Ladenschlussverordnung
LGBL_VO_19711231_61LadenschlussverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1971 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 2 bis 4, 6 und 7 des Ladenschlussgesetzes, BGBl Nr. 156/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 203/1964, wird verordnet:
§ 1
(1) Alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen der unter das Ladenschlussgesetz fallenden Unternehmungen (Verkaufsstellen) sind an Werktagen in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
§ 2
(1) An Werktagen sind alle Verkaufsstellen ab 18.30 Uhr geschlossen zu halten.
(2) Am Samstag sind abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 die Verkaufsstellen des Kleinverkaufes von Lebensmitteln ab 17.30 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen ab 17.C0 Uhr geschlossen zu halten.
(3) Am Freitag, ausgenommen am Vortag eines Feiertages, sind abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 alle Verkaufsstellen ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten.
§ 3
(1) Am Donnerstag, in der Gemeinde Mittelberg am Mittwoch, sind die Verkaufsstellen ab 12.30 Uhr geschlossen zu halten. Dies gilt nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, ferner nicht für den Kleinverkauf von Waren im Umherziehen und im Straßenhandel.
(2) Wenn ein Feiertag auf einen Freitag fällt, sind abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 die Verkaufsstellen am Mittwoch ab 12.30 Uhr durchgehend geschlossen zu halten. Dies gilt nicht, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Mittwoch fallen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind ab 18.30 Uhr geschlossen zu halten
§ 4
(1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen ab 15.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen ab 17.00 Uhr geschlossen zu halten. Christbäume dürfen am 24. Dezember bis 19.00 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember sind die Verkaufsstellen ab 16.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) ab 17. Uhr, und die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel jedoch erst ab 19.00 Uhr geschlossen zu halten.
§ 5
Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ladenschluss Verordnung, LBGl.Nr. 6/1959, in der Fassung LBGl.Nr. 20/1961 und Nr. 6/1967, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.