Sozialhilfebeirat, Geschäftsordnung
LGBL_VO_19711229_49Sozialhilfebeirat, GeschäftsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1971 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 Abs. 7 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Sozialhilfebeirat hat die Landesregierung zu beraten:
(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten kommt dem Sozialhilfebeirat das Recht zu, Anträge zu stellen.
§ 2
(1) Der Sozialhilfebeirat ist nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Sozialhilfebeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
§ 3
(1) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und bei der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Beirates festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss des Sozialhilfebeirates ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende, der Berichterstatter und die nach § 17 Abs. 5 des Sozialhilfegesetzes zugezogenen Personen sind nicht stimmberechtigt.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Eine schriftliche Abstimmung hat. nur dann zu erfolgen, wenn dies der Vorsitzende anordnet oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
(6) In welchen Fällen ein Mitglied des Sozialhilfebeirates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG. 1950.
§ 4
(1) Über jede Sitzung des Sozialhilfebeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfebeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Abteilung zu führen.
§ 5
Den Mitgliedern des Sozialhilfebeirates, die nicht Landesbedienstete sind, gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung in der Höhe von 100 S je Sitzung.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
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