Sportgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19720324_15Sportgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1972 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art. 25 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1970, wird in der Anlage das Sportgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
In der Neukundmachung wurden die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 12/1972, ergebenden Änderungen und Ergänzungen des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 9/1968, berücksichtigt.
Gesetzüber die Sportförderung und die Sicherheit bei der Sportausübung
(Sportgesetz)
§ 1
Allgemeines
(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Kräften zu fördern.
(2) Unter Sport im Sinne dieses Gesetzes wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden.
(3) Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
Sportausübung
(1) Jedermann hat sich bei der Sportausübung so zu verhalten, daß andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
(2) Zur Durchführung des Abs. 1 hat die Landesregierung bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann auch die Gemeindevertretung durch Verordnung Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 erlassen, soweit es die Eigenart der örtlichen Verhältnisse erfordert.
§ 3
Sportstätten
(1) Stätten, die dauernd und überwiegend dem Sport dienen (Sportstätten), müssen sich in einem solchen Zustand befinden, daß sie die körperliche Sicherheit nicht mehr gefährden, als nach den Umständen unvermeidbar ist.
(2) Sportstätten sind vom Inhaber der Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde hat die Benützung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 können Organe der Behörde Sportstätten jederzeit betreten.
(4) Gemeinden mit mindestens 2500 Einwohnern sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, wenigstens einen der Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung entsprechenden öffentlichen Sportplatz zu errichten und zu erhalten, soweit hiefür nicht von anderer Seite (z. B. Sportvereinigungen) Vorsorge getroffen ist. Unter einem Sportplatz ist eine Sportstätte zu verstehen, auf der Ballspiele und die hauptsächlichen Disziplinen der Leichtathletik betrieben werden können.
§ 4
Einräumung von Rechten
(1) Die Behörde hat, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Fremdenverkehrs ein Bedarf besteht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht wird, der Gemeinde, Seilbahn und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehenden Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, auf deren Antrag durch Bescheid das Recht einzuräumen, auf Grundstücken, die gemäß §§ 24 und 25 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zum Schifahren und Rodeln benützt werden dürfen,
(2) Änderungen der Oberfläche von Grundstücken und ihres Pflanzenwuchses sowie die Errichtung und Erhaltung baulicher Anlagen fallen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.
(3) Sofern das im Abs. 1 lit. a genannte Recht an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen eingeräumt wird, ist den Eigentümern derselben von den Berechtigten ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist, wenn eine Einigung darüber nicht besteht, durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Grundstücke nach Anhörung des Gemeindevorstandes festzusetzen. Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die Festsetzung des Entgelts bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel das betreffende Grundstück liegt. Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/ 1969, sinngemäß. Durch die Leistung eines Entgelts nach den Bestimmungen dieses Absatzes werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt.
(4) Die Behörde hat Bescheide gemäß Abs. 1 auf Antrag der Berechtigten jederzeit, von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer der betroffenen Grundstücke dann aufzuheben, wenn die für die Einräumung des Rechtes gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Aufhebung des Bescheides erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Entgelts gemäß Abs. 3.
(5) Die in den §§ 24 und 25 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zugunsten des Schifahrens und Rodelns eingeräumten Rechte bestehen auch zugunsten des Schibobfahrens. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für das Schibobfahren.
§ 5
Sicherung von Wintersportgelände
(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schi-, Schibob- und Rodelsports kann der Gemeindevorstand
(2) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern darf nicht untersagt werden (Abs. 1 lit. a), sofern nach forstrechtlichen Bestimmungen eine Aufforstungspflicht besteht. Gebäude gelten nicht als Hindernisse im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b.
(3) Wenn das Wintersportgelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 3 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür von der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, durch welche weder die ordentliche Bewirtschaftung von Grundstücken noch andere schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, kann jede der Parteien. die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel das betreffende Grundstück liegt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, sinngemäß.
