die Bebauung von Grundstücken wegen ihrer Lage, Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann das Gebiet in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen (Umlegung).
(2) Bebaute Grundflächen dürfen in eine Umlegung nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer einbezogen werden, Hausgärten nur dann, wenn sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.
(3) Vorbehaltsflächen (§ 18) dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in eine Umlegung einbezogen werden.
§ 37
Einleitung des Verfahrens
(1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig, wenn er
(2) Soweit in einem Antrag nach Abs. 1 Miteigentümer unterfertigen, ist für die Berechnung der für die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden Flächen für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Fläche des im Miteigentum stehenden Grundstückes einzurechnen.
(3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 hat die Landesregierung die betroffene Gemeinde zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist.
§ 38
Rechtswirkungender Einleitung des Verfahrens
(1) Von der Erlassung einer Verordnung nach § 37 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 43)) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung unmöglich macht oder wesentlich erschwert.
(3) Soweit eine im Abs. I angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszweckes, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach § 37 Abs. 4 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.
(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten vorzunehmen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 39
Umlegungsplan
(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 37 Abs. 4 von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt der § 37 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Anmerkung nach § 38 Abs. 4 zu löschen.
(3) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten
§ 40
Neuverteilung
(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.
(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies
§ 41
Gemeinsame Anlagen
(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).
(2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten oder für deren neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil von ihrer Aufbringungspflicht zu befreien.
(3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.
§ 42
Auflage des Umlegungsplanes
(1) Ein gemäß § 39 Abs. 3 vorgelegter Umlegungsplan ist während zweier Monate im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Landesregierung ortsüblich kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer von Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Einwendungen und Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
§ 43
Umlegungsbescheid
(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung den Umlegungsplan zu genehmigen und
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
§ 44
Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides
(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach § 34 und eine Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz ist nicht erforderlich.
(2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dem Grundbuchs-gericht diesen Bescheid und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu veranlassen.
(3) Die im Umlegungsbescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.
(4) Soweit nach § 45 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstücks zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.
§ 45
Rechte Dritter
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die hiefür zuerkannten Geldabfindungen.
(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Schein-servituten durch die Um¬legung entbehrlich werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber abzusprechen, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.
(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid auszusprechen, daß Baurechte sowie Vor- und Wiederkaufsrechte auf die Grundstücke übergehen, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt waren.
(4) Bestandrechte gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszweckes nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandverhältnisses festzustellen. Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrages aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrages ein Schaden, so ist ihm eine entsprechende Geldabfindung zuzuerkennen.
(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 lit. f auszugleichen.
(6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens steht es frei, mit Genehmigung der Landesregierung durch Vertrag Regelungen über die Rechte Dritter zu treffen, die von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht.
§ 46
Gebühren- und Abgabenbefreiung, Kosten
(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten (§ 74 AVG. 1950) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke zu tragen.
Grenzänderung
§ 47
Begriff und Zweck
(1) Wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als Baufläche im Sinne des § 13 geeignet ist, die Bebauung einzelner aneinandergrenzender Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder mangels einer entsprechenden Erschließungsmöglichkeit verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann von der Landesregierung eine Änderung der Grenzen von Grundstücken verfügt werden (Grenzänderung).
(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn
§ 48
Antrag
(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es vom Eigentümer eines Grundstückes oder mit dessen Zustimmung von der Gemeinde beantragt wird und die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 gegeben sind.
(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
§ 49
Durchführung
(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate nicht überschreitende Frist einzuräumen.
(2) Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, hat die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen:
(3) Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1, 44, 45 und 46 gelten sinngemäß.
VI. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 50
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S zu bestrafen.
§ 51
Übergangsbestimmungen
(1) In Gemeinden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des § 2 des Wohnsiedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1962, genehmigte Flächenwidmungspläne in Geltung stehen, ist die Gemeindevertretung ermächtigt, durch Verordnung diese Flächenwidmungspläne ohne jegliche Änderung als Flächenwidmungspläne im Sinne dieses Gesetzes in Kraft zu setzen. Hiefür ist ein Verfahren nach § 19, insbesondere eine Genehmigung der Landesregierung, nicht erforderlich. Wenn jedoch ein solcher Flächenwidmungsplan den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht oder sich nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, ist er binnen fünf Jahren gemäß § 21 so zu ändern, daß er den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht bzw. auf das gesamte Gemeindegebiet ausgedehnt wird. Eine Planauflage gemäß § 19 Abs. 1 und 2 muß jedoch nicht durchgeführt werden, wenn durch die Änderung lediglich überholte Ausdrücke oder Planzeichen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt werden.
(2) In Gemeinden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des § 4 der Landesbauordnung, LBGl. Nr. 491 1962, genehmigte Verbauungspläne (Teilregulierungen) in Geltung stehen, ist die Gemeindevertretung ermächtigt, durch Verordnung diese Verbauungspläne (Teilregulierungen) ohne jegliche Änderung als Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes in Kraft zu setzen. Hiefür ist ein Verfahren nach § 27, insbesondere eine Genehmigung der Landesregierung, nicht erforderlich. Wenn jedoch ein solcher Bebauungsplan den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht, ist er binnen fünf Jahren gemäß § 29 so zu ändern, daß er den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Eine Planauflage gemäß § 27 Abs. 1 und 2 muß jedoch nicht durchgeführt werden, wenn durch die Änderung lediglich überholte Ausdrücke oder Planzeichen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt werden.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Grundteilungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1968, bewilligten Teilungen von Grundstücken gelten als im Sinne dieses Gesetzes bewilligt.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und Verbauungsplänen (Teilregulierungen) sowie zur Teilung von Grundstücken sind entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.
(5) Alle Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan im Sinne des Abs. 1 für das gesamte Gemeindegebiet in Geltung steht, haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 12 einen Flächenwidmungsplan zu beschließen. Die Landesregierung kann diese Frist erstrecken, wenn auf Grund der räumlichen Lage sowie der baulichen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet erscheint oder die Fristerstreckung im Interesse der Berücksichtigung überörtlicher Planungen gelegen ist.
(6) Ferienwohnhäuser (§ 14 Abs. 7) dürfen in Gemeinden, in denen noch kein Flächenwidmungsplan im Sinne des Abs. 1 für das gesamte Gemeindegebiet in Geltung steht, nur mit Bewilligung der Gemeindevertretung errichtet werden. Die Gemeindevertretung darf die Bewilligung nur erteilen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
§ 52
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme des § 7 Abs. 6 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 53
Wirksamkeitsbeginn und Außerkrafttretenvon Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des übernächsten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften, die Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft, insbesondere
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