Bautechnikverordnung
LGBL_VO_19720928_41BautechnikverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1972 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Jedes Bauwerk und jedes sonstige in den §§ 23 und 24 des Baugesetzes genannte Vorhaben muß in allen seinen Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine Regelungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so ausgeführt werden, daß es den Erfordernissen der Sicherheit, besonders in bezug auf Festigkeit, Dauerhaftigkeit und Brandschutz, des Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit, des Verkehrs sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes entspricht.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in der Öltankverordnung, der Schutzraumverordnung und anderen auf Grund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen abweichende Regelungen getroffen sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
§ 3
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind insoweit anzuwenden, als im 3. Absatz nichts anderes angeordnet ist.
§ 4
Bauteile
(1) Alle Bauteile müssen eine ihrer Art und Verwendung entsprechende Festigkeit sowie Standsicherheit und Brandwiderstandsfähigkeit aufweisen. Sie müssen erforderlichenfalls gegen Feuchtigkeit und chemische Einwirkungen geschützt sein. Fundamente müssen außerdem gegen chemische Einwirkungen beständig sein.
(2) Jedes Bauwerk muß stand- und frostsicher gegründet sein.
§ 5
Wände
(1) Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Wände und Wandverkleidungen aus mindestens normal brennbaren Baustoffen sind jedoch zulässig, wenn die durch im Hinblick auf die örtliche Lage, die Größe sowie auf den Verwendungszweck des Gebäudes oder des einzelnen Raumes das Gebäude selbst oder andere Gebäude einer besonderen Brandgefahr nicht ausgesetzt sind.
(2) Wände, die Wohnungen voneinander oder Wohnräume von Betriebsräumen trennen, müssen brandbeständig sein.
(3) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch brandbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen.
(4) In Räumen, die nach ihrer Verwendung aus Gründen der Hygiene einer ständigen Reinhaltung bedürfen, sowie in Räumen, in denen sich in erhöhtem Maße Feuchtigkeit entwickelt (z. B. Großküchen, Bäder, Duschräume, Aborte u. dgl.) müssen die Wandflächen im erforderlichen Ausmaß abwaschbar hergestellt werden.
(5) In Wänden aus Beton oder Stahlbeton sind Rohre, Schächte oder Kanäle vorzusehen, welche die Führung der erforderlichen Leitungen ohne Beeinträchtigung der Tragfestigkeit ermöglichen. Für Energie- und Nachrichtenleitungen sind voneinander getrennte Rohre, Schächte oder Kanäle vorzusehen.
(6) Bei Gebäuden mit mehr als zwei Obergeschossen müssen Außenwandverkleidungen und deren Befestigungen aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
§ 6
Brandwände
(1) Brandwände müssen sämtliche Bauteile aus brennbaren Baustoffen (z. B. Holzbalken, Dachlatten) voneinander trennen. Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen nicht in Brandwände eingemauert sein. Bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen müssen die Brandwände mindestens 0,3 m über die Außenwände vorgezogen sein.
(2) Unumgänglich notwendige Öffnungen in Brandwänden müssen mit brandbeständigen Brandschutz-türen oder -klappen ausgestattet sein.
(3) Gebäude sind in Abständen von höchstens 40 m durch Brandwände in Brandabschnitte zu teilen. Wenn der Verwendungszweck des Gebäudes die Bildung von Brandabschnitten ausschließt, sind stattdessen ähnlich wirksame Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
(4) Außenwände an der Nachbargrenze müssen als Brandwände ausgeführt sein, wenn das Nachbar-grundstück bis zur gemeinsamen Grenze bebaut oder eine solche Bebauung möglich ist. In diesen Brand-wänden sind nur Öffnungen zulässig, die in Zusammenhang mit Schutzräumen erforderlich sind.
§ 7
Decken
(1) Decken müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Decken und Deckenverkleidungen aus mindestens normal brennbaren Baustoffen sind jedoch zulässig, wenn Die durch im Hinblick auf die örtliche Lage, die Größe sowie auf den Verwendungszweck des Gebäudes oder des einzelnen Raumes das Gebäude selbst oder andere Gebäude einer besonderen Brandgefährdung nicht ausgesetzt sind.
(2) Decken, die Wohnungen voneinander oder Wohnräume von Betriebsräumen trennen sowie Decken über Kellerräumen müssen brandbeständig sein.
(3) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch brandbeständige Decken vom übrigen Gebäude zu trennen.
(4) Unumgänglich notwendige Öffnungen in Decken, die Brandabschnitte begrenzen, müssen mit selbstschließenden brandbeständigen Abschlüssen ausgestattet sein.
(5) Für das Füllen von Deckenhohlräumen dürfen mindestens schwer brennbare Baustoffe verwendet werden.
(6) Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß auch für Decken aus Beton oder Stahlbeton.
§ 8
Dächer
(1) Dachkonstruktionen müssen unter Bedachtnahme auf die örtlich auftretenden Schnee- und Windlasten den statischen Erfordernissen entsprechen.
(2) Bei zweischaligen Dachkonstruktionen muß der Zwischenraum ausreichend belüftet sein.
(3) Die Dachhaut muß blendungsfrei sowie gegen Witterungseinflüsse, Flugfeuer oder strahlende Wärme widerstandsfähig sein. Eine Dachhaut aus normal brennbaren Baustoffen ist jedoch zulässig, wenn die durch das Gebäude im Hinblick auf seinen Verwendungszweck und seine örtliche Lage keiner besonderen Brandgefahr ausgesetzt ist.
(4) Der Abfluß von Dachwässern sowie das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen, insbesondere Hauszugänge ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
§ 9
Stiegen und Gänge
(1) Jedes nicht ebenerdige Geschoß muß durch eine Hauptstiege zugänglich sein. Hauptstiegen dürfen nicht durch Aufzüge oder Rolltreppen ersetzt werden. Bei Gebäuden mit besonderer Brandgefährdung müssen zusätzliche Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein.
(2) Von keiner Stelle eines Aufenthaltsraumes aus darf der Gehweg zu einer Stiege, die zu einem Ausgang ins Freie führt oder zu einem solchen Ausgang, mehr als 40 m betragen.
(3) In Gebäuden mit mehr als einem Obergeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß müssen die Hauptstiegen einschließlich der Wände und der Decke des Stiegenhauses brandbeständig ausgeführt sein. Gänge, welche die regelmäßige Verbindung von Aufenthaltsräumen zu Hauptstiegen herstellen, müssen mindestens so breit wie die Hauptstiege sein.
(4) Die Breite der Stiegen, Podeste und Gänge ist nach ihrem Verwendungszweck zu bemessen. Die Hauptstiege einschließlich der Podeste muß jedoch eine Breite von mindestens 0,90 m zwischen den Handläufen oder dem Handlauf und der Wand aufweisen. Podeste müssen mindestens 0,90 m tief sein.