§ 6
Motorschlitten
(1) Die Verwendung von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinde zu erteilen, wenn die Verwendung von Motorschlitten Zwecken des Hilfs- und Rettungswesens, der Beförderung von Personen und Sachen von und zu entlegenen Betriebs- oder Sportanlagen, Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden oder der Wildfütterung dient und nicht entgegenstehende Interessen der körperlichen Sicherheit von Menschen, der Lärmverhütung, der Luftreinhaltung oder der Erhaltung einer möglichst unberührten Winterlandschaft überwiegen. Die Bewilligung kann unter der Auflage der Einhaltung bestimmter Betriebszeiten und Fahrtwege erteilt werden.
(2) Motorschlitten, die von Organen der Gebietskörperschaften verwendet werden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 7
Sportlehrer
(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn die fachliche Eignung oder sittliche oder staatsbürgerliche Verläßlichkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit nicht gegeben ist.
(2) Der Abs. 1 findet keine Anwendung auf
§ 8
Ehrenzeichen und Sportabzeichen
(1) Besondere Verdienste um Lilie Förderung des überörtlichen Sportwesens können von der Landesregierung durch. Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport gewürdigt werden.
(2) Hervorragende sportliche Leistungen, die ein überörtliches Interesse erwecken, können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen gewürdigt werden.
(3) Für bestimmte sportliche Mindestleistungen ist von der Landesregierung das Sportabzeichen zu verleihen. Hiebei muß eine eigene Klasse für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vorgesehen werden.
(4) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenzeichen und Sportabzeichen gemäß Abs. 1 bis 3, ihre Stufen, Ausstattung, Verleihungsurkunde und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(6) Jeder mit dem Ehrenzeichen oder Sportabzeichen Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen oder Sportabzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen. Das Ehrenzeichen oder Sportabzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.
§ 9
Sportbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sportbeirat. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in Angelegenheiten des Sports zu beraten.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Sportbeirates sind von der Landesregierung auf Grund von Dreiervorschlägen der Dachverbände von Sportvereinen jeweils auf drei Jahre zu bestellen. Bei der Auswahl aus dem Dreiervorschlag ist die Führung des betroffenen Dachverbandes zu hören. Vorschlags-berechtigt sind nur Dachverbände,
(3) Die Zahl der von den einzelnen Dachverbänden zu entsendenden Mitglieder hat sich nach der Zahl der Mitglieder der Sportvereine zu richten, die dem betreffenden Dachverband angeschlossen sind. Für diese Berechnung kommen nur aktive Mitglieder von solchen Sportvereinen in Frage, die ihren Sitz in Vorarlberg haben.
(4) Bei den Sitzungen des Sportbeirates hat das mit den Sportangelegenheiten betraute Mitglied der Landesregierung, bei dessen Verhinderung der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Sportangelegenheiten zuständig ist, den Vorsitz zu führen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Sportbeirat ein Statut zu erlassen und insbesondere Bestimmungen zu treffen über Voraussetzungen, Abberufung und Zahl der Mitglieder, Einberufung der Sitzungen, Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Geschäftsbehandlung, Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
§ 10
Auskunftspflicht
(1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften haben der Landesregierung auf Verlangen binnen zwei Monaten mitzuteilen, welche Beträge sie in einem bestimmten Zeitraum im einzelnen für Sportförderung in Vorarlberg ausgegeben haben.
(2) Sportvereinigungen, die ihren Sitz in Vorarlberg haben oder ihre Tätigkeit auf Vorarlberg erstrecken, sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit und Gebarung zu geben, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder werden wollen.
§ 11
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
(2) Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten, ausgenommen jene des § 4 Abs. 3, und die Angelegenheiten des § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 12
Pistenwächter
(1) Gemeinden, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, können beantragen, daß von ihnen vorgeschlagene Personen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde als Pistenwächter bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Pistenwächter hat zu erfolgen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist und die gemäß Abs. 1 vorgeschlagene Person
(3) Werden die im Abs. 2 lit. c und d genannten Voraussetzungen nicht in jenem Maße erfüllt, das für die Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 und 6 erforderlich ist, so ist im Bescheid über die Bestellung des betreffenden Pistenwächters ausdrücklich zu verfügen, daß dieser zu Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 und 6 nicht berechtigt ist.
