Landesvoranschlag 1972
LGBL_VO_19711230_52Landesvoranschlag 1972Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1971 23. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
(1) Der Voranschlag über den Landeshaushalt (Erfolgs und Vermögensgebarung) des Verwaltungsjahres 1972 wird mit einer Einnahmensumme von S 1.141,356.000.— und einer Ausgabensumme von S 1.141,356.000.— festgestellt.
(2) Gemäß Art. 39 Abs. 4 der Landesverfassung werden zur Verfügung über die im Voranschlag enthaltenen Ausgaben für den Landtag hinsichtlich der Haushaltsstelle 030 24 das Präsidium des Landtages und hinsichtlich des Unterabschnittes 001 der Leiter der Landtagskanzlei ermächtigt. Zahlungen in Bezug auf Ausgaben für den Landtag sind vom Leiter der Landtagskanzlei anzuweisen und vom Landtagspräsidenten gegenzuzeichnen. Bei diesen Ausgabenkönnen einzelne Ansätze überschritten werden, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben bei anderen Ansätzen gegenüberstehen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben beziehungsweise Mehreinnahmen bei an¬ deren Ansätzen derselben Gruppe gegenüberstehen.
(4) Die Ermächtigung der Landesregierung zu Mehrausgaben gilt auch für jene Kreditansätze, denen Mehreinnahmen in anderen Gruppen gegenüberstehen, soweit diese Einnahmen durch Gesetz oder Landtagsbeschluss für diese Mehrausgaben bereits zweckgebunden sind.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 (Abschnitt 62) einen Kredit in laufender Rechnung bis zu S 40,000.000. — und für die übrige Gebarung einen solchen bis zu S 20,000.000. — zu unterhalten.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, für den durch die Bedarfszuweisungsmittel aus den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben nicht gedeckten Bedarf an besonderen Bedarfszuweisungsmitteln Vorschüsse bis zu S 40,000.000.— an die Gemeinden auszuzahlen und hierfür einen Kredit in laufender Rechnung bis zu diesem Betrage aufzunehmen, der aus allenfalls nicht benötigten Bedarfszuweisungsmitteln und den Landesbeiträgen (Hst. 96 781) zu verzinsen und bis spätestens 31. Dezember 1974 abzudecken ist.
(7) Die Landesregierung wird ersucht, die im Voranschlag 1972 vorgesehenen Ausgaben, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen dienen oder zwangsläufig anfallende Betriebskosten darstellen, im selben Verhältnis einzusparen, als die Einnahmen nicht die im Voranschlag vorgesehene Höhe erreichen.
(8) Der Zustimmung des Landtages bedürfen:
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