(5) Hauptstiegen müssen in der Gehlinie eine Stufenbreite von mindestens 0,27 m, andere Stiegen eine solche von mindestens 0,25 m haben. Die Stufen dürfen bei Hauptstiegen höchstens 0,18 m, bei sonstigen Stiegen höchstens 0,20 m hoch sein. Bei gewandelten Stiegen hat die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege mindestens 0,13 m zu betragen. Die Gehlinie ist bei gewandelten Stiegen im Abstand von 0,45 m vom inneren Stiegenrand anzunehmen.
(6) Die lotrechte Durchgangshöhe von Hauptstiegen muß durchgehend mindestens 2,10 m betragen.
(7) Hauptstiegenhäuser und Gänge müssen ausreichend natürlich belichtet und in gleicher Weise belüftbar sein. Die Belichtung von Hauptstiegenhäusern durch Oberlichten ist nur bis zu drei Obergeschossen zulässig.
(8) Jede Stiege mit mehr als drei Stufen muß an mindestens einer Seite mit einem Handlauf versehen sein. Bei Stiegen mit einer Breite von mehr als 2,50 m und bei gewendelten Stiegen müssen an beiden Seiten Handläufe vorhanden sein.
(9) In Stiegenhäusern und Gängen sind Einzelstufen tunlichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Einzelstufen deutlich zu kennzeichnen bzw. zu beleuchten.
§ 10
Geländer und Brüstungen
(1) Stiegen und sonstige Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen mit standfesten Geländern oder Brüstungen in einer Höhe von mindestens 0,90 m oder mindestens gleich wirksamen Absicherungen versehen sein Diese Geländer, Brüstungen oder sonstigen Absicherungen sind so auszubilden, daß ein Durchschlüpfen auch von Kindern nicht möglich ist.
(2) An Dachterrassen und ähnlichen Stellen, die von einer größeren Anzahl von Personen zugänglich sind und mehr als 10 m über dem Gelände liegen, müssen die Geländer und Brüstungen mindestens 1,10 m sein.
§ 11
Fußböden
(1) Fußbodenbeläge in Aufenthaltsräumen müssen wärmedämmend sein.
(2) In Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen sowie in Verkehrswegen von Gebäuden, die für den Aufenthalt von mehr als 50 Personen bestimmt sind, muß der Bodenbelag mindestens schwer brennbar sein.
(3) In Räumen, die nach ihrer Verwendung aus Gründen der Hygiene einer leichten und wirksamen Reinigung bedürfen sowie in Räumen, in denen sich in erhöhtem Maße Feuchtigkeit entwickelt, sind die Fußböden wasserundurchlässig und leicht abwaschbar herzustellen und mit den Wänden fugendicht zu verbinden.
§ 12
Türen
(1) Alle Türen sind so auszuführen und anzulegen, daß sie leicht betätigt und gefahrlos benützt werden können.
(2) Die Breite der Türen ist unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck der Gebäude oder Räume, denen sie zugehören, zu bemessen. Die lichte Durchgangshöhe der Tü¬ren hat mindestens 1,90 m zu betragen. Hauseingangstüren müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen.
(3) Alle in das Stiegenhaus mundenden Wohnungs-, Kellerabgangs- und Dachbodenzugangstüren müssen bei Gebäuden, die mehr als ein Obergeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß aufweisen oder für den Aufenthalt von mehr als 50 Personen bestimmt sind, als Brandschutztüren ausgeführt sein. Die Hauseingangstüren solcher Gebäude müssen in der Fluchtrichtung aufschlagen.
(4) Türen zu Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder Lagerung solcher Stoffe dienen, müssen brandbeständig sein. Die Türschwellen sind hiebei so anzubringen, daß leicht entzündliche oder explosive Flüssigkeiten nicht aus dem Raum ausfließen können.
§ 13
Fenster
(1) Wenn es der Verwendungszweck des Raumes erfordert, müssen Lüftungsflügel angebracht werden, die vom Stand aus geöffnet werden können.
(2) Weist die Brüstung von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht wenigstens eine Höhe von 0,85 m über dem Fußboden auf, so sind die Fenster bis zu dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern.
§ 14
Niveau der Räume
(1) Der Fußboden von Wohn- und Schlafräumen muß mindestens an einer Fensterseite in der Höhe des angrenzenden Geländes und mindestens 0,15 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen.
(2) Der Fußboden anderer Aufenthaltsräume darf an keiner Stelle mehr als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegen. Gaststätten, Verkaufsräume, Spiel- und Sportanlagen, Kessel- und Maschinenräume u. dgl. sind in jeder Tiefenlage zulässig, wenn ausreichende Fluchtwege vorhanden sind und eine wirksame Durchlüftung gewährleistet ist.
(3) Aufenthaltsräume, die nicht unterkellert sind oder unter das angrenzende Gelände reichen, müssen gegen aufsteigende und seitlich eindringende Feuchtigkeit ausreichend gesichert sein.
§ 15
Raumhöhe
(1) Die lichte Höhe der Räume ist nach deren Verwendungszweck unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesundheit und das Ausmaß der Bodenfläche zu bemessen.
(2) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,50 m betragen. Sie ist bei Decken mit nicht ebener Untersicht so auszumitteln, daß der Luftraum dieselbe Größe wie bei Decken mit ebener Untersicht und einer Höhe von 2,50 m erhält.
(3) Aufenthaltsräume im Dachgeschoß müssen über der halben Fußbodenfläche auch eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Für im Dachgeschoß befindliche Arbeitsräume gelten jedoch die Vorschriften nach Abs. 1 und 2.
§ 16
Kellergeschosse
Bei übereinanderliegenden Kellergeschossen muß neben dem Hauptstiegenhaus ein von diesem möglichst weit entferntes Kellerstiegenhaus mit einem Ausgang ins Freie vorhanden sein. Jedes Kellergeschoß muß gegen das Kellerstiegenhaus durch eine Brandschutztüre abgeschlossen sein.
§ 17
Dachräume
(1) Dachräume, durch die Leitungen und Rauchfänge führen, sowie solche, deren Bauteile auf Grund von baubehördlichen Anordnungen fallweise oder periodisch zu überprüfen sind, müssen zugänglich und verschließbar sein.
(2) Dachräume müssen von Aufenthaltsräumen und den zu ihnen führenden Zugängen mindestens brandhemmend getrennt sein.
§ 18
Wärmeschutz
(1) Alle Räume müssen entsprechend den klimatischen Gegebenheiten am Standort des Gebäudes sowie entsprechend ihrem Verwendungszweck und ihrer Einordnung im Gebäude gegen nachteilige Temperatureinwirkungen ausreichend geschützt sein.
(2) Außenmauern, Decken, Türen, Fenster und Fußböden sind so auszubilden, daß sie eine den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechende Wärmedämmung gewährleisten.
