Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung
LGBL_VO_19711224_45Schifflistickerei, Mindeststichpreise, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.12.1971
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1971 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
Mindeststichpreise nach Tarifsatz
(1) Für 10 Yards (= 9,15 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Stickmaterial und Punch-kosten nicht enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche (200 Umdrehungen) bei einer Stoffbreite von 70 cm bis 140 cm. Bei einer Stoffbreite von mehr als 140 cm bis einschließlich 153 cm ist die Stichzahl auf 135 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 135 cm einreiht, anzuwenden. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder Einer größeren Stoffbreite als 153 cm ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge für kleine Mengen, Umfädeln, besondere Beschaffenheit des Stickmaterials, Farben oder für sonstige Arbeiterschwernisse.
(3) Für 15 Yards Maschinen werden als Mindeststichpreise die in Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 45 % festgesetzt.
§ 2
Mindeststichpreise nach Stundensatz
Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach § 1 nicht erreicht, gebührt ihm bei Stickerei technisch entsprechender Besetzung der Maschine ein Stundensatz von 56.70 S.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 51/1970 außer Kraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
A. Zuschläge für kleine Mengen
Die Tarifsätze nach Anlage 1 erhöhten sich ohne Rücksicht auf die Rapporte je Muster und je Auftrag:
(1) Für Allovers bei Ausgabe von 1 bis 2 Sticketen um 7.5 %. Für Allovers bei Ausgabe von 3 bis 4 Sticketen um 5 %.
(2) für alle übrigen Stickereien:
Bei 1 bis 2mal sticken um 25 %.
Bei 3 bis 4mal sticken um 20 %.
Bei 5 bis 9mal sticken um 10 %.
Bei 10 bis 19mal sticken um 5 %.
Die Zuschläge für kleine Mengen entfallen für Automat Maschinen, wenn eine zuschlagspflichtige Menge eines Musters, das vorher zuschlagsfrei gestickt wurde, ohne Veränderung der Maschine (gleichbleibender Rapport und gleichbleibendes Stickmaterial) gestickt wird.
B. Umfädelzuschläge
Graphik konnte nicht übertragen werden.
Der Umfädelzuschlag für den 4/4-Rapport beträgt S 169.80. Der Umfädelzuschlag für den 6/4-Rapport ist um 130 % höher als jener für den 8/4-Rapport.
(1) Die Umfädelzuschläge bei mehrfarbiger Ware gelten für je 100 Stiche (200 Umdrehungen) der Stichgruppe in Spalte 1:
(2) Ist die Stickerei einer Stickete höher oder niedriger als 2x50 cm, 4x25 cm, 8x12.5 cm, so ist mit so vielen Stickspannhöhen zu multiplizieren. Als 50 cm, 25 cm bzw. 12.5 cm in der Gesamthöhe der Stickerei enthalten sind. Dabei wird eine angefangene Stickspannhöhe als voll gerechnet.
(3) Wenn auf der nächsten Stickspannhöhe mit derselben Farbe ohne umzufädeln weitergestickt werden kann, ermäßigen sich die Umfädelzuschläge um 50 %.
(4) Wiederholt sich eine Farbe in einer Stickspannhöhe so, dass dadurch ein weiteres Umfädeln erforderlich wird, so ist diese Arbeit wie eine zusätzliche Farbe zu vergüten.
(5) Wenn laut Auftrag mit Walzenwicklung gestickt wird, erhöht sich jeder Umfädelzuschlag um 100 %.
(6) Wenn nicht der ganze Seitenrapport eines Musters abgestickt werden kann und es notwendig ist, zweimal in der gleichen Stickspannhöhe dieselben Farben umzufädeln, sind die Zuschläge doppelt zu bezahlen.
(7) Jeder Wechsel farbiger Bobinen wird mit einem 100 %igen Zuschlag auf die Umfädelzuschläge vergütet.
C. Stickmaterial- und Farbenzuschläge
Bei Schnur- und Bretonnestickerei sind Zuschläge nach Punkt 11 und 12 für alle Stiche im Muster zu rechnen, also auch für die Füllungen. Dafür entfallen die Zuschläge auf Punkt 6, 7, 19 und 0 für die Füllungen.
Bei Metallstickereien wird der Metallfadenzuschlag nur für die Metallfadenstiche (Punkt 13 und 14) gerechnet.
D. Allgemeine Zuschläge
Die Zuschläge sind entweder in festen Schillingbeträgen oder prozentuell nach den Mindeststichpreisen ausgedrückt.
(1) Nachwellen:
über 60 bis einschließlich 140 cm S 12.10
über 140 bis einschließlich 200 cm S 24.30
über 200 bis einschließlich 300 cm S 40.50
für je weitere 100 cm S 12.10
b) Ätzallovers: die unter a) bezeichneten Zuschläge doppelt.
(2) Seitliches Nachnehmen:
Art der Stickerei bis 140 cm über 140 cm über 200 cm
a) geschlossen oder
teilweise geschlossen:
Bis 15 cm Stickerei Breite ganz
oder teilweise geschlossen 8.10 12.10 16.20
Über 15 cm Stickerei Breite
Teilweise geschlossen 10.50 14.50 20.20
Über die ganze Stickerei Breite
Geschlossen 16.20 28.30 40.50
b) nicht geschlossen (offen):
4/4 Rapport 9.70 13.00 20.20
8/4 und größere Rapporte 8.10 12.10 20.20
Wechselfarbig 9.70 14.50 24.30
(3) Bohrware:
4/4 Rapport 10 %
Alle anderen Rapporte 5 %
(4) Ätzware: 10 %
(5) Festondeckstiche:
Werden bei Berechnung des Sticklohns, nicht aber bei Berechnung
der Punch Prozente, um 50 % vermehrt.
(6) Stoff anstecken (applizieren):
Für jedes Anstecken (vorne oder rückwärts) S 16.20
(7) Doppelstoff, Doppeltüll und Trikot:
Bis zu einer Stoffbreite von 200 cm S 12.10
Darüber S 24.30
(8) Filzstoffe: 10 %
(9) Kreuzdtickstrickerei:
Nur Kreuzstichstrickerei 20 %
Mit anderer Stickerei gemischt 10 %
(10) Versetzt gestickte Muster, oder versetzt aufgesteckt:
Zwei- und dreifarbig 5 %
Vier- und mehrfarbig 8 %
(11) Blattstiche:
(12) Nadeln vor- und zurückstellen oder Nadeln versetzen:
Ist ohne oder mit Rapportänderungen mit den Umfädelungszuschlägen zu vergüten. Einmaliges Vor- oder Zurückstellen der Nadeln entspricht dem einmaligen Umfädeln.
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