Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung
LGBL_VO_19720623_35Gemeindebediensteten-NebenbezügeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1972 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 71 Abs. 4, 113 und 127 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 17/1972, wird verordnet:
§ 1
Überstundenvergütung
(1) Der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Überstundenvergütung für Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn diese angeordnet sind und nicht durch Zeitausgleich innerhalb von 30 Tagen abgegolten werden.
(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 182. Teil des Monatsbezuges. Der Zuschlag beträgt
§ 2
Mehrleistungsvergütung
Der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 15 v. H. des Monatsbezuges nicht überschreiten. Die Festsetzung hat vor der tatsächlichen Arbeitsleistung, die den Anspruch auf Mehrleistungsvergütung begründet, zu erfolgen.
§ 3
Verwendungszulage
(1) Der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Gemeindebeamten bzw. Gemeindeangestellten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere die Stadtamtsdirektoren und in größeren Gemeinden die Gemeindesekretäre und die Leiter größerer Abteilungen.
(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu richten und ist in Schillingbeträgen festzusetzen. Sie darf jedoch 10 v. H. des Gehaltes einschließlich der Teuerungszulage und der besonderen Zulage nicht überschreiten.
§ 4
Aufwandsentschädigung
Der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. H. des Gehaltes einschließlich der Teuerungszulage und der besonderen Zulage nicht übersteigen.
§ 5
Fahrtkostenvergütung
(1) Der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle für eine Hin- und Rückfahrt täglich, wenn er aber zum Mittagessen nach Hause fahren kann, für zwei Hin- und Rückfahrten täglich, sofern die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt.
(2) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, hat die Berechnung nach den Tarifen jener Verkehrsmittel zu erfolgen, deren Benützung im Einzelfall zweckmäßig und kostensparend ist. Hiebei sind der Berechnung der Fahrtkosten-vergütung zugrunde zu legen:
(3) Die Berechnung der Fahrtkostenvergütung nach Abs. 2 lit. b hat, sofern sowohl die Benützung von Zugsverbindungen der Österreichischen Bundesbahnen als auch von öffentlichen Autobusverbindungen möglich und zweckmäßig ist, nur zu erfolgen, wenn
(4) Die im Abs. 3 genannten Mindestentfernungen gelten nicht für Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte, welchen die Zurücklegung dieser Wegstrecken infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.
(5) Wenn auf der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, so ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen. Dies gilt auch für mehr als zwei Kilometer lange Wegstrecken zwischen Wohnung bzw. Dienststelle und der nächstgelegenen Bahn- bzw. Autobushaltestelle.
(6) Ein Gemeindebeamter bzw. Gemeindeangestellter, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes besitzt, hat Anspruch auf Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen der Wohnung am ordentlichen Wohnsitz und der Dienststelle für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
§ 6
Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen
(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Belohnung in der Höhe eines Monatsbezuges aus Anlaß seines 25jährigen und in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus – ausgenommen die Gründe des § 22 Abs. 3 lit. a und des § 25 des Gemeindebedienstetengesetzes –, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssiggemacht werden.
(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen bzw. 40jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:
(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 7
Pauschalierung
(1) Nebenbezüge nach den §§ 1 und 4 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.
(2) Der Anspruch auf pauschalierte Nebenbezüge bleibt während des Erholungsurlaubes bestehen. Ist der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte jedoch aus einem anderen Grunde länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge von dem auf die dreimonatige Frist folgenden Monatsersten bis zum Ende des Monats, in dem der Gemeindebeamte bzw. Gemeindeangestellte den Dienst wieder antritt.
(3) Pauschalierte Nebenbezüge sind im vorhinein mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.
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