§ 19
Schall- und Erschütterungsschutz
Alle Teile eines Bauwerkes müssen entsprechend dem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen einen ausreichenden Schutz gegen Luftschall und Körperschall sowie Erschütterungen gewährleisten.
§ 20
Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen natürlich belichtet werden können, sofern ihr Verwendungszweck nicht eine ausschließliche künstliche Beleuchtung erfordert. Die Fläche von Belichtungsöffnungen in Aufenthaltsräumen muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche betragen. Übersteigt die Raumtiefe mehr als 5 m, so hat die Fläche der Belichtungsöffnungen mindestens ein Achtel der Fußbodenflächen zu betragen.
(2) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend beleuchtet werden können.
§ 21
Lüftung und Beheizung
(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend be- und entlüftet werden können.
(2) Aufenthaltsräume müssen beheizbar sein, falls der Verwendungszweck eine Beheizung nicht ausschließt, oder nicht erfordert.
§ 22
Lüftungs- und Klimaanlagen
(1) Alle zu Lüftungs- und Klimaanlagen gehörenden Maschinen und Einrichtungen müssen so aufgestellt und angebracht sein, daß eine einwandfreie Bedienung und Wartung aller Teile möglich ist und daß weder in den zu lüftenden bzw. zu klimatisierenden Räumen noch in anderen Teilen des Gebäudes oder in der Nachbarschaft unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen und Gerüche eine sonstige Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen werden.
(2) Maschinenräume für Lüftungs- und Klimazentralen u. dgl. sind als solche zu bezeichnen und abschließbar einzurichten.
(3) Lüftungskanäle, Luftfilter sowie die dazugehörigen schalldämpfenden Einrichtungen sind aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen herzustellen.
(4) An geeigneten Stellen der Lüftungskanäle sind verschließbare Reinigungsöffnungen in entsprechender Anzahl und Größe vorzusehen.
(5) Alle beweglichen Teile von Lüftungs- und Klimaanlagen, insbesondere Keilriemenantriebe sowie Saugöffnungen von Ventilatoren, müssen mit geeigneten Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringende Berührungen versehen sein.
(6) Auf Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 19 sowie 21 bis 24 der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1960, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle des Wortes "Dienstnehmer" und der Worte „im Betrieb beschäftigten" jeweils die Worte "Personen, welche die Anlage benützen oder bedienen, und an Stelle des Wortes "Dienstnehmerschutzes" die Worte "Schutzes der Personen, welche die Anlage benützen oder bedienen", zu treten haben.
(7) Nicht brandbeständige Schächte und Kanäle von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen beim Durchtritt durch Wände und Decken, die Brandabschnitte begrenzen, mit Brandschutzklappen ausgestattet sein. Diese Brandschutzklappen müssen eine Handbetätigung besitzen sowie selbsttätig schließen, sobald eine Temperatur von 70 Grad Celsius erreicht wird. Die Stellung der Brandschutzklappen muß von außen erkennbar sein.
(8) Brennbare Bauteile müssen von den Innenwandungen der Warmluftkanäle einen Abstand von mindestens 0,15 m aufweisen, sofern der Wärmeaustausch nicht mit Warmwasser erfolgt.
§ 23
Heizräume
(1) Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 25.000 kcal/h sind in eigenen Heizräumen aufzustellen.
(2) Die Umfassungsbauteile von Heizräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis 50.000 kcal/h müssen mindestens brandhemmend, von jenen mit einer größeren Gesamtnennheizleistung müssen brandbeständig sein. Der Fußbodenbelag muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(3) Heizräume müssen so groß sein, daß die Feuerstätten ohne Behinderung betrieben, bedient, überprüft und gewartet werden können.
(4) Die lichte Höhe der Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung bis 100.000 kcal/h muß mindestens 2,10 m, bis 500.000 kcal/h mindestens 2,50 m und für Feuerstätten mit einer größeren Gesamtnennheizleistung mindestens 3 m betragen.
(5) Heizraumtüren müssen Brandschutztüren sein. Die Heizraumtüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn die Feuerstätte eine Gesamtnennheizleistung von mehr als 500.000 kcal/h aufweist.
(6) In Heizräumen muß eine ständig wirksame Lüftung vorhanden sein. Die Luftzufuhr muß aus dem Freien erfolgen. Lüftungsanlagen in Heizräumen dürfen die Zugverhältnisse in der Feuerstätte nicht ungünstig beeinflussen. Der Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen bei Feuerstätten für flüssige und feste Brennstoffe muß dem erforderlichen Rauchfangquerschnitt entsprechen, jedoch mindestens 625 m2 betragen.
(7) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennheizleistung von mehr als 500.000 kcal/h müssen sowohl in Bodennähe als auch in Deckennähe eine Lüftungsöffnung aufweisen. Die Lüftungsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß sich eine diametrale Durchlüftung des Raumes ergibt.
(8) Jeder Heizraum ist mit einer elektrischen Beleuchtung auszustatten.
§ 24
Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß eine Brandgefahr nicht entstehen kann und die natürliche Zusammensetzung der freien Luft nur insoweit verändert wird, als dadurch weder das Wohlbefinden von Menschen noch das Leben von Tieren und Pflanzen noch Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften merklich beeinträchtigt werden.
(2) Von Feuerungsanlagen darf keine belästigende Wärmeübertragung auf angrenzende Räume ausgehen.
(3) Alle Teile von Feuerungsanlagen müssen ohne Behinderung betrieben, bedient, überprüft und gewartet werden können.
(4) Das Gasgesetz, LGBl. Nr. 30/1965, und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen über Gasfeuerungsanlagen bleiben unberührt.
§ 25
Feuerstätten
(1) Jede Feuerstätte muß an einen Rauchfang angeschlossen sein.
(2) In nicht ausgebauten Dachräumen dürfen keine Feuerstätten aufgestellt werden.
(3) Zwischen Feuerstätten mit einer Nennheizleistung bis zu 10.000 kcal/h und nicht brandbeständigen Wand- und Deckenkonstruktionen sind die in der folgenden Tabelle angegebenen Mindestabstände einzuhalten:
Gegen ungeschützte Gegen brandhemmend
Bauteile verkleidete oder mit
(Holz, Holzwerkstoffe, Abschirmplatten
Kunststoffe u.ä.) geschützte Bauteile
Feuerstätten aus Kacheln
oder Mauerwerk mit
anderer wärmeisolierender
Ummantelung 0,25 m 0,15 m
Feuerstätten aus Metall
ohne wärmeisolierende
Ummantelung 0,50 m 0,25 m
(4) Bei Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 10.000 kcal/h und mehr sind Abstände einzuhalten, die mindestens um die Hälfte größer sind als jene nach Abs. 3.
