Arbeitszeitverordnung
LGBL_VO_19720623_27ArbeitszeitverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.06.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1972 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 31 Abs. 2, 110 und 124 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, und des § 2 Abs. 2 und 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 298/1960, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Arbeitszeit für Landesbedienstete dauert von Montag bis Freitag jeweils von 7.40 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder wahlweise von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr.
(2) Für Landesangestellte und Landesarbeiter, die nur teilbeschäftigt sind, ist die Arbeitszeit im Einzelfall unter Bedachtnahme auf das Ausmaß ihrer Dienstleistung im Rahmen der im Abs. 1 festgelegten Zeiten festzusetzen.
(3) Von der Wahlmöglichkeit nach Abs. 1 kann der Landesbedienstete jeweils zum Ersten eines Monats nach vorheriger schriftlicher Anzeige Gebrauch machen.
(4) Wenn zwingende dienstliche Rücksichten es erfordern, kann im Einzelfall unter Einhaltung der sich gemäß Abs. 1 ergebenden wöchentlichen Arbeitszeit eine andere Arbeitszeit festgesetzt werden.
§ 2
In den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 bis 4 ist für Landesbedienstete bei Dienststellen, die dem Amt der Landesregierung nachgeordnet sind, der Leiter der Dienststelle zuständig, soweit es sich nicht um seine eigene Person handelt.
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