(4) Die Bestellung zum Pistenwächter ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären. Der Widerruf kann sich auf den Entzug der Berechtigungen gemäß § 14 Abs. 5 und 6 beschränken. Die Dauer der Bestellung zum Pistenwächter ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken.
(5) Der Dienstbereich des Pistenwächters ist im Bescheid über seine Bestellung festzulegen.
§ 13
Dienstausweis und Dienstabzeichen
des Pistenwächters
(1) Dem Pistenwächter sind von der Behörde, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat gegebenenfalls auf eine bestehende Beschränkung gemäß § 12 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 zweiter Satz hinzuweisen. Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen, die Aufschrift "Pistenwacht" sowie die laufende Nummer zu enthalten, unter welcher der betreffende Pistenwächter bei der bestellenden Behörde eingetragen ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Der Pistenwächter hat bei seiner Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstaus-weis bei sich zu führen. Mit diesem muß er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffener Personen ausweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Pistenwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
§ 14
Aufgaben des Pistenwächters
(1) Der Pistenwächter hat bei wahrgenommenen Wintersportunfällen den verletzten Personen unverzüglich die ihm zumutbare Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für fremde Hilfe zu sorgen. Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
(2) Der Pistenwächter ist verpflichtet, Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b, wenn sie auf Pisten begangen werden, sowie Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. d, e und i bis k der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Pistenwächter ist berechtigt, Personen, die auf Pisten Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b begehen, wenn er sie auf frischer Tat betritt, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(4) Der Pistenwächter kann die im Abs. 3 genannten Personen auffordern, ihm zur Bezirksverwaltungsbehörde oder zum Zwecke ihrer Vorführung vor diese zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
(5) In Fällen besonderer Rücksichtslosigkeit kann der Pistenwächter Schifahrern, Schibobfahrern oder Rodlern, auf deren Verhalten die Bestimmung des Abs. 4 lit. c zutrifft, die Benützung einzelner oder aller Seilbahnen und Schlepplifte seines Dienstbereiches für wenigstens zwei Stunden, höchstens aber für die Dauer des betreffenden Kalendertages, verbieten. Der Pistenwächter hat das ausgesprochene Benützungs-verbot den in Betracht kommenden Seilbahn- und Schleppliftunternehmen nach Möglichkeit unverzüglich mitzuteilen.
(6) Unter den im Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Pistenwächter berechtigt, den betreffenden Personen die Schier, den Schibob oder den Rodel für wenigstens zwei Stunden, höchstens aber bis 16 Uhr des betreffenden Kalendertages, abzunehmen. Der Pistenwächter hat den Betroffenen über die Abnahme der Sportgeräte eine Bestätigung auszustellen, in der auch der Ort und die Zeit ihrer Rückgabe anzugeben sind. Können die Sportgeräte nicht zurückgegeben werden, dann sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über verfallene Gegenstände zu verwerten.
§ 15
Mitwirkung der Bundesgendarmerie
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung der §§ 2, 6 und 16 Abs. 1 lit. b im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 29/1966, mitzuwirken.
§ 16
Straf- und Verfahrensbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern der Täter wegen dieses Verhaltens nicht gerichtlich bestraft wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c kann statt auf Geld- oder Arreststrafen auf den Verfall jener Sportgeräte erkannt werden, die bei der Begehung der Verwaltungsübertretung benützt wurden.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 sind nur auf Antrag der Landesregierung zu verfolgen und zu bestrafen.
(5) In anderen Bundesländern begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.
(7) Zur Einhaltung der §§ 2 und 6, der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen sowie bei Durchführung des § 3 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(8) Die nach § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes für die Festnehmung erforderliche Voraussetzung des Betretens auf frischer Tat entfällt, wenn Personen dem Pistenwächter gemäß § 14 Abs. 4 zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefolgt sind.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Sportstätten sind innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen.
(2) Sportlehrer, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausüben, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
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