(5) Abschirmplatten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein und die Feuerstätte 0,50 m bzw. die Rauchrohre 0,25 m seitlich überragen. Sie müssen von den zu schützenden Wänden und Decken mindestens 3 cm entfernt und so angebracht sein, daß die erwärmte Luft hinter der Abschirmplatte durchströmen kann.
(6) Vor Feuerstätten für feste Brennstoffe muß ein nicht brennbarer Belag in einer Breite von mindestens 0,50 m und einer Tiefe von mindestens 0,30 m vorhanden sein.
(7) Bei Warmluftheizungen müssen die Heizkammern allseitig aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Sofern die Wände und Decken der Kammern nicht brandbeständig sind, sind gegenüber brennbaren Bauteilen die Mindestabstände nach Abs. 3 bzw. 4 einzuhalten. Der Boden der Kammer ist mit einem nicht brennbaren wärmedämmenden Belag zu versehen. Brennbare Auskleidungen in den Kammern sind unzulässig.
§ 26
Rauchkammern und Rauchschränke
(1) Rauchkammern und Rauchschränke müssen aus nicht brennbaren Baustoffen so hergestellt sein, daß sie den bei einem Brand des Geräucherten zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Der Boden der Kammer bzw. die Unterlage des Schrankes muß brandbeständig sein. Sofern solche Anlagen in Dachböden aufgestellt werden, müssen sie einschließlich der Türen allseits brandbeständig sein.
(2) Bei nicht brandbeständig hergestellten Anlagen muß gegenüber ungeschützten Bauteilen ein Mindestabstand von 1 m, gegenüber brandhemmend verkleideten brennbaren Bauteilen ein Mindestabstand von 0,50 m eingehalten werden. Bei Anlagen mit einem Kammer- oder Schrankinhalt von mehr als 2,50 m3 darf die Feuerstätte nicht unmittelbar unterhalb des Rauchraumes angeordnet sein.
(3) Die Rauchzu- und -abführungen müssen den an Rauchfänge bzw. Verbindungsstücke (§ 27) gestellten Anforderungen entsprechen.
§ 27
Verbindungsstücke
(1) Verbindungsstücke (Rauchrohre, Poterien und Rauchkanäle) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sowie einschließlich der Anschlußstellen an den Feuerstätten und Rauchfängen durchgehend betriebsdicht sein.
(2) Verbindungsstücke müssen in der Wohnung oder Betriebseinheit, in der sich die Feuerstätte befindet, an den dazugehörigen Rauchfang angeschlossen werden. Sie dürfen nur mit nicht brennbaren Vorrichtungen aufgehängt oder gestützt werden. Ihre Länge darf höchstens ein Viertel der wirksamen Rauchfanghöhe und nicht mehr als 5 m betragen.
(3) Verbindungsstücke müssen über ihre ganze Länge mindestens eine so große Querschnittsfläche wie das Anschlußstück der Feuerstätte aufweisen. Die Querschnittsfläche der Verbindungsstücke darf nicht größer als jene des Rauchfanges sein. Bei rechteckigem Querschnitt des Verbindungsstückes darf die eine Seite höchstens um das Eineinhalbfache länger als die andere Seite sein. Zugbegrenzer müssen ein Viertel des Querschnittes, mindestens aber 25 m2 frei lassen.
(4) Für Verbindungsstücke aus Metall ohne wärmeisolierende Ummantelung (Rauchrohre) gelten die im § 25 Abs. 3 festgelegten Abstände sinngemäß. Durchführungen von Rauchrohren durch brennbare Wände sind, sofern diese Abstände nicht eingehalten werden können, mindestens 0,20 m um das Rohr fugendicht auszumauern. Die Führung von Rauchrohren quer durch Außenwände oder Fenster unmittelbar ins Freie ist unzulässig.
(5) Verbindungsstücke aus keramischen Baustoffen (Poterien) müssen von ungeschützten brennbaren Bauteilen mindestens 0,25 m und von brandhemmend verkleideten Bauteilen mindestens 0,15 m entfernt sein. Sie müssen in ihrer ganzen Länge mit einem nicht brennbaren Putzträger allseitig umhüllt und verputzt sein. Die Verwendung von Rohren aus Beton, Asbestzement oder Steinzeug für die Ableitung von Rauchgasen ist nicht zulässig.
(6) Die Verlegung von Rauchrohren und Poterien in nicht ausgebauten Dachböden und in Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sowie in Zwischendecken, Scheindecken u. dgl. ist nicht zulässig.
(7) Für gemauerte Verbindungsstücke gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 6.
§ 28
Rauchlänge
(1) Rauchfänge müssen auf tragfähigen, nicht brennbaren Bauteilen aufgesetzt sein. Sie dürfen höchstens einmal, und zwar nur bis zu 30 Grad von der Lotrechten, gezogen werden.
(2) Rauchfänge müssen eine wirksame und der Nennheizleistung entsprechende Ableitung der Rauchgase gewährleisten. Rauchfänge müssen auf ihrer ganzen Länge denselben lichten Querschnitt haben. Bei rechteckigem Quer schnitt darf keine Innenseite kürzer als 0,14 n sein. Das Seitenverhältnis darf 1:1,5 nicht unterschreiten. Der Innendurchmesser rundet Rauchfänge muß mindestens 0,14 m betragen
(3) Rauchfänge dürfen nur aus gebrannten Vollziegelsteinen oder nach § 21 Abs. 4 des Baugesetzes zugelassenen Rauchfangformsteinen und Rauchfangsystemen hergestellt sein.
(4) Bei gemauerten Rauchfängen aus Vollziegeln hat die Wandstärke mindestens 0,12 m zu betragen. Beim Anschluß von Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als 50.000 kcal/h sowie bei Rauchfängen in oder an Außenwänden und in Räumen, in denen Arbeiten mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen vorgenommen werden oder die der Lagerung solcher Stoffe dienen, müssen die Wangen mindestens 0,25 m stark sein. Die Mindeststärke der Wangen darf durch Leitungsschlitze und sonstige Aussparungen nicht verringert werden.
(5) Brennbare Bauteile müssen von den Außenflächen der Rauchfänge mindestens 5 cm entfernt sein. Nicht einsehbare Zwischenräume, insbesonders im Bereich der Deckendurchführungen, sind mit nicht brennbaren Baustoffen dicht auszufüllen.
(6) Rauchfänge müssen betriebsdicht sein. Gemauerte Rauchfänge müssen an der Innenseite mindestens verfugt, an der Außenseite verputzt oder verfugt sein.
(7) Außerhalb des Daches liegende Teile des Rauchfanges müssen witterungsbeständig sein. In Gebäuden mit brandgefährdeter Umgebung sind Rauchfänge so auszuführen, daß Funkenflug wirksam vermieden wird.
