Baugesetz, Geltung von Verordnungen
LGBL_VO_19721228_58Baugesetz, Geltung von VerordnungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1972 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 14 Abs. 2, 20 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 50 Abs. 4 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
§ 1
Die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 41/1972, die Baueingabeverordnung, LGBl. Nr. 42/1972, und die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 19/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, gelten auch für bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen
§ 2
Der Bund als Träger von Privatrechten hat bei der Errichtung von Gebäuden nach Abs. 1 sowie größeren Zu- oder Umbauten von solchen Gebäuden Schutzräume entsprechend der Schutzraum Verordnung, LGBl. Nr. 4/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1972, zu erstellen.
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