Bürgermeister-Pensionsgesetz
LGBL_VO_19730214_5Bürgermeister-PensionsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.02.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1973 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Ausschussvorlage 38/1972
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Ruhe- und Versorgungsbezüge, einmaligeEntschädigung, monatliche Zuwendungen
§ 1
Ruhebezüge
(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge.
(2) Der Ruhebezug beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 9) von 15 Jahren 60 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 10). Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2 v. H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(3) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der durch Krankheit oder Unfall bedingten Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(4) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 3 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(5) Außer den Ruhebezügen gebühren dem Bürgermeister Sonderzahlungen.
§ 2
Neuerliche Funktionsausübung
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Monat in dem die Funktion übernommen wird, vorangeht.
(2) Scheidet der Bürgermeister aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 1 neu zu bemessen.
§ 3
Versorgungsbezüge
(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges des Bürgermeisters.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht innert dreier Monate nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(4) Außer den Versorgungsbezügen gebühren den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters Sonderzahlungen.
§ 4
Ruhen der Ruhe- und Versorgungsbezüge
Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 1 und 3 ruhen im Falle des § 7, wenn die einmalige Entschädigung das Vierfache der Bemessungsgrundlage betragen hat, in den vier, wenn sie das Sechsfache betragen hat, in den sechs, und wenn sie das Neunfache betragen hat, in den neun Monaten, die der Beendigung der Funktionsausübung unmittelbar folgen.
§ 5
Pensionsbeitrag
(1) Der Bürgermeister hat einen monatlichen im vorhinein zu entrichtenden Pensionsbeitrag zu leisten. Er beträgt für die Monate März, Juni, September und Dezember 15 v. H. und für die übrigen Monate 10 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 10).
(2) Bürgermeister, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zum Land oder zu einer Gemeinde stehen und für die Zeit der Funktionsausübung ganz oder teilweise vom Dienst freigestellt (beurlaubt, außer Dienst gestellt) sind, sind von der Entrichtung eines Pensionsbeitrages befreit, wenn die Zeit der Dienstfreistellung (Beurlaubung, Außerdienststellung) nach den betreffenden dienstrechtlichen Vorschriften für die Bemessung eines Ruhe (Versorgungs-)genusses anrechenbar ist.
(3) Die Pensionsbeiträge sind von der Gemeinde einzuheben und vierteljährlich an den Bürgermeisterpensionsfonds (§ 12) abzuführen.
§ 6
Anwendung von Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes
Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 1 und 3 sind von den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden:
§ 37 Abs. 2 erster Satz – Anzeigepflicht –
§ 48 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 49 – Übergang von Schadenersatzansprüchen – mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Gemeinde der Bürgermeisterpensionsfonds (§
§ 50 – Abzüge von den Bezügen –
§ 52 – Ersatz von Übergenüssen – mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Gemeinde der Bürgermeisterpensionsfonds (§ 12) zu Beten
hat.
§ 53 – Verjährung –
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 84 Abs. 3 – Witwenversorgungsgenuß für die frühere Ehefrau –
§ 86 – Beschränkung des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß
§ 88 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 – Waisenversorgungsgenuß –
§ 7
Einmalige Entschädigung
(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Sie beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 9) von wenigstens fünf Jahren das Vierfache, von wenigstens zehn Jahren das Sechsfache und von wenigstens zwölf Jahren das Neunfache der Bemessungs-grundlage (§ 10).
(2) Scheidet der Bürgermeister durch Tod aus seiner Funktion aus, so haben nacheinander Anspruch auf die einmalige Entschädigung:
(3) Sind nach Abs. 2 mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die einmalige Entschädigung zur ungeteilten Hand.
§ 8
Monatliche Zuwendungen
(1) Einem ehemaligen Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen können auf Antrag monatliche Zuwendungen gewährt werden, wenn
(2) Das Ausmaß der monatlichen Zuwendungen ist unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage (§ 10) festzusetzen. Die monatliche Zuwendung darf für den ehemaligen Bürgermeister 60 v. H., für die Witwe 36 v. H., für eine Halbwaise 7,2 v. H. und für eine Vollwaise 18 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Das Ausmaß der monatlichen Zuwendungen ist neu festzusetzen, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich ändern.
(3) Der § 1 Abs. 3 und 4 bzw. der § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 9
Ermittlung der Funktionsdauer
(1) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle nach dem 27. April 1945 liegenden Zeiten der Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch
(2) Die Funktionsdauer ist in vollen Jahren auszudrücken. Ein bei der Ermittlung sich ergebender Bruchteil eines Jahres gilt, wenn er wenigstens sechs Monate beträgt, als volles Jahr.
§ 10
Bemessungsgrundlage
(1) Als Bemessungsgrundlage gilt der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen, der sich aus der nachstehenden Tabelle auf Grund der Einwohnerzahl der Gemeinde, in welcher die Funktion des Bürgermeisters ausgeübt wird, ergibt:
Gehalt
Einwohnerzahl Verw.Gr. DKl. Geh.St.
bis 500 C II 1
von 501 bis 1000 C II 6
von 1001 bis 1500 C IV 2
von 1501 bis 2000 C IV 4
von 2001 bis 3000 B V 1
von 3001 bis 5000 A V 3
von 5001 bis 7000 A VII 1
von 7001 bis 10000 A VII 4
von 10001 bis 15000 A VII 6
über 15000 A VIII 3
(2) Für die Einstufung nach Abs. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung für den Stichtag (Abs. 3) ergibt.
(3) Als Stichtag im Sinne des Abs. 2 gilt in den Fällen der §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und im Falle des § 5 Abs. 1 der Zeitpunkt der Fälligkeit des Pensionsbeitrages.