(8) An einen Rauchfang dürfen höchstens drei Feuerstätten angeschlossen werden. Die Einmündungen müssen im gleichen Geschoß und in derselben Wohnung oder Betriebseinheit liegen und lotrecht mindestens 0,40 m von Mitte zu Mitte voneinander entfernt sein.
(9) Zentralheizungen, Dampfkessel, Großküchen, Bäckereiöfen, Röstöfen, Rauch- und Trockenanlagen, Müllverbrennungsanlagen, offene Feuerstätten (Kaminfeuer, Schmiedefeuer) u. dgl. müssen an jeweils eigene Rauchfänge angeschlossen sein.
(10) Im Bereich des oberen Endes und mindestens 0,15 m über dem unteren Ende des Rauchfanges sind Reinigungsöffnungen anzubringen, die mit doppelten Verschlüssen aus Eisen zu versehen sind. Brennbare Bauteile müssen von den Reinigungsöffnungen mindestens 0,50 m entfernt sein. In Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sowie in Garagen ist der Einbau von Reinigungsöffnungen nicht zulässig. Der Bodenbelag unterhalb der Reinigungsöffnungen muß in einer Breite von mindestens 0,50 n und einer Tiefe von mindestens 0,30 m nicht brennbar sein.
(11) Wenn die Reinigung der Rauchfang von der Dachfläche aus erfolgen soll, so ist ein gesicherter Zugang zum Rauchfang einzurichten.
(12) Vorübergehend unbenützte Rauchrohr Einführungen sind mit dicht schließender Blechkapseln zu verschließen.
(13) Die Rauchfangmündung muß vom verglichenen angrenzenden Gelände mindestens die nachstehenden Abstände aufweisen, wo bei für Zwischenwerte der in der folgender Tabelle angegebenen Nennheizleistungen die Abstände durch lineare Interpolation zu ermitteln sind:
Nennheizleistung der
angeschlossenen
Feuerstätte Mindestabstand
bis 50.000 kcal/h 4 m
bei 100.000 kcal/h 7 m
bei 250.000 kcal/h 10 m
bei 500.000 kcal/h 15 m
bei 1,000.000 kcal/h 20 m
bei 3,500.000 kcal/h 25 m
für je weitere
500.000 kcal/h zusätzlich je 1 m
(14) Falls die im Abs. 13 vorgeschriebenen Mindesthöhen zur Vermeidung von Luftverunreinigungen im Sinne des § 24 Abs. 1 voraussichtlich nicht ausreichen, sind entweder entsprechende höhere Rauchfänge zu errichten bzw. die Rauchfänge so zu dimensionieren daß eine Erhöhung oder ein Einbau von Filtern erforderlichenfalls nachträglich vorgenommen werden kann.
(15) Unabhängig von den im Abs. 3 vorgeschriebenen Mindesthöhen muß die Rauchfangmündung mindestens 0,50 m über dem First oder mindestens 1 m über der Dachfläche, im rechten Winkel zu dieser gemessen, liegen.
§ 29
Wasserversorgung
Jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und mit Nutzwasser dauernd ausreichend versorgt sein.
§ 30
Abwasserbeseitigung
(1) Bei allen Bauwerken muß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Schmutzwässer und Fäkalien sowie der Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
(2) Schmutzwässer und Fäkalien sind in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation oder auf eine andere unschädliche und belästigungsfreie Art abzuleiten. Werden Schmutzwässer und Fäkalien nicht in eine Kanalisation mit Sammelkläranlage abgeleitet, so sind sie in Einzelkläranlagen zu klären. Die Ableitung von Schmutzwässern und Fäkalien in Abort- und Jauchegruben ist nur bei landwirtschaftlichen Objekten gestattet.
(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind direkt in einen Kanal oder in eine Sickergrube oder auf eine andere unschädliche und belästigungsfreie Art abzuleiten.
(4) Kläranlagen, Abort-, Jauche- und Sickergruben müssen außerhalb der Gebäude liegen und von den Gebäudemauern mindestens 0,20 m entfernt sein. Sie sind leicht zugänglich anzulegen und müssen regelmäßig geräumt und gewartet werden.
(5) Kläranlagen, Abort- und Jauchegruben sind flüssigkeitsdicht herzustellen sowie tragfähig und dicht abzudecken. Sie müssen auf belästigungsfreie Art entlüftet werden und mit einer Einsteigöffnung versehen sein, deren lichte Weite allseitig mindestens 0,60 m zu betragen hat. Einsteigöffnungen müssen mit tragfähigen und dichten Deckeln abgedeckt sein.
(6) Die Fallrohre der Sanitäranlagen sind über Dach oder in gleich wirksamer Weise zu entlüften. Die Anschlüsse von Aborten, Bädern, Waschräumen u. dgl. an die Fallrohre müssen mit Geruchsverschlüssen ausgestattet sein.
§ 31
Aborte
(1) Bauwerke, die Aufenthaltsräume enthalten oder der Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen dienen, müssen mit ihrer Größe und Verwendung entsprechenden Abortanlagen ausgestattet sein.
(2) Sitzstellen müssen mindestens 0,90 m breit sowie bei einer nach außen aufgehenden Tür 1,20 m und bei nach innen aufgehender Tür 1,50 m lang sein.
(3) Wände mit Pißanlagen müssen von der gegenüberliegenden Wand mindestens 1,40 m entfernt sein. Jeder Pißstand muß mindestens 0,l0 m breit sein.
(4) Für Bauwerke, die dem Aufenthalt oder der Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, müssen nach Geschlechtern getrennte und entsprechend bezeichnete Abortanlagen vorhanden sein, und zwar für je 50 Frauen und je 100 Männer mindestens ein Sitzabort und für je 50 Männer überdies ein Pißstand. Für diese Berechnung ist die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Personen zu gleichen Teilen nach Männern und nach Frauen aufzugliedern, wenn sich nicht nach dem Verwendungszweck eine andere Aufteilung ergibt. Erfordert es der Verwendungszweck, so sind entsprechend mehr Aborte und Pißstände vorzusehen.
(5) Die Sitzaborte und Pißanlagen nach Abs. 4 müssen mit Wasserspülung versehen sein. Die Aborte dürfen nur über Vorräume zugänglich sein. Die Trennwände zwischen den Abortanlagen für Damen und Herren sowie zwischen dem Vorraum, den Sitzaborten und Pißanlagen müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Die Türen der Aborte zu den Vorräumen müssen selbstzufallend eingerichtet sein.
(6) In den Vorräumen müssen Waschgelegenheiten mit Fließwasser in mindestens solcher Anzahl vorhanden sein, daß für je zwei Sitzaborte und je 4 Pißstände eine Waschgelegenheit zur Verfügung steht.
(7) Die Aborte und deren Vorräume sind voneinander getrennt ins Freie zu entlüften. Fenster, die der Lüftung dienen, müssen kippbar eingerichtet sein. Sofern im Hinblick auf die Lage der Aborte die natürliche Entlüftung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen nicht ausreicht, sind mechanische Entlüftungsanlagen sowie ausreichende Zuluftöffnungen in Bodennähe vorzusehen.
