Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte
LGBL_VO_19730221_6Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der FörderungsobjekteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1973 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, wird verordnet:
§ 1
Angemessene Gesamtbaukosten
(1) Förderungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a, c und d des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, dürfen nur gewährt werden, wenn die nachgewiesenen Gesamtbaukosten die angemessenen Gesamtbaukosten nach Abs. 2 nicht überschreiten. Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die Kosten für die notwendigen Außenanlagen und für die Herstellung des Gehsteiges sowie die Anschlußgebühren, jedoch nicht die Grundbeschaffungs- und jene Aufschließungskosten, die für die Aufschließung außerhalb der Bauparzelle erforderlich sind, auf der die geförderte Baulichkeit errichtet wird. Die für die Aufschließung innerhalb der Bauparzelle erwachsenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Aufschließungskosten stehen.
(2) Die angemessenen Gesamtbaukosten werden mit 6000 S je Quadratmeter Nutzfläche festgesetzt. Dieser Baukostensatz gilt als Obergrenze und umfaßt auch Baumaßnahmen während der Wintermonate.
§ 2
Normale Ausstattung der Förderungsobjekte
(1) Als normale Ausstattung ist eine Ausstattung anzusehen, die den Erfordernissen der Haushaltsführung und Hygiene entspricht, hinsichtlich des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, nach dem jeweiligen Stand der Technik jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet.
(2) Zumindest gehören zu einer normalen Ausstattung in Beförderten Wohnungen eine dem Haushalt entsprechende Küche (Kochnische) mit Strom- und Wasseranschluß, ferner eine Badegelegenheit (Baderaum, Badenische) und ein Spülklosett, das möglichst vom Baderaum zu trennen ist, sowie eine wirtschaftlich zu betreibende Heizung der Aufenthaltsräume. In Mehrwohnungshäusern müssen die Wohnungen in sich abgeschlossen sein. Bei Häusern mit mehr als vier Wohnungen gehören zur normalen Ausstattung außerdem Fahrrad- und Kinderwageneinstellräume, ein Wasch und Trockenraum sowie ein Wäschetrockenplatz im Freien und Räume zum Abstellen der Müllbehälter, Leerverrohrungen für Telefon- und Antennenanschlüsse und in Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen mindestens ein Personenaufzug.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 5/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1968 und Nr. 8/1972, außer Kraft.
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