(4) Auf Grund der Durchführung einer Volkszählung sich allenfalls ergebende Änderungen in der Einstufung nach Abs. 1 sind erst mit dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses dieser Volkszählung folgenden Monatsersten zu berücksichtigen.
§ 11
Erlöschen von Ansprüchen
Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie auf monatliche Zuwendungen erlischt durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Anspruch auf Witwenversorgungsbezug sowie der Anspruch einer Witwe auf monatliche Zuwendungen erlischt außerdem durch Verehelichung.
Bürgermeisterpensionsfonds
§ 12
Errichtung, Aufgaben und Sitz
(1) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden des Landes angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Bürgermeisterpensionsfonds“. Er hat seinen Sitz am Sitz einer allenfalls bestehenden die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung, im Falle des Nichtbestehens einer solchen Vereinigung am Sitz der Landesregierung.
§ 13
Organe, Instanzenzug
(1) Organe der Bürgermeisterpensionsfonds sind
(2) Die Geschäfte der Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds zu besorgen. Die Gemeinde am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds hat das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal sowie die erforderlichen sachlichen Einrichtungen gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Nichtbestehens einer Vereinigung im Sinne des § 12 Abs. 2 trifft diese Verpflichtung das Land. Der Obmann hat aus dem zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Geschäftsstelle zu bestellen. Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Geschäftsstelle steht in sachlicher Hinsicht dem Obmann als Vorstand der Geschäftsstelle zu.
(3) Gegen Bescheide von Organen des Bürgermeisterpensionsfonds ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 14
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1) an.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist der Verwaltungsausschuß beschlußunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Bei einer solchen Sitzung ist der Verwaltungsausschuß ohne Rücksicht auf die Anzahl den anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(3) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuß obliegt:
§ 15
Verwaltungsvorstand
(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann, der Obmannstellvertreter und als weitere Mitglieder je ein Vertreter der demselben politischen Bezirk angehörenden Gemeinden (Bezirksvertreter) an.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes müssen dem Kreis der Bürgermeister oder Gemeindevorstandsmitglieder angehören.
(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und endet mit der Neuwahl seiner Mitglieder. Die Neuwahl des Verwaltungsvorstandes durch den Verwaltungsausschuß hat jeweils im zweiten Monat nach dem Stattfinden allgemeiner Gemeindevertretungswahlen zu erfolgen.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Hiebei sind der Obmann und der Obmannstellvertreter von allen Bürgermeistern und die Bezirksvertreter von den Bürgermeistern der Gemeinden des betreffenden politischen Bezirkes zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Beim zweiten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den zweiten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim zweiten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied des Verwaltungsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen, dem – abgesehen von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 – im Falle der Verhinderung die Vertretung des Mitgliedes obliegt.
(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verwaltungsvorstandes durch Tod, Rücktritt oder wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt. Die im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes freigewordene Stelle ist ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(6) Der § 14 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß für die Beschlußfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes anwesend sein müssen.
(7) Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle Aufgaben des Bürgermeisterpensionsfonds, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
§ 16
Obmann
(1) Dem Obmann obliegt:
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
§ 17
Einnahmen
Dem Bürgermeisterpensionsfonds fließen zu:
§ 18
Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden haben einen monatlichen Beitrag in der Höhe des Pensionsbeitrages (§ 5 Abs. 1) zu entrichten. Hiebei ist es unerheblich, ob der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit ist.
§ 19
Ausfallsleistungen der Gemeinden
(1) Soweit die im § 17 lit. a, b und d angeführten Einnahmen des Bürgermeisterpensionsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu erbringen. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen. Dieses Ergebnis ist erstmals für das dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgende Kalenderjahr anzuwenden.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Bürgermeisterpensionsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Kostenanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Voranschlag des Bürgermeisterpensionsfonds vorgesehenen Ausfallsleistungen der Gemeinden zu ermitteln.
§ 20
Anspruch der Gemeinde
Wenn ein Bürgermeister von der Entrichtung des Pensionsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 befreit war oder – wenn es sich um vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Funktionszeiten handelt – befreit gewesen wäre, gebühren der Gemeinde, in welcher der Bürgermeister die Funktion ausgeübt hat, 50 v. H. der Ruhe (Versorgungs-)bezüge einschließlich der Sonderzahlungen, die dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustünden, wenn als Funktionsdauer die Zeit, während welcher der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit war bzw. befreit gewesen wäre, zugrunde gelegt wird. Auf die hienach der Gemeinde gebührenden Leistungen ist jedoch eine dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen gewährte einmalige Entschädigung nach § 7 anzurechnen.
§ 21
Mitteilungspflicht
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Bürgermeisterpensionsfonds alle Mitteilungen zu machen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
§ 22
Anwendung von Bestimmungen desGemeindegesetzes
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Bürgermeisterpensionsfonds sinngemäß die Bestimmungen des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.
(2) Aufsichtsbehörde des Bürgermeisterpensionsfonds ist die Landesregierung.
Schlußbestimmungen
§ 23
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Bürgermeisterpensionsfonds sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung oder auf Ruhe (Versorgungs-)bezüge besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 31. Dezember 1972 aus der Funktion ausgeschieden ist.
(2) Die Landesregierung hat innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verwaltungsausschuß zur Wahl des Verwaltungsvorstandes einzuberufen.
§ 25
Inkrafttreten und Außerkrafttreten vonVorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 26 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, außer Kraft. Gleichzeitig haben im § 45 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, die Worte „sowie eines Ruhebezuges des Bürgermeisters oder seiner Hinterbliebenen“ zu entfallen.
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