(8) Aborte müssen gegen Einblick gesichert
§ 32
Abfallbeseitigung
(1) Bei allen Gebäuden muß für das Sammeln und die Beseitigung des Abfalls in geeigneter Weise vorgesorgt sein. Die Verwendung von Abfallzerkleinerern, die an die Kanalisation angeschlossen sind, ist unzulässig.
(2) Abwurfschächte müssen so angelegt und ausgestattet sein, daß eine Lärm- und Geruchsbelästigung vermieden wird. Die Wände der Abwurfschächte müssen brandbeständig sein. Die Einwurfsöffnungen müssen außerhalb der Wohnungen, Betriebsräume u. dgl. angebracht und mit rauchdichten, mindestens brandhemmenden Verschlüssen ausgestattet sein. Die Abwurfschächte müssen in Abfallsammelräumen enden.
(3) Abfallsammelräume müssen allseits brandbeständig ausgeführt sein. Bei der Anordnung der Abfall-sammelräume ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Abtransport der Abfallgefäße keine Lärmbelästigung entstehen kann.
(4) Die Abfallwurfschächte und Abfallsammelräume sind über Dach zu entlüften.
(5) Abfallgruben und Abfallbehälter sind so anzulegen bzw. aufzustellen, daß weder eine Belästigung durch Geruch, Ratten, Ungeziefer, u. dgl. noch Brandgefahr entstehen kann und das Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet wird.
§ 33
Schwimmbecken und Wasserbehälter
Schwimmbecken und sonstige in das Erdreich versenkte Wasserbehälter müssen wasserdichte Wände und Böden haben.
§ 34
Aufzüge
Jedes Gebäude, das außer dem Erdgeschoß mehr als drei Obergeschosse mit Aufenthaltsräumen aufweist, muß mit mindestens einem Personenaufzug ausgestattet sein, der alle Geschosse miteinander verbindet. Ist ein solches Gebäude in Brandabschnitte geteilt, so muß jeder Brandabschnitt mit einem Aufzug ausgestattet sein. Der Fahrkorb des Aufzuges muß eine Nutzfläche haben, die den Verkehrsbedürfnissen entspricht.
§ 35
Maschinen
Maschinen müssen so aufgestellt sein, daß den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfallschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.
§ 36
Elektrotechnische Einrichtungen
(1) Bauwerke mit elektrotechnischen Einrichtungen sind mit Fundamenterdern zu versehen. Die Verwendung der Fundamenterder als Blitzschutzerder ist zulässig.
(2) Transformatoren dürfen in Wohngebäuden nur aufgestellt werden, wenn durch die Situierung und Ausführung des Aufstellungsraumes einschließlich der Zu- und Abluftkanäle eine Brandgefährdung und eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht hervorgerufen wird.
§ 37
Blitzschutz
Gebäude und sonstige Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie durch Lage, Flächenausdehnung, Höhe, Bauweise oder Verwendung selbst gefährdet sind oder bestimmungsgemäß dem Aufenthalt einer größeren Personenzahl dienen oder zur Vermeidung einer Gefährdung der Nachbarschaft eines Blitzschutzes bedürfen.
Besondere bautechnische Erfordernisse
Wohngebäude
§ 38
Wände und Decken
(1) Bei Wohngebäuden, die außer dem Erdgeschoß nicht mehr als zwei Obergeschosse oder ein Obergeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß aufweisen, sind Wände und Decken aus normal brennbaren Baustoffen zulässig. In solchen Wohngebäuden müssen jedoch die Wände und Decken, die Wohnungen voneinander trennen, mindestens brandhemmend ausgeführt sein.
(2) Bei aneinandergebauten Wohnräumen nach Abs. 1 sind die einzelnen Gebäude durch Brandwände voneinander zu trennen.
§ 39
Raumhöhe
In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen darf die lichte Höhe abweichend von den Bestimmungen im § 15 Abs. 2 2,30 m betragen.
§ 40
Wasserversorgung, Waschräume und Aborte
(1) In jeder Wohnung muß ein Trinkwasserauslaß vorhanden sein.
(2) Jede Wohnung muß mit einem Abort sowie mit einem Bad oder einer Duschgelegenheit ausgestattet sein.
§ 41
Abstellräume und Waschküchen
(1) In allen Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen in einem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß leicht zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder vorhanden sein.
(2) In solchen Gebäuden sind in einem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß Waschküchen und Trockenräume oder maschinelle Wasch- und Trockenanlagen vorzusehen.
Hochhäuser
§ 42
Allgemeine Erfordernisse
(1) Hochhäuser müssen so situiert sein, daß eine wirksame Brandbekämpfung und die Vornehme von Rettungsmaßnahmen an allen Seiten möglich ist.
(2) Anbauten an Hochhäuser sind nur zulässig, wenn eine gegenseitige Brandgefährdung nicht gegeben ist.
(3) Für Hochhäuser, die Wohnzwecken dienen, gelten die Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sinngemäß.
§ 43
Tragende Bauteile
Bei Hochhäusern müssen alle tragenden Bauteile brandbeständig sein.
§ 44
Stiegen und Gänge
(1) Jedes nicht in Brandabschnitte geteilte Hochhaus und jeder Brandabschnitt (§ 6 Abs. 3) muß ein selbständiges, durchgehendes Hauptstiegenhaus aufweisen, welches von jeder Wohnung aus leicht erreichbar ist. Befindet sich der Fußboden des obersten Vollgeschosses mehr als 30 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände, so muß ein möglichst weit vom Hauptstiegenhaus entfernt liegendes Nebenstiegenhaus vorhanden sein.
(2) Das Hauptstiegenhaus muß an einer Gebäudeaußenwand liegen. Die Außenwand des Hauptstiegenhauses muß in jedem Geschoß eine Öffnung oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann. Stiegenhäuser müssen untereinander über das Dach erreichbar sein.
(3) Anstelle von zwei Hauptstiegenhäusern oder von einem Hauptstiegen- und einem Nebenstiegenhaus kann ein Sicherheitsstiegenhaus errichtet werden. Dieses ist als selbständiger, in sich geschlossener Baukörper auszuführen, welcher nur über offene, brandbeständige Verbindungsgänge von dem einzelnen Geschoß aus erreichbar sein darf. Die Verbindungsgänge müssen mit mindestens 1,10 m hohen massiven Brüstungen versehen sein. Die Umfassungswände solcher Sicherheitsstiegenhäuser dürfen außer den Öffnungen zu den Verbindungsgängen nur solche ins Freie haben.
