Wohnbauförderungsgesetz 1968, Darlehen anstelle von Eigenmitteln
LGBL_VO_19730221_7Wohnbauförderungsgesetz 1968, Darlehen anstelle von EigenmittelnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1973 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 11 Abs. S bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Erleichterung der Eigenmittelaufbringung im Ausmaß von mindestens 10 v. H. der Gesamtbaukosten (§ 11 Abs. 1 Wohnbauförderungsgesetz 1968) ist
(2) Bei Miet-(Genossenschafts)-wohnungen kann das Eigenmittelersatzdarlehen dem Mieter (Nutzungsberechtigten) in Höhe der auf seine Wohnung entfaltenden Eigenmittel gewährt werden.
(3) Das sich aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung richtet sich nach der Anlage.
(4) Dieses Eigenmittlersatzdarlehen darf 10 v. H. der Gesamtbaukosten nicht überschreiten und nur gewährt werden, wenn sich im Hinblick auf das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (Abs. 3) ein Darlehensbetrag von mindestens 5000 S ergibt und der Darlehenswerber über das erforderliche Mindestausmaß an Eigenmitteln tatsächlich nicht verfügt.
§ 2
Das Eigenmittelersatzdarlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in Höhe von 2,5 v. H. zurückzuzahlen. Die Tilgung beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.
§ 3
Das Eigenmittelersatzdarlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der Beförderten Wohnung verliert.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1972, außer Kraft.
Zumutbares Ausmaß der Eigenmitteleinbringung in Schilling
bei einem monatlichen Familieneinkommen (ein Zwölftel des Familieneinkommens gemäß § 2 Abs.1 Z.13 des Gesetzes) in Schilling
Anzahl über über über über über über
der 3000 3500 4000 4500 5000 5500
Familien- bis bis bis bis bis bis bis
mitglieder 3000 3500 4000 4500 5000 5500 6000
1 - 5000 10000 15000 *) *) *)
2 - - 5000 10000 15000 20000 25000
3 - - - 5000 10000 15000 20000
4 - - - - 5000 10000 15000
5 - - - - - 5000 10000
6 - - - - - - 5000
7 und mehr - - - - - - -
Anzahl über über über über über über
der 6000 6500 7000 7500 8000 8500
Familien- bis bis bis bis bis bis
mitglieder 6500 7000 7500 8000 8500 9000
1 *) *) *) *) *) *)
2 30000 *) *) *) *) *)
3 25000 30000 *) *) *) *)
4 20000 25000 30000 *) *) *)
5 15000 20000 25000 30000 *) *)
6 10000 15000 20000 25000 30000 *)
7 und mehr 5000 10000 15000 20000 25000 30000
*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber aufzubringen
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