Sportgesetz, Änderung
LGBL_VO_19720310_12Sportgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.03.1972
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1972 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 32/1971
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Sportgesetz, LGBl. Nr. 9/1968, wird wie folgt geändert:
"§ 4
Einräumung von Rechten
§ 5
Sicherung von Wintersportgelände
(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders
wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schi-, Schibob- und Rodelsports kann der Gemeindevorstand
"§ 6
Motorschlitten
"§ 12
Pistenwächter
§ 13
Dienstausweis und Dienstabzeichendes Pistenwächters
(1) Dem Pistenwächter sind von der Behörde, die ihn bestellt,
ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und
hat gegebenenfalls auf eine bestehende Beschränkung gemäß § 12
Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 zweiter Satz hinzuweisen. Das
Dienstabzeichen hat das Landeswappen, die Aufschrift
‚Pistenwacht' sowie die laufende Nummer zu enthalten, unterwelcher der betreffende Pistenwächter bei der bestellendenBehörde eingetragen ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(3) Der Pistenwächter hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muß er sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Pistenwächter, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
§ 14
Aufgaben des Pistenwächters
(1) Der Pistenwächter hat bei wahrgenommenen
Wintersportunfällen den verletzten Personen unverzüglich die ihm zumutbare Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für fremde Hilfe zu sorgen. Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
(2) Der Pistenwächter ist verpflichtet,
Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b, wenn sie auf Pisten begangen werden, sowie Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. d, e und i bis k der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Pistenwächter ist berechtigt, Personen, die auf Pisten
Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b begehen, wenn er sie auf frischer Tat betritt, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(4) Der Pistenwächter kann die im Abs. 3 genannten Personen
auffordern, ihm zur Bezirksverwaltungsbehörde oder zum Zwecke ihrer Vorführung vor diese zu einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu folgen, wenn
"§ 16
Straf- und Verfahrensbestimmungen
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