(4) Die lichte Breite der Hauptstiegen einschließlich der damit verbundenen Gänge muß mindestens 1,25 m betragen. Hauptstiegen müssen geradarmig sein. Verkleidungen, Bodenbeläge und Einbauten in Stiegenhäusern und unmittelbar mit den Stiegenhäusern in Verbindung stehenden Gängen dürfen nur aus mindestens schwer brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(5) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Stiegenpodest und vom Erdgeschoß aus geöffnet werden können. Der Durchgangsquerschnitt der Rauchabzugsklappe hat mindestens 5 v. H. der Grundfläche des Stiegenhauses, jedoch nicht weniger als 0,50 m2 zu betragen.
§ 45
Türen und Fenster
(1) Die Haupteingangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(2) Stiegenhäuser müssen gegen die Gänge der Geschosse durch nicht versperrbare Brandschutztüren abgeschlossen sein. In diesen Türen sind nur Glaslichten aus Drahtglas zulässig. Wohnungstüren müssen brandhemmend sein.
(3) Wenn eine Reinigung der Fenster von innen her nicht möglich ist, sind geeignete und sichere Einrichtungen zur Reinigung der Fenster von außen vorzusehen.
§ 46
Heizung
(1) Hochhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muß aus mindestens zwei Heizkesseln bestehen, die unabhängig voneinander die Mindestwärmeversorgung des Gebäudes sicherstellen können.
§ 47
Abfallbeseitigung
(1) Abwurfschächte sind mit einer Einwurfsöffnung für jedes Geschoß zu versehen.
(2) Müllsammelräume sind mit einer Wassersprühanlage zur Bekämpfung von Bränden auszustatten, die von außer her bedient werden kann.
(3) Abwurfschächte und Müllsammelräume müssen brandbeständig sein.
§ 48
Aufzüge
(1) Für jedes nicht in Brandabschnitte geteilte Hochhaus und jeden Brandabschnitt ist mindestens ein Personenaufzug vorzusehen, der alle Geschosse miteinander verbindet. Liegt der Fußboden des obersten Vollgeschosses höher als 30 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände, so muß ein weiterer Personenaufzug vorhanden sein. Für Hochhäuser, bei denen der Fußboden des obersten Vollgeschosses höher als 50 m über dem angrenzenden verglichenen Gelände liegt oder die auch anderen als Wohnzwecken dienen, ist eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechend größere Anzahl von Personenaufzügen vorzusehen.
(2) In jedem nicht in Brandabschnitte geteilten Hochhaus und in jedem Brandabschnitt muß mindestens ein Personenaufzug vorhanden sein, dessen Fahrkorb eine nutzbare Bo¬denfläche von mindestens 1 m mal 2,10 m und dessen Fahrkorböffnung eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen muß.
§ 49
Elektrische Anlagen, Blitzschutzanlagen
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Stiegenhäusern, Hausgängen, Ausgängen, Kellergängen, Heizräumen und elektrischen Schaltanlagen muß eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Stromquelle vorhanden sein. Die Einschaltung dieser Stromquelle muß bei einem Stromausfall selbständig erfolgen. Außerdem muß ein Einschalten von Hand möglich sein.
(2) Hochhäuser müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein.
§ 50
Wasserversorgung, Brandschutz
(1) Wasserversorgungsanlagen müssen im obersten Vollgeschoß dauernd einen Betriebsdruck von 2,5 Atmosphären gewährleisten.
(2) In jedem Stiegenhaus muß eine durchgehende Leerrohrsteigleitung mit einem Durchmesser von 70 mm für einen Druck von mindestens 15 Atmosphären eingebaut sein, die an der Außenseite des Gebäudes in der Nähe des Haupteinganges einen Fixanschluß für B Schläuche und in jedem zweiten Geschoß einen Auslaß für C Schläuche mit Absperrschieber aufweist. Sämtliche Anschlüsse müssen deutlich gekennzeichnet sein.
(3) In jedem zweiten Geschoß muß im Stiegenhaus ein betriebsbereiter Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllgewicht zur Verfügung stehen.
(4) Für Hochhäuser, die nicht nur Wohnzwecken dienen oder die an einer Stelle eine Höhe von mehr als 50 m aufweisen, sind über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Brandschutzmaßnahmen vorzusehen, sofern wegen der besonderen Zweckwidmung des Hochhauses ein erhöhter Brandschutz erforderlich ist.
Veranstaltungsräume
§ 51
Wände und Decken
(1) Wände und Decken von Veranstaltungsräumen einschließlich der zugehörigen Ausgänge, Stiegen und Gänge nach § 52 müssen brandbeständig sein. Bei erdgeschossigen Veranstaltungsräumen sind brand-hemmende Wände und Decken zulässig. Dies gilt auch für Veranstaltungsräume mit nicht überbauten Decken.
(2) In Veranstaltungsräumen sind leicht brennbare Wand- und Deckenverkleidungen unzulässig. Fußbodenbeläge, Vorhänge u. dgl. müssen mindestens schwer brennbar sein.
§ 52
Ausgänge, Stiegen, Gänge
(1) Jeder Veranstaltungsraum muß über mindestens zwei Ausgänge, die möglichst weit voneinander entfernt liegen, verlassen werden können. Von keiner Stelle eines Veranstaltungsraumes aus darf der Gehweg zum nächsten unmittelbar ins Freie führenden Ausgang oder zum nächsten Hauptstiegenhaus mehr als 40 m lang sein.
(2) Sofern die Ausgänge von Veranstaltungsräumen nicht unmittelbar ebenerdig ins Freie münden, müssen sie mit ins Freie führenden Stiegen, Rampen oder Gängen (Verkehrswege) in Verbindung stehen.
(3) Die Breite eines Ausganges muß mindestens 1,25 m betragen. Bei Veranstaltungsräumen mit mehr als 250 m2 Bodenfläche ist die Summe der Breiten aller Ausgänge für je weitere 50 m2 Bodenfläche um 0,50 m zu vergrößern. Dies gilt auch für die Verkehrswege. Als Verkehrswege dienende Stiegen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein. Kann mit einer Stiegenbreite von 2,50 m nicht das Auslangen gefunden werden, so müssen verhältnismäßig mehr Stiegen vorhanden sein.
(4) In den Verkehrswegen dürfen keine Drehtüren oder den Durchgang behindernde Vorhänge vorhanden sein.
(5) Wand- und Deckenverkleidungen, Fußbodenbeläge und dgl. sowie Fußböden müssen in den Gängen und Stiegenhäusern mindestens schwer brennbar sein.
(6) Die Ausgänge sind als solche zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist über dem Ausgang anzubringen und muß auch nach Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage sichtbar sein.
(7) Die Stufenbreite gewandelter Hauptstiegen darf nicht weniger als 0,25 m und nicht mehr als 0,35 m betragen. Die einzelnen Stufen dürfen höchstens 0,16 m hoch sein. Bei einarmigen Stiegen sind Podeste anzuordnen, wenn die Geschoßhöhe des Gebäudes 4,50 m übersteigt. Stiegen und Podeste sind auf beiden Seiten mit einem Handlauf zu versehen.
(8) Stiegenhäuser von Veranstaltungsräumen, die sich über mehr als drei Vollgeschoße erstrecken, müssen an der obersten Stelle mit einer Rauchabzugsöffnung versehen sein. Diese Vorrichtung muß vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus geöffnet werden können. Der Durchgangsquerschnitt der Rauchabzugsklappe hat mindestens 5 v. H. der Grundfläche des Stiegenhauses, jedoch mindestens 0,50 m2 zu betragen.
§ 53
Galerien
Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 müssen über mindestens einen Ausgang im Sinne des § 52 Abs. 2 verfügen, der nicht in den Veranstaltungsraum führt. Bei Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2 sind mindestens zwei solche Ausgänge anzuordnen. Im übrigen gelten auch für Galerien die Bestimmungen des § 52.
§ 54
Türen
(1) Die lichte Höhe der Türen muß mindestens 2,10 m betragen.
(2) Die Türen müssen in der Fluchtrichtung aufschlagen und durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite leicht zu öffnen sein. Riegelverschlüsse an der Innenkante von Feststellflügeln sind nicht zulässig.
(3) Aufgeschlagene Türen dürfen die Mindestbreite der Ausgänge, Stiegen und Gänge nicht einengen.
(4) Glastüren oder Glasfüllungen müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Glastüren sind erforderlichenfalls sichtbar zu machen.
§ 55
Notbeleuchtung
Veranstaltungsräume einschließlich der Ausgänge und Verbindungswege müssen mit einer vom Netz unabhängigen Notbeleuchtungsanlage ausgestattet sein. Die Notbeleuchtungsanlage ist so einzurichten, daß sie sich spätestens bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet.
§ 56
Be- und Entlüftung
In Veranstaltungsräumen müssen Einrichtungen für eine ausreichende künstliche Be- und Entlüftung vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind so anzubringen, daß keine schädliche Zugluft entstehen kann.
§ 57
Umkleideräume
Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, so sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume, Waschgelegenheiten und eigene Aborte in entsprechender Anzahl vorzusehen.
§ 58
Kleiderablagen
Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, so sind Kleiderablagen vorzusehen. Kleiderablagen sind so anzuordnen, daß durch ihre Benützung der Verbindungsweg nicht beeinträchtigt wird. Die Kleiderablage ist so zu bemessen, daß die Länge des Tisches zur Entgegennahme und Rückgabe der Kleider für je 50 m2 Bodenfläche des Veranstaltungsraumes mindestens 1 m beträgt.
§ 59
Anordnung der Sitzplätze
(1) In Veranstaltungsräumen sind die Sitzplätze, die sich nicht an Tischen oder in Logen befinden, in Form von Sitzreihen anzulegen. Die einzelnen Sitzplätze einer Sitzreihe müssen unverrückbar miteinander verbunden sein. Bei mehr als 250 Sitzplätzen müssen die Sitzreihen überdies am Boden befestigt sein. Die freie Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen muß mindestens 40 cm betragen. Kein Sitzplatz einer Sitzreihe darf vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als fünf Sitzplätze getrennt sein.
(2) Die Sitzplätze sind so anzuordnen, daß in der Richtung der Ausgangstüren mindestens 1,20 m breite Gänge freibleiben. Diese Gänge müssen, wenn sie zum Verkehr von mehr als 100 Personen bestimmt sind, für je 10 weitere Personen um je 10 cm erweitert werden.
§ 60
Brandbekämpfung
Für Veranstaltungsräume sind geeignete Einrichtungen für eine wirksame Brandbekämpfung vorzusehen.
§ 61
Ausnahmen
(1) Für Veranstaltungsräume, die im zweiten Obergeschoß oder darüber liegen, sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, sofern dies im Hinblick auf deren Größe und Lage erforderlich ist.
(2) Bei Räumen, die neben ihrer eigentlichen Zweckbestimmung nur ausnahmsweise als Veranstaltungsräume benützt werden (Industriehallen, Schulzimmer, Turnhallen, usw.) und bei Zelten kann die Baubehörde von einzelnen Bestimmungen dieses Abschnittes entbinden, wenn die Räume den Erfordernissen der Sicherheit, insbesonders in bezug auf den Brandschutz, trotzdem entsprechen.
(3) Auf Veranstaltungsräume, die dem öffentlichen Gottesdienst gewidmet sind, finden die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 6, 55, 57 und 58 keine Anwendung.
Gast- und Schankgewerbebetriebe
§ 62
Stiegen
Hauptstiegen in Gast- und Schankgewerbebetrieben, die an die Räume mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 Personen angeschlossen sind, müssen mindestens 1,25 m breit sein.
§ 63
Belüftung
In Gasträumen und Küchen müssen Einrichtungen für eine ausreichende künstliche Be- und Entlüftung vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß keine schädliche Zugluft entstehen kann.
§ 64
Säle
Für Säle und sonstige Räume in Gast- und Schankgewerbebetrieben, die für die Ansammlung einer größeren Zahl von Menschen bestimmt sind und deren gesamte Bodenfläche mehr als 150 m2 beträgt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes.
§ 65
Küchen
Die Wände und Fußböden der Küchen von Gast- und Schankgewerbebetrieben müssen den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 3 entsprechen.
Landwirtschaftliche Bauten
§ 66
Allgemeine Erfordernisse
(1) Stallungen, Jauchegruben und Düngerstätten, Silos u. dgl. müssen von Straßen, Aufenthaltsräumen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, so weit entfernt und so beschaffen sein, daß sie für die Straßenbenützer und Nachbarn keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen verursachen.
(2) Jauchegruben und Düngerstätten müssen flüssigkeitsdicht sein und dürfen keinen Leberlauf aufweisen. Bei den Düngerstätten sind geeignete Vorkehrungen gegen das Abrinnen von flüssigen Fäkalstoffen zu treffen. Jauchegruben müssen eine tragfähige und dichte Abdeckung erhalten.
(3) Abwurfschächte im Geh- und Fahrbereich sind mit tragfähigen feststellbaren Deckeln zu versehen. Für solche außerhalb des Geh- und Fahrbereiches gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 1.
§ 67
Brandabschnitte
Bei ganzjährig benützten landwirtschaftlichen Gebäuden müssen der Wohnteil und der Betriebsteil jeweils eigene Brandabschnitte bilden oder soweit von einander entfernt sein, daß sich ein Feuerübertritt verhindern läßt.
§ 68
Raumhöhe
Abweichend von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 darf die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen in landwirtschaftlichen Bauten 2,30 m betragen.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 69
Ausnahmen
Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn den Erfordernissen nach § 1 Abs. 1 trotzdem entsprochen wird.
§ 70
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.
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